Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

4A_181/2013Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung23.05.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X.________AG sought re-entry in the commercial register after the district court rejected its request and the cantonal high court refused to enter into its appeal. It then filed a federal appeal and requested free legal aid and suspensive effect. The Federal Supreme Court held that the appeal did not meet the reasoning requirements of Art. 42 and 106 BGG, so it was not entered into under Art. 108(1)(b) BGG. The request for suspensive effect became moot, free legal aid was denied as the appeal had no prospects of success, and CHF 500 in court costs were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b, Art. 64 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Eine Beschwerde hat unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzutun, welche Rechte durch die Vorinstanz verletzt worden sein sollen; bei Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen offensichtlich nicht, ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus; über das Gesuch kann bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit zusammen mit dem Nichteintretensentscheid befunden werden. Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_181/2013

Urteil vom 23. Mai 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
X.________AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Wiedereintragung im Handelsregister,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 1. März 2013.

In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Winterthur mit Urteil vom 22. Januar 2013 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereintragung im Handelsregister abwies;
dass die Beschwerdeführerin Berufung erhob, auf die das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 1. März 2013 nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführerin den Beschluss des Obergerichts am 11. April 2013 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfocht;
dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden war, mit Eingabe vom 22. Mai 2013 die Gesuche stellte, ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vom 11. April 2013 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügen, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

Schlagwörter

commercial registerinadmissibilityreasoned appeallegal aidcourt costssuspensive effect

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the reasoning requirements of Art. 42 and 106 BGG.

Extrahierter Entscheid

The submissions did not satisfy the mandatory reasoning requirements, so the appeal could not be examined on the merits.

Extrahierte Begründung

A federal appeal must explain, with reference to the challenged decision, which rights were violated; constitutional rights are examined only if expressly invoked and substantiated. The brief manifestly failed to do so.

Kernrechtsfrage

Whether the request for free legal aid should be granted.

Extrahierter Entscheid

The request was denied because the appeal had no prospect of success.

Extrahierte Begründung

Under Art. 64 BGG, legal aid requires non-frivolous prospects; once the appeal was found inadmissible, the request necessarily failed.

Kernrechtsfrage

Whether the request for suspensive effect remained pending.

Extrahierter Entscheid

It became moot once the Court decided the case.

Extrahierte Begründung

A suspensive-effect request is superseded by the final procedural disposition.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs of the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The appellant was ordered to pay court costs of CHF 500.

Extrahierte Begründung

Costs were imposed on the losing party under Art. 66(1) BGG.

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