Inadmissible appeal for insufficient reasoning in eviction case

4A_142/2008Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung24.04.2008Inadmissible

Zusammenfassung

The tenant appealed a cantonal decision upholding his eviction from a 4.5-room apartment and related premises. Before the Federal Supreme Court, he invoked the right to be heard but did not engage with the cantonal court's key finding that he had failed to inform the conciliation authority of his absence, making his default self-inflicted. The court held that the appeal did not satisfy the reasoning requirements and therefore did not enter into it. The request for suspensive effect became moot, and no court costs were imposed; the legal-aid request also became moot.

Regest

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Die beschwerdeführende Partei hat in Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzutun, welche verfassungsmässigen Rechte oder Bundesrechtsnormen verletzt sein sollen; blosse Hinweise auf angerufene Garantien genügen nicht. Wird eine vorinstanzliche Erwägung, die für den Ausgang des Verfahrens selbständig tragend ist, nicht sachbezogen angefochten, ist auf die Beschwerde gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten (vgl. E. 2). Bei Nichteintreten wird ein Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos; ausnahmsweise können Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG erlassen werden, womit ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_142/2008 /len

Urteil vom 24. April 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

C.________,
D.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, vom 5. Februar 2008.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer die Kündigung des bestehenden Mietvertrags betreffend eine 4 1/2-Zimmerwohnung mit Autounterstand durch die Vermieterschaft am 15. November 2007 bei der Schlichtungsstelle anfocht;
dass die Schlichtungsstelle das Verfahren am 11. Dezember 2007 als erledigt abschrieb, nachdem der Beschwerdeführer der auf dieses Datum hin anberaumten Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben war;
dass die Vermieterschaft daraufhin am 14. Dezember 2007 auf Ausweisung klagte, wobei sich der Beschwerdeführer wiederum nicht am Verfahren beteiligte;
dass der Kreisgerichtspräsident des Kreisgerichts Gaster-See dem Beschwerdeführer mit Entscheid vom 15. Januar 2008 unter anderem befahl, die 4 1/2-Zimmerwohnung inkl. Kellerabteil und Autounterstand zu räumen und dem Gesuchsteller ordnungsgemäss zu übergeben;
dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Kreisgerichtspräsidenten des Kreisgerichts Gaster-See vom 14. Dezember 2007 Rekurs beim Einzelrichter des Kantonsgerichts St. Gallen erhob;
dass der Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht des Kantonsgerichts St. Gallen mit Entscheid vom 5. Februar 2008 den Rekurs des Beschwerdeführers sowie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abwies;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Februar 2008 beim Bundesgericht erklärt hat, den Entscheid des Einzelrichters für Rekurse im Obligationenrecht vom 5. Februar 2008 mit Beschwerde anzufechten;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch die kantonale Instanz verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass der Beschwerdeführer zwar den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) erwähnt, jedoch mit keinem Wort darauf eingeht, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Erwägung, wonach es der Beschwerdeführer offensichtlich unterlassen habe, die Schlichtungsbehörde über seine Abwesenheit zu informieren, weshalb seine Säumnis selbstverschuldet sei, gegen diese Bestimmung verstossen haben soll;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2008 die erwähnten Begründungsanforderungen nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird;

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. April 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Klett Leemann

Schlagwörter

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