Non-entry on appeal against remand decision

4A_193/2011Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung04.04.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the appeal against the cantonal remand decision. It held that the challenged decision was an interim decision under Art. 93 BGG and that the appellant failed to demonstrate an irreparable legal disadvantage or the cumulative conditions for immediate admissibility under Art. 93(1)(b) BGG. The appellant was ordered to pay CHF 500 in court costs, and the respondent received no party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 93 BGG; admissibility of an appeal against a remand decision. A cantonal remand decision is, as a rule, an interim decision. It is only appealable if the appellant substantiates an irreparable legal disadvantage or, cumulatively under Art. 93(1)(b) BGG, that immediate review would lead to a final decision and save significant time and expense in extensive evidence-taking. If the prerequisites are not apparent from the record, the appellant must plead and demonstrate them in the statement of appeal; a merely abstract invocation of Art. 93(1)(b) BGG is insufficient (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_193/2011

Urteil vom 4. April 2011
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
vertreten durch Fürsprecher Arthur Daniel Ruckstuhl,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Wydler,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kaufvertrag; Leasingvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 20. Januar 2011.
In Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin mit Weisung des Friedensrichteramtes Kreuzlingen vom 25. Juni 2008 Klage gegen die Beschwerdeführerin erhob und die Herausgabe des Citroëns und dessen Rückverbringung an ihren Sitz sowie die Bezahlung von Schadenersatz verlangte;

dass die Bezirksgerichtliche Kommission Kreuzlingen die Klage mit Urteil vom 26. Juli/23. August 2010 abwies;

dass die Beschwerdegegnerin dieses Urteil mit Berufung beim Obergericht des Kantons Thurgau anfocht, das mit Entscheid vom 20. Januar 2011 die Berufung für begründet erklärte und die Streitsache zur weiteren materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückwies;

dass das Obergericht im Gegensatz zur ersten Instanz zum Ergebnis gelangte, dass die Beschwerdeführerin zur Herausgabe des Fahrzeuges verpflichtet sei, und die Streitsache zur Beurteilung des Schadenersatzbegehrens an die erste Instanz zurückwies;

dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Obergerichts am 24. März 2011 mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht anfocht und im Hauptantrag dessen Aufhebung sowie die Bestätigung des Urteils der Bezirksgerichtlichen Kommission Kreuzlingen beantragte;

dass keine Beschwerdeantworten eingeholt wurden;

dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 212 E. 1 S. 216; 134 III 235 E. 1);

dass das Obergericht einen Rückweisungsentscheid gefällt hat und ein solcher Entscheid nach der Praxis des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt, der nur dann mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);

dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E 2.3.1 und 2.4.2);

dass in der Beschwerdeschrift (S. 2) lediglich vorgebracht wurde, die Gutheissung der Beschwerde führe einen sofortigen Entscheid herbei, womit die Voraussetzungen für eine Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG gegeben seien;

dass sich die Beschwerdeführerin dagegen zur Voraussetzung der Aufwandersparnis, die kumulativ gegeben sein muss, nicht äusserte;

dass im vorliegenden Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, der ein rechtlicher Nachteil sein muss (BGE 134 III 188 E. 2.1 S. 190; 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632), nicht ersichtlich ist;

dass auch das Vorliegen der Ersparnis eines bedeutenden Aufwandes an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG im vorliegenden Fall nicht in die Augen springt;

dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Schlagwörter

admissibilityinterim decisionremandirreparable harmcostsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Admissibility of the civil-law appeal against a remand decision

Extrahierter Entscheid

The appeal is inadmissible because the challenged remand decision is an interim decision under Art. 93 BGG and the appellant failed to show any admissible ground for immediate review.

Extrahierte Begründung

The appellant invoked only Art. 93(1)(b) BGG in a cursory way, without addressing the cumulative requirement of significant savings in time and costs. No irreparable legal harm was apparent, and any evidentiary economy was not self-evident.

Kernrechtsfrage

Court costs and party compensation

Extrahierter Entscheid

Court costs are borne by the appellant, and the respondent receives no party compensation because no compensable effort arose in the federal proceedings.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome; no response was invited, so the respondent incurred no reimbursable expense.

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