Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

4A_108/2014Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung20.02.2014Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the appellant's filing against the St. Gallen cantonal judgment did not satisfy the statutory reasoning requirements because it merely labeled the decision incorrect without substantiating any rights violation. The court therefore did not enter into the appeal. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, and the respondent received no party compensation.

Regest

Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; admissibility of a federal complaint: the appellant must, by reference to the reasons of the challenged decision, set out in a reasoned manner which federal rights were infringed. The Federal Supreme Court reviews constitutional rights only insofar as such grievances are expressly raised and substantiated. A mere assertion that the cantonal decision is wrong is insufficient. If the appeal manifestly lacks adequate reasoning, the Court does not enter into it pursuant to Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; costs follow the outcome under Art. 66 Abs. 1 BGG, while party compensation is denied absent compensable effort under Art. 68 Abs. 1 BGG (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

4A_108/2014

Urteil vom 20. Februar 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Pensionskasse der Angestellten der Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht,
vom 8. Januar 2014.

In Erwägung,
dass das Kreisgericht Rheintal (Einzelrichterin 3. Abteilung) dem Beschwerdeführer mit Entscheid vom 10. Dezember 2013 befahl, die 3.5-Zimmerwohnung im Dachgeschoss (inkl. Nebenräume) und Einstellplatz im 1. Untergeschoss an der Strasse S.________ in N.________ sofort nach Rechtskraft des Entscheides zu räumen und ordnungsgemäss zu übergeben, unter Androhung der Zwangsräumung für den Unterlassungsfall;
dass das Kantonsgericht eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung mit Urteil vom 8. Januar 2013 (recte: 8. Januar 2014) abwies;
dass der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 14./17. Februar 2014 beim Bundesgericht "in allen Punkten" Beschwerde erhob;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers den angefochtenen Entscheid lediglich als falsch betitelt, jedoch keine Begründung dazu enthält, und somit diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt;
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Schlagwörter

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