Late complaint against refusal of settlement proceedings

4A_147/2012Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung02.07.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the insured's filing was not a denial-of-justice complaint: the cantonal insurance court had already issued a formal, appealable decision refusing conciliation in a supplementary health insurance dispute. The appellant should have challenged that decision directly. In any event, the complaint filed on 13 March 2012 was late because the 30-day appeal period expired on 12 March 2012. The Federal Supreme Court therefore did not enter into the case, imposed court costs of CHF 2,000 on the appellant, and denied party compensation to the respondent.

Omnilex-Regeste

Art. 94, 100 BGG; refusal to conduct conciliation proceedings as a formal appealable decision; distinction between denial of justice and ordinary appeal. Where an authority expressly states in a formal order that it will not conduct the requested procedural step, there is no silent inactivity under Art. 94 BGG but an appealable decision under Art. 91 ff. BGG. A complaint based on alleged denial of justice is inadmissible if the grievance concerns such a formal decision. If the decision was served and the ordinary appeal period has expired, the Federal Supreme Court cannot enter into the matter even if the complaint is styled as a denial-of-justice appeal (consid. 1.2-1.5).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_147/2012

Urteil vom 2. Juli 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokatin Elisabeth Maier,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankentaggeld; Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen die Ablehnung des Gesuchs um Ausfertigung eines Nichteintretensentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 1. März 2012.

Sachverhalt:

A.
Die Y.________ AG (Beschwerdegegnerin) richtete X.________ (Beschwerdeführer), der bei ihr krankentaggeldversichert war, ab dem 24. Juni 2009 Krankentaggeld aus. Per 9. Mai 2009 stellte sie die Taggeldzahlungen ein, da der Beschwerdeführer spätestens ab diesem Zeitpunkt seine volle Arbeitsfähigkeit wieder erlangt habe.

B.
Am 18. April 2011 liess der Beschwerdeführer ein Schlichtungsbegehren gemäss Art. 202 ZPO stellen und verlangte im Wesentlichen im Rahmen einer Teilklage Fr. 27'925.-- nebst Zins. Der Instruktionsrichter des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Juni 2011 darauf hin, das Versicherungsgericht habe in einem Grundsatzentscheid beschlossen, in verfahrensrechtlicher Hinsicht die eidgenössische Zivilprozessordnung nur sinngemäss zur Anwendung zu bringen ohne vorgängiges Schlichtungsverfahren. Er setzte ihm eine Frist an zur Einreichung einer vollständigen Klage. Mit Beschwerde vom 28. Juni 2011 beantragte der Beschwerdeführer dem Versicherungsgericht, es sei der Nichteintretensentscheid der Schlichtungsstelle des Versicherungsgerichts aufzuheben und diese anzuweisen, ein Schlichtungsverfahren gemäss Art. 197 ff. ZPO durchzuführen. Das Versicherungsgericht verwies mit Beschluss vom 24. Januar 2012 auf seinen bereits im Schreiben des Instruktionsrichters vom 8. Juni 2011 angesprochenen Grundsatzentscheid vom 1. März 2011, dessen Erwägungen es zitierte und an dem es festhielt. Es erkannte, beim Schreiben vom 8. Juni 2011 handle es sich nicht um einen Nichteintretensentscheid der Schlichtungsbehörde, sondern um eine rein instruktionsrichterliche Anordnung im Rahmen des vom Beschwerdeführer eingeleiteten Klageverfahrens. Gegen derartige prozessleitende Zwischenentscheide stehe kein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung. Als Rechtsmittel wäre vielmehr eine Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht zu ergreifen. Aus diesem Grund trat das Versicherungsgericht auf die Beschwerde nicht ein.

C.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2012 verwies der Beschwerdeführer auf das Schlichtungsgesuch vom 18. April 2011 und verlangte einen Nichteintretensentscheid samt Rechtsmittelbelehrung. Mit Schreiben vom 1. März 2012 verwies die Präsidentin des Versicherungsgerichts erneut auf den ergangenen Grundsatzentscheid und erläuterte, da kein Schlichtungsversuch durchzuführen sei, bestehe kein Anlass, die vom kantonalen Gesetzgeber vorgesehene Schlichtungsbehörde (ein Mitglied des Versicherungsgerichts) zu installieren. Da keine Schlichtungsstelle existiere, könne auch kein Nichteintretensentscheid ergehen. Sodann wies die Präsidentin des Versicherungsgerichts darauf hin, gegen die Ablehnung der Ausfertigung eines Nichteintretensentscheides stehe kein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung, eine allfällige Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Bundesgericht bleibe aber vorbehalten.

D.
Mit "Rechtsverweigerungsbeschwerde in Zivilsachen" vom 13. März 2012 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Schlichtungsgesuch vom 18. April 2011 an die Hand zu nehmen. Mit Eingabe vom 23. März 2012 reicht der Beschwerdeführer eine Verfügung des Versicherungsgerichts vom 20. März 2012 ein, wonach das Klageverfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts sistiert wird. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, während das Versicherungsgericht auf Vernehmlassung verzichtet und statt dessen auf seinen Beschluss vom 1. März 2011 verweist, gemäss welchem sich das Verfahren in Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung sinngemäss nach den Vorschriften der Eidgenössischen Zivilprozessordnung über das vereinfachte Verfahren (Art. 243 ff. ZPO) richtet, jedoch ohne vorgängigen Schlichtungsversuch. Obwohl kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet wurde, hat der Beschwerdeführer Bemerkungen zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin eingereicht.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 135 III 1 E. 1.1 S. 3, 329 E. 1 S. 331; je mit Hinweisen).

1.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen. Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Davon ausgenommen sind unter anderem die Fälle, in denen ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht (Art. 75 BGG). Nach Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig ist. Gemäss § 14 des Einführungsgesetzes des Kantons Aargau zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO/AG) vom 23. März 2010 (SAR 221.200) entscheidet das Versicherungsgericht als einzige kantonale Instanz über Streitigkeiten gemäss Art. 7 ZPO. Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig vom Streitwert zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit b BGG).

1.2 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist grundsätzlich innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann nach Art. 94 i.V.m. Art. 100 Abs. 7 BGG jederzeit Beschwerde geführt werden. Art. 94 BGG hat die Untätigkeit einer Behörde zum Gegenstand (die Weigerung, einen Entscheid zu fällen oder die ungebührliche Verzögerung eines Entscheids im eigentlichen Sinn), weshalb ein eigentliches Beschwerdeobjekt gar nicht vorliegt. Vielmehr bleibt die Behörde stillschweigend untätig oder lehnt es ausdrücklich ab, innerhalb einer angemessenen Frist einen Entscheid zu fällen. Wenn sich Letzteres allerdings aus einem formellen Entscheid ergibt, liegt keine Rechtsverweigerung oder -verzögerung im Sinne dieser Bestimmung vor, sondern ein anfechtbarer Entscheid gemäss Art. 91 ff. BGG. Die Unterscheidung ist wichtig, weil davon die Einhaltung der Beschwerdefrist (vgl. Art. 100 BGG) abhängen kann (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4334 Ziff. 4.1.4.1 zu Art. 89 E-BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_433/2008 vom 16. März 2009 E. 1.4).

1.3 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 8. Juni 2011 darauf hingewiesen, dass gemäss ihrem Grundsatzentscheid kein vorgängiges Schlichtungsverfahren stattfinde, und eine Frist zur Einreichung einer vollständigen Klage angesetzt. Ob der Beschwerdeführer bereits gegen dieses Schreiben beim Bundesgericht hätte Beschwerde führen können beziehungsweise müssen, kann offen bleiben, da das Schreiben keine Rechtsmittelbelehrung enthält (vgl. Art. 49 BGG). Der Beschwerdeführer hat indessen kantonale Beschwerde ergriffen, worauf die Vorinstanz im Beschluss vom 24. Januar 2012 nochmals ihre Auffassung darlegte, es sei keine Schlichtungsverhandlung durchzuführen. Dieser Beschluss enthält eine Rechtsmittelbelehrung für den Weiterzug an das Bundesgericht mit Hinweis auf die Rechtsmittelfrist. Die Vorinstanz ist mithin nicht einfach untätig geblieben, sondern sie bekundete in einem formellen, anfechtbaren Entscheid, dass es in Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung keine Schlichtungsverhandlung gebe, weshalb dem klägerischen Begehren auf Durchführung einer solchen nicht entsprochen werden könne. Insoweit liegt keine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 94 und Art. 100 Abs. 7 BGG vor.

1.4 Da sich die vom Beschwerdeführer beanstandete Rechtsverweigerung aus dem Beschluss vom 24. Januar 2012, einem formellen, anfechtbaren Entscheid, ergibt, kommt Art. 100 Abs. 7 BGG nicht zum Tragen und bilden weder Untätigkeit der Vorinstanz (Art. 94 BGG) noch deren Schreiben vom 1. März 2012 taugliche "Beschwerdeobjekte" für die gerügte Rechtsverweigerung. Statt mit Blick auf das Schlichtungsgesuch vom 18. April 2011 Rechtsverweigerungsbeschwerde (Art. 94 BGG) zu erheben, hätte der Beschwerdeführer den Beschluss vom 24. Januar 2012 anfechten müssen.

1.5 Der Beschluss vom 24. Januar 2012 wurde gemäss der in den Akten liegenden Empfangsbestätigung dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Tag nach seiner Eingabe vom 8. Februar 2012 am 9. Februar 2012 zugestellt. Die 30-tägige Frist zur Einreichung der Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) begann mithin am Freitag, den 10. Februar 2012, zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und verlängerte sich infolge des Wochenendes vom 10./11. März 2012 bis Montag, den 12. März 2012, (Art. 45 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde datiert vom 13. März 2012 und wurde auch an diesem Tag der Post übergeben (Art. 48 Abs. 1 BGG). Damit ist die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses vom 24. Januar 2012 nicht eingehalten. Selbst wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers annehmen wollte, seine Beschwerde richte sich sinngemäss gegen den Beschluss vom 24. Januar 2012, wäre zufolge Verspätung nicht darauf einzutreten.

2.
Aus den dargelegten Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Da die Beschwerdegegnerin nicht anwaltlich vertreten ist und die Vernehmlassung nicht mit einem besonderen Aufwand verbunden war, steht ihr keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 4 S. 446 mit Hinweis).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Prozesskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Luczak

Schlagwörter

denial of justiceconciliationtime limitsupplementary health insuranceinadmissibilityprocedural ordercourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint alleging denial of justice was admissible against the cantonal court's conduct

Extrahierter Entscheid

No denial of justice existed because the cantonal court had issued a formal appealable decision refusing conciliation proceedings.

Extrahierte Begründung

Art. 94 BGG applies only to inactivity or undue delay; where the authority expressly decides, the remedy is an appeal against that decision.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint was timely against the cantonal decision of 24 January 2012

Extrahierter Entscheid

No. The complaint of 13 March 2012 was filed after the 30-day time limit.

Extrahierte Begründung

The appeal period ran from service on 9 February 2012 and expired on 12 March 2012; therefore the Federal Supreme Court could not hear the matter.

Kernrechtsfrage

Court costs and party compensation

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the procedural costs, and no party compensation is awarded to the respondent.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome; the respondent was not legally represented and incurred no special effort.

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