Appeal struck off as moot after lower court amendment

4A_124/2011Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung11.04.2011Other

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a Solothurn cantonal order requiring an advance on costs of CHF 13,000. After the appeal was filed, the cantonal court revoked that order and replaced it with a new advance of CHF 5,000. The appellant then requested that the federal appeal be struck off as moot and asked for no court costs plus compensation. The Federal Supreme Court granted the request: it struck the appeal from the docket as moot, waived court costs, and ordered the Canton of Solothurn to pay CHF 1,000 in party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 32 Abs. 2 BGG; Gegenstandslosigkeit der Beschwerde infolge Aufhebung der angefochtenen Verfügung durch die Vorinstanz; das Verfahren kann durch die Instruktionsrichterin abgeschrieben werden. Bei Gegenstandslosigkeit rechtfertigen die Umstände namentlich dann den Verzicht auf Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 BGG, wenn die Erledigung durch das Verhalten der Vorinstanz veranlasst wurde. In diesem Fall ist der Kanton gestützt auf Art. 68 Abs. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG nach dem Verursacherprinzip zur Parteientschädigung verpflichtet; deren Bemessung richtet sich grundsätzlich nach der Kostennote, kann jedoch nach dem einschlägigen Reglement herabgesetzt werden (E. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_124/2011

Verfügung vom 11. April 2011
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Schnyder,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Spielmann,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Gerichtskostenvorschuss,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 16. Februar 2011.
In Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Solothurn den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Februar 2011 zur Zahlung eines vorläufigen Kostenvorschusses von Fr. 13'000.-- bis 9. März 2011 aufforderte (Dispositivziffer 3);

dass der Beschwerdeführer dagegen am 18. Februar 2011 eine Beschwerde beim Bundesgericht einreichte;

dass das Obergericht des Kantons Solothurn am 25. Februar 2011 verfügte, dass Ziffer 3 der Verfügung vom 16. Februar 2011 aufgehoben werde, und den Beschwerdeführer aufforderte, bis 17. März 2011 für das obergerichtliche Verfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu zahlen;

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Februar 2011 unter Bezugnahme auf diese Verfügung erklärte, dass das Interesse an der Beschwerde nicht mehr gegeben sei, und er beantragte, die Beschwerde sei zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben;

dass er zudem die Anträge stellte, es seien im Sinne von Art. 66 Abs. 4 BGG keine Gerichtskosten zu erheben und er sei gemäss eingereichter Kostennote zu entschädigen;

dass das Obergericht mit Präsidialverfügung vom 2. März 2011 aufgefordert wurde, zur Frage einer allfälligen Verpflichtung des Kantons Solothurn zur Zahlung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer Stellung zu nehmen;

dass das Obergericht mit Schreiben vom 9. März 2011 auf eine Stellungnahme zu dieser Frage verzichtete;

dass die Beschwerde durch die Aufhebung der Dispositivziffer 3 der Verfügung des Obergerichts vom 16. Februar 2011 gegenstandslos geworden ist und in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG von der Abteilungspräsidentin als Instruktionsrichterin abgeschrieben werden kann;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 BGG);

dass der Kanton Solothurn gestützt auf Art. 68 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 3 BGG (Verursacherprinzip) zur Zahlung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zu verpflichten ist;

dass in Bezug auf die Höhe der Parteientschädigung grundsätzlich auf die vom Anwalt des Beschwerdeführers eingereichte Honorarnote abzustellen ist, der angegebene Betrag jedoch gestützt auf Art. 8 Abs. 3 des Reglementes über die Parteientschädigung vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3) auf Fr. 1'000.-- herabzusetzen ist;

verfügt die Präsidentin:

1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Solothurn wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu zahlen.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Schlagwörter

mootnesscourt-cost advanceparty compensationcostscausation principlestrike-off

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal became moot after the cantonal court revoked the challenged order.

Extrahierter Entscheid

Yes. The challenge lost its subject matter once dispositive item 3 of the cantonal order was set aside, so the appeal had to be struck off the docket.

Extrahierte Begründung

The lower court's later order eliminated the contested measure, leaving no live interest in the appeal; under Art. 32(2) BGG the division president could discontinue the matter by administrative order.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged for the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed in the circumstances.

Extrahierte Begründung

Given the mootness caused by the lower court's own change of position, the court exercised its discretion under Art. 66(1) second sentence and Art. 66(4) BGG to waive costs.

Kernrechtsfrage

Whether the Canton of Solothurn had to pay party compensation to the appellant.

Extrahierter Entscheid

Yes. The canton was ordered to pay compensation to the appellant.

Extrahierte Begründung

Under the causation principle, the canton had caused the proceedings to become moot and was therefore liable for party costs under Art. 68(4) in conjunction with Art. 66(3) BGG; the requested amount was reduced to CHF 1,000 based on the federal tariff.

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