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4A_108/2013 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned appeal
4A_108/2013Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung22.03.2013Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the appellant’s challenge against the Bern appellate decision because the written submission failed to satisfy the statutory reasoning requirements. The appellant did not identify specific rights violated by the cantonal court, and any constitutional complaints were neither expressly raised nor substantiated. As a result, the appeal was declared inadmissible under Art. 108(1)(b) BGG. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, while the respondent received no party compensation because no compensable expense was shown.
Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Rechtsmittelschrift hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und in gedrängter Form darzutun, welche Bundes- oder verfassungsmässigen Rechte verletzt sein sollen. Bloss pauschale Kritik oder der Hinweis, den kantonalen Entscheid anfechten zu wollen, genügt nicht. Rügen der Verletzung von Grundrechten und kantonalem Verfassungsrecht prüft das Bundesgericht nur, wenn sie ausdrücklich vorgebracht und substanziiert begründet werden. Fehlt es daran offensichtlich, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten (vgl. auch Art. 66 Abs. 1 BGG zu den Kostenfolgen).
{T 0/2}
4A_108/2013
Urteil vom 22. März 2013
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bank X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Feller,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Eintretensvoraussetzungen,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 12. Februar 2013.
In Erwägung,
dass das Regionalgericht Bern-Mittelland auf eine von A.________ (Beschwerdeführer) gegen die Bank X._______ (Beschwerdegegnerin) eingereichte Klage mit Entscheid vom 8. November 2012 aus formellen Gründen nicht eintrat;
dass das Obergericht des Kantons Bern auf eine vom Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Entscheid vom 8. November 2012 eingereichte Berufung wegen Nichteinhaltung der Rechtsmittelfrist mit Entscheid vom 12. Februar 2013 nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 22. Februar 2013 sinngemäss erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. Februar 2013 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2013 die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. März 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Leemann