Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a BGG; Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; Art. 116-117, 106 Abs. 2 BGG: Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten unterhalb der Streitwertgrenze ist die Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig, wenn die beschwerdeführende Partei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung substanziiert darlegt. Pauschale Hinweise auf angeblich bedeutsame Rechtsfragen genügen nicht. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist auf die Rüge verfassungsmässiger Rechte beschränkt; für deren Rüge gilt eine qualifizierte Begründungspflicht. Das Bundesgericht tritt auf rein appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung und auf Rügen blossen einfachen Bundesrechts nicht ein. Kosten und Entschädigung richten sich nach dem Ausgang des Verfahrens und dem ersparten Aufwand der Gegenpartei.
4A_188/2025
Urteil vom 4. August 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin May Canellas,
Gerichtsschreiber Brugger D.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft und Kanton Luzern,
vertreten durch das Steueramt der Stadt Luzern, Beschwerdegegner.
Gegenstand
definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 5. März 2025 (2C 25 1).
Am 11. Juli 2024 beantragten die Schweizerische Eidgenossenschaft und der Kanton Luzern (Gesuchsteller, Beschwerdegegner) beim Bezirksgericht Luzern, es sei ihnen für den Betrag von Fr. 858.95 nebst Zins zu 4 % seit 25. Oktober 2023 die definitive Rechtsöffnung gegenüber A.________ (Gesuchsgegnerin, Beschwerdeführerin) zu erteilen. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2024 erteilte ihnen der Einzelrichter des Bezirksgerichts Luzern die definitive Rechtsöffnung im beantragten Umfang. Dagegen reichte die Gesuchsgegnerin beim Kantonsgericht Luzern Beschwerde ein. Das Kantonsgericht wies mit Entscheid vom 5. März 2025 die Beschwerde ab.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Ehemann, Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt zusammengefasst, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die abgezogene Verrechnungssteuer 2021 mit den Steuern des gleichen Jahres verrechnet werden müsse und die Steuer damit gänzlich bezahlt sei. Die Betreibung sei daher aufzuheben.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr Ehemann sie vor Bundesgericht nicht vertreten könne. Mit Schreiben vom 19. Juni 2025 reichte sie eine persönlich unterzeichnete Beschwerde samt Begleitschreiben ein. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.1. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie hier eine vorliegt, ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz beträgt der Streitwert Fr. 858.95 und erreicht damit die Streitwertgrenze nicht.
1.2. Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag wie in casu nicht, ist sie dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Eine solche wird nur zurückhaltend angenommen. Sie liegt vor, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 146 III 237 E. 1 mit weiteren Hinweisen). Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, so ist in der Beschwerdeschrift auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4).
1.3. Die Beschwerdeführerin missachtet diese Begründungspflicht. Sie macht zwar geltend, dass sich im vorliegenden Fall "wichtige Grundsatzfragen" zur Verrechnung der abgezogenen Verrechnungssteuer mit den Steuern des gleiches Jahres stellten. Sie legt indessen nicht rechtsgenüglich dar, worin die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im obigen Sinn (Erwägung 1.2) läge. Dass mit ihren pauschalen Vorbringen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird, sollte der Beschwerdeführerin aus früheren Verfahren bekannt sein. Schliesslich hat sie schon gegen die Steuern 2019 mit der gleichen Argumentation vergeblich Beschwerde an das Bundesgericht erhoben und zeigte bereits damals keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf (Urteil 4D_77/2023 und 4D_78/2023 vom 2. April 2024 E. 1.3). Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.
2.1. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Soweit die beschwerdeführende Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
3.1. Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung von einfachem Bundesrecht rügt, insbesondere von Art. 31 Abs. 3 des Verrechnungssteuergesetzes (VstG), Art. 81 Abs. 1 SchKG und Art. 120 Abs. 1 OR, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden, da es sich hierbei nicht um die Verletzung verfassungsmässiger Rechte handelt (Erwägung 2.1). Das Gleiche gilt, wenn sie sich auf die Luzerner Steuerverordnung bezieht.
3.2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine "klare Rechtsverweigerung" und eine "Rechtsanwendungsverweigerung" vor, da diese sich nicht mit Art. 31 Abs. 3 VStG und ihren diesbezüglichen Einwendungen befasst habe. Dieser Vorwurf ist offensichtlich unbegründet. Die Vorinstanz setzte sich im angefochtenen Entscheid sehr wohl mit der genannten kantonalen Bestimmung und der Argumentation der Beschwerdeführerin auseinander (angefochtener Entscheid E. 7.2.2 und E. 7.2.3), legte aber dar, warum der Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht stichhaltig ist.
3.3. Im Übrigen schildert die Beschwerdeführerin ausführlich ihre Sicht der Dinge, wonach das Verrechnungssteuerguthaben 2021 zwingend mit der direkten Bundessteuer des gleichen Jahres hätte verrechnet werden müssen. Sie zeigt aber nicht auf, zumindest offensichtlich nicht hinreichend (Erwägung 2.1), worin die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten bestünde (so bereits Urteil 4D_77/2023 und 4D_78/2023 vom 2. April 2024 E. 4.1 f.).
3.4. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist somit abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren mangels Einholung von Vernehmlassungen kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. August 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Brugger D.