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2P.57/2006 ΓÇó Standing for constitutional challenge to cantonal tax amendment
2P.57/2006Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung09.03.2006Dismissed
The Federal Supreme Court declined to hear a constitutional complaint against an Obwalden tax amendment introducing degressive rates for high incomes and wealth. The complainant, domiciled in Zurich, was not directly or virtually affected by the cantonal statute and invoked only general concerns about inter-cantonal tax competition. The Court also noted that the essential constitutional reasoning was provided only in a supplementary filing after the 30-day deadline, while the timely initial filing was insufficiently reasoned. The complaint was therefore dismissed in simplified proceedings, and the complainant was ordered to pay CHF 800 in court costs.
Art. 88 OG; standing to challenge a cantonal tax statute by constitutional complaint requires direct or at least virtual impairment of the complainant’s legally protected interests. A person domiciled outside the canton and not subject to its tax jurisdiction lacks such virtual affectedness, save exceptional cases. Reliance on general public interests, including criticism of inter-cantonal tax competition, is insufficient. Under Art. 89 Abs. 1 and Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, the complaint must be timely and duly reasoned within the appeal period; a late supplementary reasoning cannot cure an initially deficient submission. In admissibility cases of this kind, the Court may decide in simplified proceedings under Art. 36a OG (consid. 2.1–2.4).
{T 0/2}
2P.57/2006 /leb
Urteil vom 9. März 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Obwalden, handelnd durch den Regierungsrat, 6060 Sarnen.
Gegenstand
Nachtrag zum Steuergesetz des Kantons Obwalden,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Nachtrag des Kantons Obwalden vom 14. Oktober 2005.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
An der Volksabstimmung vom 11. Dezember 2005 nahmen die Stimmbürger des Kantons Obwalden einen Nachtrag zum kantonalen Steuergesetz an. Um den Standort Obwalden für vermögende natürliche Personen attraktiver zu machen, sieht das Gesetz für Einkommen von über Fr. 300'000.-- sowie für Vermögen über 5 Mio Franken neu je einen degressiven Tarif vor. Das Ergebnis der Volksabstimmung wurde im Amtsblatt der Kantons Obwalden vom 15. Dezember 2005 publiziert; im Amtsblatt vom 22. Dezember 2005 wurde festgestellt, dass der Nachtrag zum Steuergesetz rechtsgültig geworden sei und auf den 1. Januar 2006 in Kraft trete.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2006 hat X.________ beim Bundesgericht gegen diese Gesetzesänderung staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Am 15. Februar 2006 hat er eine Kopie des Obwaldner Steuergesetzes eingereicht und im Begleitschreiben ergänzende Bemerkungen zur Beschwerde gemacht.
2.
2.1 Zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen einen kantonalen Erlass ist legitimiert (Art. 88 OG), wer durch die angefochtenen Bestimmungen unmittelbar oder zumindest virtuell (d.h. mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit früher oder später einmal) in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen ist (BGE 131 I 198 E. 2.1 S. 200; 130 I 26 E. 1.2.1 S. 29 f., 82 E. 1.3 S. 85, 306 E. 1 S. 309). Das Anrufen bloss tatsächlicher oder allgemeiner öffentlicher Interessen genügt zur Legitimation nicht; auch zur Anfechtung von Erlassen ist ein drohender Eingriff in rechtlich geschützte eigene Interessen erforderlich (BGE 131 I 198 E. 2.1 S. 200).
Zur Anfechtung eines kantonalen Steuererlasses grundsätzlich legitimiert sind die im betroffenen Kanton Steuerpflichtigen. Dies gilt vorab für diejenigen Personen, die dort ihren Wohnsitz haben (vgl. BGE 130 I 174 E. 1.2 S. 176 f.; 124 I 145 E. 1c S. 148 f.). Anders verhält es sich bei einer nicht im Kanton niedergelassenen Person, welche dort auch nicht einer beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Es fehlt in diesem Fall an der erforderlichen virtuellen Betroffenheit, welche, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, voraussetzt, dass der Beschwerdeführer der Territorialhoheit des betreffenden Kantons untersteht (BGE 102 Ia 201 E. 3 S. 205 ff., mit Hinweisen; 123 I 221 E. 2a S. 225).
2.2 Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz im Kanton Zürich, wo er als Bio-Bauer tätig ist. Er tut nicht dar, dass das Obwaldner Steuergesetz einmal auf ihn zur Anwendung kommen könnte. Er macht denn auch nicht geltend, die Gesetzesänderung habe unmittelbare oder virtuelle Auswirkungen auf seine eigene Rechtsstellung. Vielmehr weist er auf nachteilige Auswirkungen des Steuerwettbewerbs unter Kantonen hin, der durch Regelungen, wie sie der Kanton Obwalden nun getroffen habe, angeheizt werde. Er ruft mithin ausschliesslich allgemeine öffentliche Interessen an, was ihn zur staatsrechtlichen Beschwerde nicht legitimiert.
2.3 Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erst in der ergänzenden Eingabe vom 15. Februar 2006 dargelegt hat, welche Normen des angefochtenen Steuergesetzes seiner Auffassung nach welche verfassungsmässigen Rechte verletzen, wie dies Art. 90 Abs. 1 lit. b OG verlangt. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 89 Abs. 1 OG) war damals abgelaufen. Nur die erste Eingabe vom 30. Januar 2006 erfolgte innert der Beschwerdefrist; sie genügte allerdings den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht.
2.4 Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen, nicht einzutreten.
2.5 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Regierungsrat des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. März 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: