Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

4A_175/2007Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung18.06.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant sought federal review of a cantonal decision refusing free legal aid in appeal proceedings. The Federal Supreme Court held that the filing did not satisfy the BGG reasoning requirements because it did not engage with the cantonal court’s grounds. The appeal was therefore not entered into under Art. 108(1)(b) BGG. In view of the circumstances, the court waived costs, which rendered the request for free legal aid moot.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Die Beschwerde an das Bundesgericht muss, unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids, darlegen, welche verfassungsmässigen oder bundesrechtlichen Rechte verletzt sein sollen; blosse Anfechtung oder appellatorische Kritik genügt nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung, ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet, wird ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos (vgl. Erw. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_175/2007 /len

Urteil vom 18. Juni 2007
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen.

Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen
vom 12. April 2007.

Der Präsident hat in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Kreisgerichts Rheintal vom 24. November 2006 mit Eingabe vom 28. März 2007 beim Kantonsgericht St. Gallen angefochten und gleichzeitig um unentgeltliche Prozessführung im Berufungsverfahren ersucht hat;
dass das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 12. April 2007 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen hat;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2007 beim Bundesgericht erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 12. April 2007 mit Beschwerde anzufechten;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2007 diese Begründungsanforderungen nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird;

im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juni 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementfree legal aidcourt costswritten procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the reasoning requirements under the BGG.

Extrahierter Entscheid

No. The submission did not show, with reference to the challenged decision, which rights were violated and did not substantiate the objections as required.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(2) and Art. 106(2) in conjunction with Art. 117 BGG, the appellant must specifically address the grounds of the cantonal decision. The filing of 15 May 2007 failed to do so, so the appeal could not be examined.

Kernrechtsfrage

Whether the request for free legal aid before the Federal Supreme Court should be granted.

Extrahierter Entscheid

The request became moot because no court costs were charged.

Extrahierte Begründung

Since the court exceptionally waived costs under Art. 66(1) second sentence BGG, the analogous request for free legal aid had no practical object.

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