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4A_123/2011 ΓÇó Appeal dismissed for insufficient reasoning; legal aid denied
4A_123/2011Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung17.03.2011Inadmissible
The Federal Supreme Court held that the company's federal appeal failed to satisfy the statutory reasoning requirements. The submission merely made general constitutional allegations and impermissible factual criticism without linking them to specific findings of the cantonal judgment. The court therefore declined to enter into the appeal, denied the request for legal aid because the appeal was hopeless, and ordered the appellant to pay court costs of CHF 500.
Art. 42 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirements for the admissibility of a federal appeal. The appellant must, by reference to the challenged reasoning, specifically indicate which rights were violated and how. General or merely appellatory criticism is insufficient; the Federal Supreme Court is bound by the established facts under Art. 105 Abs. 1 BGG and may depart from them only upon a precisely substantiated showing of manifest error or legal violation under Art. 105 Abs. 2 BGG. Where the appeal is hopeless due to inadmissibility, legal aid must be refused under Art. 64 Abs. 1 BGG. Court costs are borne by the unsuccessful party under Art. 66 Abs. 1 BGG.
{T 0/2}
4A_123/2011
Urteil vom 17. März 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Aargau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mängel in der Organisation der Gesellschaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 10. Januar 2011.
In Erwägung,
dass der Präsident des Handelsgerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 10. Januar 2011 erkannte, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab Montag, 10. Januar 2011, 16.00 Uhr aufgelöst werde, und die Liquidation der Beschwerdeführerin nach den Vorschriften über den Konkurs anordnete;
dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsschrift vom 18. Februar 2011 erklärte, den Entscheid des Handelsgerichts vom 10. Januar 2011 mit Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten;
dass die Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2011 aufgefordert wurde, bis zum 9. März 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen;
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. März 2011 das Gesuch stellte, ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Rechtsschrift vom 18. Februar 2011 diesen Anforderungen nicht genügt, weil die damit erhobenen Rügen der Verletzung von Art. 94 Abs. 1, 2 und 3 BV nicht unter Bezugnahme auf bestimmte Erwägungen des angefochtenen Entscheides begründet werden, sondern pauschal formuliert sind, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die genannten Bestimmungen verstossen soll;
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme (BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.);
dass sich die Vorbringen in der Rechtsschrift vom 18. Februar 2011 in tatsächlicher Hinsicht in solch unzulässiger Kritik an den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz erschöpft;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. März 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin