Non-entry for insufficiently reasoned appeal; legal aid denied

4A_162/2013Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung19.04.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant sought federal review of two Zurich decisions concerning legal aid in a labour dispute worth CHF 387,000. The Federal Supreme Court held that the challenge to the president of the Zurich Obergericht’s order was inadmissible because it was not a last-instance decision. The appeal against the Obergericht judgment was also inadmissible because the appellant failed to address the cantonal reasoning and did not raise substantiated legal objections. Legal aid was refused due to lack of prospects of success; no court costs were charged and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 75 Abs. 1, Art. 42 Abs. 2, Art. 64, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz und Art. 68 Abs. 1 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde und unentgeltliche Rechtspflege. Gegen nicht letztinstanzliche kantonale Entscheide ist die Beschwerde unzulässig. Die Beschwerde muss in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, welche Rechte verletzt sein sollen; pauschale Sachverhaltsdarstellungen genügen nicht. Rügen betreffend Grundrechte und kantonale verfassungsmässige Rechte werden nur geprüft, wenn sie klar und begründet erhoben werden. Fehlt es an genügender Begründung bzw. an Erfolgsaussichten, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern. Gerichtskosten können ausnahmsweise erlassen werden; Parteientschädigungen setzen einen entschädigungsfähigen Aufwand voraus.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_162/2013

Urteil vom 19. April 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

  1. Y.________,
    vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Maurer,
  2. Z.________,
    Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. März 2013 und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 13. März 2013.

In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin beim Arbeitsgericht Zürich arbeitsrechtliche Forderungen gegen die Beschwerdegegner im Betrag von insgesamt Fr. 387'000.-- geltend machte;
dass das Arbeitsgericht Zürich mit Beschluss vom 11. Februar 2013 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung abwies mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe es versäumt, Angaben zu verschiedenen potentiellen Vermögenspositionen zu machen;
dass der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich mit Verfügung vom 4. März 2013 auf ein von der Beschwerdeführerin beim Obergericht eingereichtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eintrat;
dass das Obergericht des Kantons Zürich eine von der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 11. Februar 2013 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 13. März 2013 abwies;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 22. März 2013 erklärte, die Verfügung des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. März 2013 und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. März 2013 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Obergerichts vom 4. März 2013 mangels Letztinstanzlichkeit (Art. 75 Abs. 1 BGG) von vornherein nicht eingetreten werden kann, da gegen diesen Entscheid zunächst die Beschwerde an das Obergericht offenstand;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils des Obergerichts vom 13. März 2013 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. März 2013 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Beiordnung eines Rechtsbeistands im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. April 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann

Schlagwörter

legal aidadmissibilityreasoning requirementslast-instance reviewparty compensationcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the Zurich Obergericht president's order was admissible despite lack of finality.

Extrahierter Entscheid

The challenge to the order was inadmissible because it was not a last-instance decision; an appeal to the Obergericht was first available.

Extrahierte Begründung

Under Art. 75(1) BGG, only last-instance cantonal decisions may be appealed to the Federal Supreme Court.

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the reasoning requirements against the Obergericht's judgment.

Extrahierter Entscheid

The submission did not sufficiently engage with the reasoning of the cantonal judgment and failed to show any violation of federal law.

Extrahierte Begründung

The appellant merely presented a different version of the facts without explaining, as required by Arts. 42(2), 105(2), and 106(2) BGG, why the findings could be set aside or what rights were violated.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid for the Federal Supreme Court proceedings should be granted.

Extrahierter Entscheid

Legal aid was denied because the appeal had no prospect of success.

Extrahierte Begründung

Art. 64 BGG allows legal aid only for non-frivolous proceedings; an appeal already doomed to fail is not sufficiently promising.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged.

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed exceptionally.

Extrahierte Begründung

The court waived fees under Art. 66(1) second sentence BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the respondents were entitled to party compensation.

Extrahierter Entscheid

No party compensation was awarded because the respondents incurred no compensable expenses in the federal proceedings.

Extrahierte Begründung

Under Art. 68(1) BGG, compensation requires recoverable expense, which was absent here.

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