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2P.43/2007 ΓÇó Constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning
2P.43/2007Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung06.02.2007Inadmissible
The complainant challenged a Zurich inheritance tax assessment concerning a lifelong annuity bequeathed by Y. The Federal Court held, in summary proceedings under Art. 36a OG, that the constitutional complaint was manifestly inadmissible because it failed to meet the reasoning requirements: it did not identify any constitutional rights or explain how they were violated. The court therefore declined to enter into the matter, charged the complainant with the court fee of CHF 1,000, and did not award party compensation.
Art. 84 Abs. 1 lit. a OG; Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Art. 36a OG: Anforderungen an die staatsrechtliche Beschwerde; das Bundesgericht prüft Verfassungsverletzungen nicht von Amtes wegen, sondern nur rechtsgenügend begründete Rügen. Die Beschwerdeschrift hat die angerufenen verfassungsmässigen Rechte und die behauptete Verletzung klar zu bezeichnen und soweit möglich zu belegen. Fehlt es an jeglichem Bezug zu Verfassungsrecht und an einer substantiellen Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (consid. 2-3). Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten; eine Parteientschädigung entfällt (consid. 4).
{T 0/2}
2P.43/2007/ble
Urteil vom 6. Februar 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Häberli.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Künzi Treuhand AG,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, Militärstrasse 36, 8090 Zürich.
Gegenstand
Erbschaftssteuer,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 13. Dezember 2006.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
X.________ wurde von Y.________ sel. testamentarisch eine lebenslängliche Rente von monatlich 2'000 Franken vermacht. Hierfür erhob die Finanzdirektion des Kantons Zürich eine Erbschaftssteuer von 70'433 Franken (Verfügung vom 19. Juni 2006), was das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich kantonal letztinstanzlich schützte (Entscheid vom 13. Dezember 2006).
2.
Am 31. Januar 2007 hat X.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Die Eingabe ist offensichtlich unzulässig, so dass auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung, Verzicht auf die Einholung von Akten und Vernehmlassungen) nicht einzutreten ist:
3.
Gemäss Art. 84 Abs. 1 lit. a OG können die Bürger mit staatsrechtlicher Beschwerde - neben hier nicht in Betracht fallenden weiteren Rügen (vgl. Art. 84 Abs. 1 lit. b-d OG) - die Verletzung ihrer verfassungsmässigen Rechte geltend machen. Jedoch untersucht das Bundesgericht auf staatsrechtliche Beschwerde hin nicht von Amtes wegen, ob der angefochtene kantonale Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.). Dies bedeutet, dass der Betroffene in der Beschwerdeschrift darzulegen hat, welches verfassungsmässige Recht er aus welchen Gründen als verletzt erachtet. Die Beschwerdeführerin nimmt in den bloss einige wenige Zeilen umfassenden Ausführungen ihrer Eingabe mit keinem Wort auf Verfassungsrecht Bezug, so dass diese den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine staatsrechtliche Beschwerde offensichtlich nicht zu genügen vermag.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonalen Steueramt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Februar 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: