Lack of standing; appeal not entertained

4A_211/2012Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung25.05.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A.________ sought to challenge a cantonal order of the Appenzell Ausserrhoden Higher Court that granted B.________ a deadline to pay a CHF 600 cost advance. The Federal Supreme Court examined admissibility ex officio and held that A.________ was not specially affected by the order and had no protected interest in its annulment or amendment. The civil-law appeal was therefore manifestly inadmissible and was dismissed in simplified procedure. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Beschwerdeberechtigung und Nichteintreten bei offensichtlicher Unzulässigkeit. Zur Beschwerde in Zivilsachen ist nur legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Eine bloss formelle Erwähnung als Partei begründet keine Beschwerdelegitimation, wenn die Rechtsstellung des Beschwerdeführers durch den Entscheid nicht tangiert wird. Fehlt es daran offensichtlich, kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. auch Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Die Kosten folgen dem Ausgang des Verfahrens nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_211/2012

Urteil vom 25. Mai 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht Appenzell Ausserrhoden,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nebenintervention,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 28. März 2012.
In Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden mit Verfügung vom 28. März 2012 B.________ eine Frist von 10 Tagen zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- ansetzte;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 13. April 2012 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er die Verfügung des Obergerichts mit Beschwerde anfechten will;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135 III 212 E. 1);
dass zur Beschwerde in Zivilsachen nur berechtigt ist, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG);
dass der Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung zwar als Partei ("Beschwerdegegner") aufgeführt, in seiner Rechtslage damit aber nicht beeinträchtigt wird;
dass mithin kein schutzwürdiges Aufhebungsinteresse ersichtlich ist, womit der Beschwerdeführer nicht zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt ist;
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden ist über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich unzulässig sind (Abs. 1 lit. a);
dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist;
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Mai 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni

Schlagwörter

standingadmissibilitysimplified procedurecost advancecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant had standing to bring a civil-law appeal against the cantonal order

Extrahierter Entscheid

The appellant was named in the order but was not affected in his legal position and therefore lacked a legally protected interest in its annulment or amendment.

Extrahierte Begründung

Under Art. 76(1)(b) BGG, the appellant must be specially affected and have a protected interest. Because the order concerned only a cost advance for B.________, no impairment of A.________'s legal position was shown.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was obviously inadmissible and could be disposed of in simplified procedure

Extrahierter Entscheid

Yes. The requirements of Art. 108 BGG were met, so the court could refuse entry in simplified procedure.

Extrahierte Begründung

The lack of standing made the appeal manifestly inadmissible within the meaning of Art. 108(1)(a) BGG.

Kernrechtsfrage

Allocation of federal court costs

Extrahierter Entscheid

The court costs were imposed on the appellant in line with the outcome.

Extrahierte Begründung

Costs follow the result under Art. 66(1) BGG.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.