Inadmissibility for insufficient reasoning in civil appeal

4A_214/2009Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung29.06.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The plaintiff appealed to the Federal Supreme Court after the cantonal appellate court had rejected his action for damages against his former lawyer, while upholding only the duty to return certain original Federal Supreme Court judgments. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the strict reasoning requirements for challenging facts, evidentiary assessment, and the alleged breach of the duty to substantiate the claim. Because the appellant failed to show a reviewable federal-law violation, the court did not enter into the appeal. Court costs of CHF 2,000 were charged to the appellant; no party compensation was awarded to the respondent.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1, Art. 99 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde in Zivilsachen und an Sachverhaltsrügen. Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen die vorinstanzliche Beweiswürdigung durch eine eigene Darstellung ersetzt, ohne rechtsgenüglich aufzuzeigen, inwiefern die tatsächlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig oder rechtsverletzend sein sollen. Für die Ergänzung des Sachverhalts gelten strenge Voraussetzungen; neue Tatsachen sind nur zulässig, soweit der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt. Eine Gehörsrüge wegen ungenommener Beweise setzt dar, dass die beantragten Beweise prozessrelevant gewesen wären. Kosten folgen dem Ausgang des Verfahrens.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_214/2009

Urteil vom 29. Juni 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Feldmann.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Wicki.

Gegenstand
Auftrag; Herausgabe von Akten, Kopien und Bauplänen,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung Grosse Kammer,
vom 15. Januar 2009.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer gegen seinen früheren Rechtsvertreter (Beschwerdegegner) - im Zusammenhang mit einer staatsrechtlichen Beschwerde (Urteil 1P.193/2006 vom 14. Juli 2006) - beim Kantonsgericht des Kantons Nidwalden am 10. April 2007 Klage einreichte auf Schadenersatz von Fr. 30'309.25 nebst Zins wegen unsorgfältiger Prozessführung und Missachtung von Art. 397 und Art. 398 OR sowie auf Herausgabe gewisser Originalakten;
dass das Kantonsgericht die Klage am 28. Februar 2008 teilweise guthiess und den Beschwerdegegner verpflichtete, dem Beschwerdeführer die Originalbundesgerichtsurteile herauszugeben, die Klage im Übrigen jedoch abwies;
dass das Obergericht des Kantons Nidwalden die vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Appellation mit Urteil vom 15. Januar 2009 vollumfänglich abwies und neben seinen eigenen ergänzenden Erwägungen auf diejenigen der ersten Instanz verwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Schadenersatzklage gutzuheissen;
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG);
dass die Feststellung des Sachverhaltes nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig und damit willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG), was vom Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen ist;
dass eine Ergänzung des Sachverhalts nur in Betracht kommt, wenn der Beschwerdeführer mit Aktenhinweisen dartut, dass entsprechende Behauptungen bereits vor der Vorinstanz aufgestellt wurden, da neue Tatsachen nur insoweit zulässig sind, als erst das angefochtene Urteil dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 462 E. 2.4 S. 466 f.; vgl. auch BGE 115 II 484 E. 2a S. 485 f.);
dass der Beschwerdeführer sowohl in seinen Ausführungen "zum Sachverhalt" als auch in denjenigen zur Schadenersatzklage weitgehend die Beweiswürdigung der Vorinstanz kritisiert, indem er von den tatsächlichen Feststellungen abweichend seine eigene Sicht der Dinge darlegt, womit er den strengen Begründungsanforderungen an eine Sachverhaltsrüge nicht genügt (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252);
dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, wobei unerlässlich ist, auf die Begründung des angefochtenen Urteils einzugehen und darzutun, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll, wobei für die Rüge von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht noch strengere Begründungsanforderungen gelten, da das Bundesgericht insoweit das Recht nicht von Amtes wegen anwendet, sondern das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254);
dass ein Anspruch auf Abnahme von Beweisen nur bezüglich prozessrelevanter Tatsachen besteht (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242 mit Hinweisen), weshalb die Rügen des Beschwerdeführers der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) ohne Ausführungen zur Prozessrelevanz der nicht abgenommenen Beweise nicht hinreichend begründet sind;
dass die Vorinstanz festhielt, der Beschwerdeführer habe die behauptete Sorgfaltspflichtverletzung nicht hinreichend substanziiert;
dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Urteilsbegründung des Bundesgerichtsentscheids 1P.193/2006 eine Sorgfaltspflichtverletzung behauptet, aber weder mit Aktenhinweisen aufzeigt, dass er im kantonalen Verfahren diesbezüglich hinreichend substanziierte Behauptungen aufgestellt hat, noch dartut, inwiefern die Vorinstanz die Anforderungen an die Substanziierung überspannt haben sollte;
dass der Beschwerdeführer auch insoweit den Begründungsanforderungen nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde insgesamt in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1), wobei dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung Grosse Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Feldmann

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementsfact findingevidentiary assessmentduty to substantiatecivil appealcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the civil appeal met the Federal Supreme Court's reasoning and substantiation requirements

Extrahierter Entscheid

No. The appellant mainly challenged the lower court's fact-finding and did not adequately show any federal-law violation or an arbitrary factual finding.

Extrahierte Begründung

The appeal failed to engage with the challenged judgment in a legally sufficient manner. The appellant did not substantiate why the factual findings were manifestly incorrect, did not properly support the evidentiary and hearing complaints, and did not show that the alleged breach of duty had been sufficiently pleaded below.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs in the Federal Supreme Court proceedings

Extrahierter Entscheid

The costs are borne by the appellant; no party compensation is awarded to the respondent because no compensable expense arose.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the inadmissibility decision; the respondent incurred no reimbursable effort in the federal proceedings.

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