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4A_104/2009 ΓÇó Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning
4A_104/2009Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung20.03.2009Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the appellants’ challenge against a cantonal order of eviction. It held that the complaint failed to satisfy the statutory reasoning requirements: the appellants did not substantiate any violation of rights and did not address the cantonal court’s decisive abuse-of-rights reasoning concerning the shortened payment period. The appeal was therefore inadmissible. Court costs of CHF 300 were imposed jointly and severally on the appellants.
Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 105 Abs. 1 und 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; admissibility of a federal appeal and pleading requirements. A complaint must, by reference to the contested reasoning, set out in a substantiated manner which federal rights were violated; for constitutional grievances, strict specific pleading applies. The Federal Supreme Court is bound by the findings of fact of the cantonal court unless these are shown to be manifestly inaccurate or legally defective. A merely cursory factual critique and a failure to engage with the decisive cantonal reasoning do not meet the requirements for a reasoned appeal, leading to a non-entry decision (consid. 1). Costs are charged to the appellants according to Art. 66 Abs. 1 and 5 BGG.
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4A_104/2009 /len
Urteil vom 20. März 2009
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________ und B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ausweisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Schaffhausen vom 13. Februar 2009.
In Erwägung,
dass den Beschwerdeführern auf Gesuch der Beschwerdegegnerin mit Verfügungen der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 7. Januar 2009 befohlen wurde, die von ihnen belegten Räume in der Liegenschaft C.________ unverzüglich zu räumen, in ordnungsgemässem Zustand zu verlassen und sämtliche zugehörigen Schlüssel an die Gesuchstellerin herauszugeben;
dass die Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Schaffhausen rekurrierten, das ihr Rechtsmittel mit Entscheid vom 13. Februar 2009 abwies;
dass in der Entscheidbegründung namentlich festgehalten wird, dass die Beschwerdegegnerin zwar die Zahlungsfrist von Art. 257d OR zu kurz bemessen habe, die Kündigungsandrohung aber trotzdem als gültig zu betrachten sei, weil unter den gegebenen Umständen die Berufung auf die zu kurze Zahlungsfrist rechtsmissbräuchlich sei (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 4C.88/2003 vom 1. Juli 2003 E. 3.2);
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine nicht datierte, am 3. März 2009 der Post übergebene Eingabe einreichten, aus der hervorgeht, dass sie den Entscheid des Obergerichts vom 13. Februar 2009 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten wollen;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass die in der Beschwerdeschrift in einem einzigen Satz geäusserte Kritik an den Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichts diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt;
dass sodann in rechtlicher Hinsicht lediglich vorgebracht wird, die Zahlungsfrist sei zu kurz bemessen worden, dagegen mit keinem Wort auf das massgebende Argument des Rechtsmissbrauchs eingegangen wird, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern das Obergericht in diesem Punkt gegen Bundesrecht verstossen haben soll;
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Corboz Huguenin