Arbitration complaint struck out as moot; costs on appellant

4A_133/2013Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung03.06.2013Dismissed

Zusammenfassung

X.________ Ltd challenged arbitration-related correspondence and a constituting order before the Federal Supreme Court. After filing, it argued that all its requests had become moot and asked for the case to be removed from the docket. The respondent had sought security for its costs, but that request fell away once the appeal was struck out. Applying the rules on subsequent loss of interest and the causation principle, the Court removed the complaint from the docket and put costs and compensation on the appellant.

Regest

Art. 32 Abs. 2 BGG; subsequent loss of legal interest in an appeal rendered moot after filing; the proceeding is removed from the docket without a merits decision. For the allocation of costs and party compensation in such cases, the Federal Supreme Court applies the causation principle (Art. 66 Abs. 3 and Art. 68 Abs. 4 BGG); as a rule, the appellant is deemed the cause of the proceedings, absent special reasons to depart from that rule. A pending request for security for costs becomes moot if the main appeal is struck out.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_133/2013

Verfügung vom 3. Juni 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
X.________ Ltd,
vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Michael Kikinis und Melanie Bosshart,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte
Peter J. Schmid und Philipp Schürch,
und Rechtsanwalt Dr. Simon Gabriel,
Beschwerdegegnerin,

A.________,
vertreten durch Advokat Jan Bangert,

Gegenstand
Schiedsverfahren,

Beschwerde gegen die Schreiben des Sekretariats der Zürcher Handelskammer vom 7. und 12. Februar 2013 sowie gegen den Constituting Order des Einzelschiedsrichters vom 20. Februar 2013.

In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin am 11. März 2013 beim Bundesgericht Beschwerde gegen die Schreiben des Sekretariats der Zürcher Handelskammer vom 7. und 12. Februar 2013 sowie gegen den Constituting Order des Einzelschiedsrichters vom 20. Februar 2013 einreichte;
dass die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 28. März 2013 das Gesuch stellte, die Beschwerdeführerin sei in Anwendung von Art. 62 Abs. 2 BGG zur Sicherstelllung einer allfällig geschuldeten Parteientschädigung zu verpflichten, weil sie in der Schweiz keinen festen Wohnsitz habe;
dass die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme zum Sicherstellungsbegehren vom 22. April 2013 unter anderem den Antrag stellte, die Beschwerde sei als gegenstandslos abzuschreiben;
dass sie diesen Antrag damit begründete, dass alle mit der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren wegen Ereignissen, die sich nach der Einreichung der Beschwerde beim Bundesgericht ereignet hätten, gegenstandslos geworden seien und deshalb das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Beschwerde weggefallen sei;
dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. April 2013 aufgefordert wurde, sich bis zum 13. Mai 2013 zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 22. April 2013 zu äussern;
dass die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 13. Mai 2013 folgende Anträge stellte:
"1. Die Beschwerdeführerin habe innert durch die Instruktionsrichterin festzulegende Frist die voraussichtlichen Parteikosten der Beschwerdegegnerin sicherzustellen.
2. Der Beschwerdegegnerin sei nach Sicherstellung der Parteikosten durch die Beschwerdeführerin eine angemessene Frist zur Beantwortung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 22. April 2013 anzusetzen."
dass diese Eingabe der Beschwerdeführerin am 16. Mai 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde;
dass die Beschwerde im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, weil das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Beschwerde nachträglich dahingefallen ist;
dass mit der Abschreibung der Beschwerde das Sicherstellungsgesuch der Beschwerdegegnerin gegenstandslos wird;
dass nach der Praxis der Abteilung hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen in Fällen nachträglichen Wegfallens des Rechtsschutzinteresses auf das Verursacherprinzip abgestellt wird (Art. 66 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 BGG);
dass in der Regel die beschwerdeführende Partei als Verursacherin betrachtet wird und im vorliegenden Fall kein Anlass besteht, von der Regel abzuweichen;
dass demnach die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind und diese die Beschwerdegegnerin für den aus dem bundesgerichtlichen Verfahren entstandenen Aufwand (Rechtsschriften vom 28. März und 13. Mai 2013) angemessen zu entschädigen hat;

verfügt die Präsidentin:

1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien, A.________ und dem Einzelschiedsrichter schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

Schlagwörter

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