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4A_208/2009 ΓÇó Civil appeal struck out as moot after lower judgment was annulled
4A_208/2009Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung12.11.2009Dismissed
The Swiss Federal Supreme Court held that the civil appeal against the Zurich High Court's eviction order had become moot after the Zurich Cassation Court annulled that judgment. Since no federal appeal was filed against the cassation decision within time, the appeal was struck out under Art. 32(2) BGG. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 300 under Art. 66(3) BGG.
Art. 32 Abs. 2 BGG; Gegenstandslosigkeit der Beschwerde nach Aufhebung des angefochtenen Entscheids durch eine kantonale Rechtsmittelinstanz. Wird der angefochtene kantonale Entscheid vor Bundesgericht aufgehoben und wird der Aufhebungsentscheid nicht innert Frist mit Beschwerde angefochten, fehlt es an einem aktuellen Streitgegenstand; die Beschwerde ist als gegenstandslos abzuschreiben. Die Kostenfolgen richten sich trotz Abschreibung nach Art. 66 Abs. 3 BGG; regelmässig können die Gerichtskosten der beschwerdeführenden Partei auferlegt werden.
{T 0/2}
4A_208/2009
Verfügung vom 12. November 2009
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher,
gegen
X.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Raoul Futterlieb.
Gegenstand
Ausweisung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 17. März 2009.
In Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 17. März 2009 dem Beschwerdeführer befahl, die Restaurationsräumlichkeiten B.________ in der zweiten Verkaufsebene der Liegenschaft C.________strasse 1 in 8800 Thalwil (Restaurant und Nebenräume ca. 400 m2, Boulevardcafé ca. 25 m2) sofort zu räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss zu übergeben;
dass der Beschwerdeführer diesen Beschluss am 6. Mai 2009 mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht anfocht;
dass der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Obergerichts auch Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich erhob;
dass das Kassationsgericht die Nichtigkeitsbeschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 21. September 2009 guthiess und den Beschluss des Obergerichts vom 17. März 2009 aufhob;
dass gegen den Beschluss des Kassationsgerichts innerhalb der Frist von Art. 100 Abs. 1 BGG keine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben wurde;
dass mit der Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts vom 17. März 2009 die Beschwerde in Zivilsachen gegenstandslos geworden ist und im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG);
verfügt die Präsidentin:
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. November 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin