Non-entry for insufficiently reasoned appeal against dissolution

4A_190/2013Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung02.05.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court considered an appeal by X.________ GmbH against a cantonal judgment dissolving the company for serious organizational defects. The appellant did not address the reasons of the commercial court decision and instead advanced an inadmissible new factual version without adequately showing why this was permissible. The court held that the submission did not satisfy the statutory reasoning requirements for a federal appeal and therefore did not enter into it. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded to the Canton of Zurich.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss sich in Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids mit den als verletzt gerügten Rechten befassen; appellatorische Kritik und das blosses Vorbringen eines von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichenden Sachverhalts genügen nicht. Rügen betreffend Grundrechte und kantonale verfassungsmässige Rechte sind nur zu prüfen, wenn sie ausdrücklich erhoben und begründet werden. Fehlt es an einer rechtsgenügenden Begründung offensichtlich, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten; Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG, eine Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei entfällt nach Art. 68 Abs. 3 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_190/2013

Urteil vom 2. Mai 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,
c/o Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Schöntalstrasse 5, Postfach, 8022 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Organisationsmangel; Auflösung einer Gesellschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2012.

In Erwägung,
dass das Handelsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 6. Dezember 2012 entschied, die X.________ GmbH (Beschwerdeführerin) werde aufgrund schwerwiegender Organisationsmängel aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 10. April 2013 erklärte, den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2012 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, sondern dem Bundesgericht mit verschiedenen Behauptungen einen Sachverhalt unterbreitet, der über den vorinstanzlich verbindlich festgestellten hinausgeht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. April 2013 die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt;
dass aus den genannten Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann

Schlagwörter

organizational defectsappeal admissibilityreasoned appealbinding factual findingsnon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant did not engage with the cantonal court's reasoning and instead asserted facts beyond the binding findings without showing why this was admissible.

Extrahierte Begründung

An appeal to the Federal Supreme Court must explain which rights were violated, and constitutional claims are reviewed only if expressly raised and reasoned. The filing failed to satisfy Art. 42(2), 106(2), and 105(2) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should be entered into or dismissed for non-compliance with procedural requirements.

Extrahierter Entscheid

The court refused to enter into the appeal.

Extrahierte Begründung

Because the submission manifestly did not satisfy the statutory pleading requirements, non-entry was required under Art. 108(1)(b) BGG.

Kernrechtsfrage

Court costs and party compensation.

Extrahierter Entscheid

The appellant bears court costs of CHF 500; no party compensation is awarded to the respondent.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome under Art. 66(1) BGG, while no compensation is due to the respondent under Art. 68(3) BGG.

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