Inadmissibility of appeal against remand decision

4A_101/2013Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung04.03.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The appellants challenged a cantonal remand order in a construction-contract dispute, seeking a declaration that the respondent was late with its answer and counterclaim. The Federal Supreme Court held that the challenged decision was an interlocutory remand order under Art. 93 BGG and that the appellants failed to demonstrate any admissibility ground. The appeal was therefore not entered into under Art. 108(1)(a) BGG. Federal court costs of CHF 500 were imposed jointly and severally on the appellants, and no party compensation was awarded to the respondent.

Regest

Art. 93 Abs. 1 BGG; Rückweisungsentscheid als Zwischenentscheid und Voraussetzungen der Anfechtbarkeit: Ein kantonaler Rückweisungsentscheid stellt grundsätzlich einen Zwischenentscheid dar. Er ist nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn seine Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten eines weitläufigen Beweisverfahrens ersparen würde. Die beschwerdeführende Partei hat die Eintretensvoraussetzungen darzutun, sofern deren Vorliegen nicht offensichtlich ist. Fehlt diese Darlegung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten (vgl. E. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_101/2013

Urteil vom 4. März 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Schreier.

  1. Verfahrensbeteiligte
    X.________,
  2. Y.________,
    beide vertreten durch Rechtsanwalt Peter Vogt,
    Beschwerdeführer,

gegen

Z.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Walter Keller,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Werkvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 18. Januar 2013.

In Erwägung,
dass die Beschwerdeführer am 28. Juni 2012 beim Richteramt Solothurn-Lebern gegen die Beschwerdegegnerin Klage einreichten;
dass der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern mit Verfügung vom 27. November 2012 feststellte, die Beschwerdegegnerin habe innert der ihr gesetzten Nachfrist keine Klageantwort eingereicht, und er das Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdegegnerin abwies und darauf hinwies, dass androhungsgemäss die Säumnisfolgen Anwendung fänden;
dass der Amtsgerichtspräsident mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 die Klageantwort und Widerklage vom 30. November 2012 entsprechend aus den Akten wies;
dass das Obergericht des Kantons Solothurn auf Beschwerde der Beschwerdegegnerin hin beide Verfügungen aufhob und die Sache zur neuen Instruktion des Verfahrens an das Richteramt Solothurn-Lebern zurückwies;
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 21. Februar 2013 eine Beschwerde einreichten, worin sie die Aufhebung des Urteils des Obergerichts und die Feststellung beantragen, dass die Beschwerdegegnerin mit der Einreichung der Klageantwort evtl. Widerklage säumig sei;
dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 III 471 E. 1; 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1);
dass es sich beim angefochtenen Urteil entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht um einen Endentscheid handelt;
dass der angefochtene Rückweisungsentscheid nach der Praxis des Bundesgerichts vielmehr einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt (BGE 135 III 212 E. 1.2 S. 216), der nur angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);
dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine);
dass die Beschwerdeführer nicht behaupten und auch nicht in die Augen springt, dass diese Voraussetzungen erfüllt wären;
dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Schreier

Schlagwörter

inadmissibilityinterlocutory decisionremanddefaultanswercounterclaimfederal appealcourt costsparty compensation