Late and insufficiently reasoned appeal in tenancy revision case

4A_110/2010Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung08.04.2010Dismissed

Zusammenfassung

The tenant appealed to the Federal Supreme Court after cantonal proceedings concerning the revision of a settlement that confirmed the validity of a termination and extended the lease. The court held that the appeal was inadmissible because the appellant did not engage with the Obergericht’s reasoning and did not substantiate any violation of constitutional rights. The argument that the Mietgericht’s revision decision lacked a legal remedy notice did not cure the deficiency. The appeal was not admitted, court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, and the respondent received no party compensation.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht: Die Beschwerdeschrift muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, welche Rechte verletzt sein sollen. Bei der Rüge von Grundrechten und kantonalen verfassungsmässigen Rechten gilt das strenge Rügeprinzip; eine Prüfung von Amtes wegen findet nicht statt. Bleibt die Beschwerde darauf beschränkt, pauschal frühere kantonale Eingaben zu wiederholen oder einzelne Verfahrensmängel geltend zu machen, ohne deren verfassungsrechtliche Relevanz aufzuzeigen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_110/2010

Urteil vom 8. April 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Bartels.

Gegenstand
Mietvertrag; Revision,

Beschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 18. Januar 2010 sowie den Beschluss des Mietgerichts Zürich vom 17. Dezember 2009.
In Erwägung,
dass A.________ (Beschwerdeführerin) die von der X.________ AG (Beschwerdegegnerin) am 29. Mai 2009 per 30. September 2009 ausgesprochene Kündigung des Mietvertrags bei der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich anfocht;
dass es anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 16. September 2009 zu einem Vergleich zwischen den Parteien kam, wobei im Wesentlichen übereinstimmend die Gültigkeit der Kündigung festgestellt wurde und andererseits das Mietverhältnis von der Beschwerdegegnerin bis 30. Juni 2011 erstreckt wurde;
dass die Beschwerdeführerin gegen den entsprechenden Abschreibungsbeschluss der Schlichtungsbehörde beim Mietgericht Zürich Nichtigkeitsbeschwerde erhob, die mit Beschluss vom 19. November 2009 abgewiesen wurde;
dass das Mietgericht Zürich das von der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss vom 19. November 2009 erhobene Revisionsgesuch mit Beschluss vom 17. Dezember 2009 ebenfalls abwies, soweit darauf einzutreten war;
dass die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Mietgerichts vom 17. Dezember 2009 beim Kassationsgericht des Kantons Zürich Nichtigkeitsbeschwerde erhob, das die Eingabe an das Obergericht des Kantons Zürich überwies;
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 18. Januar 2010 auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 21. Februar 2010 erklärte, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Januar 2010 sowie den Beschluss des Mietgerichts Zürich vom 17. Dezember 2009 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Januar 2010 auseinandersetzt;
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen unter Berufung auf Art. 49 BGG vorbringt, das Mietgericht Zürich habe seinen Revisionsentscheid wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung mangelhaft eröffnet, weshalb das Bundesgericht ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Mietgerichts vom 17. Dezember 2009 zu prüfen habe, jedoch nicht hinreichend darlegt, inwiefern der Revisionsentscheid die von ihr erwähnten Rechte (Art. 5, Art. 8 f. und Art. 29 f. BV) verletzen soll;
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Leemann

Schlagwörter

inadmissibilitysubstantiation requirementconstitutional complainttenancy terminationrevisionlegal remedy noticecosts