Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

4A_100/2007Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung15.06.2007Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the company's civil appeal was inadmissible because the submission did not satisfy the statutory substantiation requirements. Although fundamental rights were invoked, the appeal did not explain, by reference to the cantonal judgment, which rights had been violated. The appeal was therefore not examined on the merits. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 1,000.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Anforderungen an die Begründung der Beschwerde in Zivilsachen. Die beschwerdeführende Partei hat in Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte verletzt sein sollen und inwiefern. Bloss allgemeine Hinweise auf Grundrechte genügen nicht. Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde ein (vgl. Erwägungen des präsidierenden Mitglieds).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_100/2007 /len

Urteil vom 15. Juni 2007
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Schuldanerkennung,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Zivilkammer,
vom 13. März 2007.

Das präsidierende Mitglied hat in Erwägung,
dass das Kantonsgericht des Kantons Schwyz die von der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 4. September 2006 erhobene Berufung mit Urteil vom 13. März 2007 abwies, soweit es darauf eintrat und das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 4. September 2006 bestätigte;
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. April 2007 erklärte, das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 4. September 2006 mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht anzufechten;
dass das angefochtene Urteil nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin aufgrund des BGG zu beurteilen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG);
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. April 2007 zwar Grundrechte nennt, aber diese Begründungsanforderungen nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juni 2007
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

admissibilityreasoned appealfundamental rightsnon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal civil appeal satisfied the statutory reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

No. The filing mentioned fundamental rights but did not explain, with reference to the cantonal court's reasoning, which rights were allegedly violated and why.

Extrahierte Begründung

Under the BGG, the appeal had to identify the challenged reasoning and set out concrete legal objections. The appellant's submission failed to do so, so the court could not examine the merits.

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