Constitutional complaint inadmissible for failure to exhaust cantonal remedies

2P.316/2001Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung22.02.2002Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. challenged the St. Gallen Department's refusal to waive interest on student loans by filing a constitutional complaint to the Federal Supreme Court. The Court held that the complaint was inadmissible because he had not exhausted cantonal remedies: a denial-of-justice complaint to the cantonal Regierungsrat was still available under St. Gallen procedural law. As the application had no prospects of success, the request for free legal aid was denied. Court costs of CHF 300 were imposed on the complainant.

Omnilex-Regeste

Art. 86 OG; exhaustion of cantonal remedies as a precondition for constitutional complaint. A constitutional complaint is admissible only against a final cantonal decision; finality is lacking where an available extraordinary cantonal remedy can still raise the same grievance, including a denial-of-justice complaint under cantonal administrative procedure. The availability of such a remedy must be used before access to the Federal Supreme Court is opened. Where the complaint is manifestly inadmissible and therefore devoid of prospects of success, free legal aid under Art. 152 OG must be refused; costs are then allocated to the losing party, with due regard to financial circumstances.

Gesamter Gesetzestext

[AZA 0/2]
2P.316/2001/zga

II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************

  1. Februar 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Hungerbühler,
Ersatzrichter Zünd und Gerichtsschreiberin Diarra.


In Sachen
X.________, Beschwerdeführer,

gegen
Erziehungsdepartement des Kantons St. Gallen,
betreffend

Art. 9 BV
(Studiendarlehen),
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.- X.________ erhielt vom Kanton St. Gallen von 1989 bis 1992 vier Studiendarlehen im Gesamtbetrag von Fr. 40'000.--. Am 4. März 1999 teilte das Amt für Stipendien (heute Dienst für Finanzen und Stipendien) X.________ mit, dass gemäss Art. 17 Abs. 1 des St. Galler Gesetzes vom 3. Dezember 1968 über die staatlichen Stipendien und Studiendarlehen (Stipendiengesetz, StipG) Studiendarlehen längstens während 10 Jahren ab Beginn der Ausbildung zinsfrei seien. Nachher beginne die Zinspflicht, auch wenn die Ausbildung noch nicht beendet sei. Das Amt für Stipendien legte daher den Beginn der Zinspflicht per 31. Oktober 1998 und den Beginn der Rückzahlungspflicht per 31. Oktober 2003 fest. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2000 reichte X.________ für das Jahr 2000 ein Gesuch um Erlass der Verzinsung ein, da ihm die Bezahlung des Betrages von Fr. 1'400.-- (recte Fr. 1'600.--) mangels Einkommens nicht möglich sei.

Mit Verfügung vom 28. März 2001 wies der Dienst für Finanzen und Stipendien das Gesuch ab. Zwar könne die Verzinsung in Härtefällen erlassen werden (Art. 18 Abs. 3 StipG), doch seien die eingereichten Unterlagen ungenügend und habe festgestellt werden müssen, dass X.________ gemäss Handelsregister Firmenteilhaber mit Stammeinlage sei. Einen Rekurs gegen diese Verfügung wies das Erziehungsdepartement des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 13. November 2001 ab.

Gegen den Entscheid des Erziehungsdepartements erhob X.________ entsprechend der Rechtsmittelbelehrung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, zog die Beschwerde aber nach eigenen Angaben am 3. Dezember 2001 wieder zurück, nachdem er vom Verwaltungsgericht darauf hingewiesen worden war, dass dieses Rechtsmittel gemäss Art. 59bis Abs. 2 lit. a Ziff. 7 des St. Galler Gesetzes vom 16. Mai 1965 über die Verwaltungsrechtspflege (VRP/SG) in Angelegenheiten der Zahlungserleichterungen und Zahlungserlasse nicht zulässig sei.

2.- Mit Eingabe vom 5. Dezember 2001 hat X._______ zudem staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben, wobei er beantragt, den angefochtenen Entscheid des Erziehungsdepartements aufzuheben. Das gleichzeitig gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Frist (Art. 35 OG) ist, wie der Beschwerdeführer selber erwähnt, ohne Gegenstand, da die staatsrechtliche Beschwerde noch innert der 30-tägigen Beschwerdefrist von Art. 89 OG eingereicht worden ist. Wie das Erziehungsdepartement in seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht jedoch zu Recht ausführt, kann auf die staatsrechtliche Beschwerde deshalb nicht eingetreten werden, weil der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft ist.
Nach Art. 86 Abs. 1 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig.
Das setzt voraus, dass die vor Bundesgericht erhobenen Rügen mit keinem ordentlichen oder ausserordentlichen kantonalen Rechtsmittel hätten geltend gemacht werden können (BGE 119 Ia 421 E. 2b S. 422, mit Hinweisen). Zwar steht die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht hier nicht offen.
Gemäss Art. 88 VRP/SG kann aber Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben werden, soweit kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist oder offen stand. Mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde kann unter anderem geltend gemacht werden, dass eine Behörde bei Ausübung der Befugnisse willkürlich gehandelt habe. Dieser Beschwerdegrund deckt sich mit jenem der staatsrechtlichen Beschwerde wegen materieller oder formeller Rechtsverweigerung, weshalb die Rechtsverweigerungsbeschwerde des St. Galler Rechts zur Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs ergriffen werden muss (BGE 105 Ia 15 E. 2 S. 18; Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 211 ff.). Zuständig für die Beurteilung von Rechtsverweigerungsbeschwerden gegen Departemente ist der Regierungsrat (Art. 89 Abs. 1 lit. c VRP/SG).
Fehlt es mithin an der Letztinstanzlichkeit des Entscheides des Erziehungsdepartements, kann auf die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden. Im Übrigen ist auch fraglich, ob der Beschwerdeführer gemäss Art. 88 OG legitimiert wäre, gegen die Verweigerung des Erlasses der Verzinsung staatsrechtliche Beschwerde zu führen (vgl. betreffend Steuererlass: BGE 122 I 373, mit Hinweisen).

3.- Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen der Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren nicht entsprochen werden (Art. 152 OG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr wird der finanziellen Lage des Beschwerdeführers Rechnung getragen (Art. 153a Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Dienst für Finanzen und Stipendien St. Gallen sowie dem Erziehungsdepartement des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

______________
Lausanne, 22. Februar 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

constitutional complaintadmissibilityexhaustion of remediesfinalitylegal aidcourt costsstudent loan interest waiver

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint was admissible despite the failure to exhaust cantonal remedies.

Extrahierter Entscheid

No. The challenged cantonal decision was not final because a cantonal denial-of-justice complaint to the Regierungsrat remained available.

Extrahierte Begründung

Under Art. 86 para. 1 OG, constitutional complaint is admissible only against final cantonal decisions. Since Art. 88 VRP/SG allowed a Rechtsverweigerungsbeschwerde against departments and the Regierungsrat was competent to hear it, the cantonal instance chain was not exhausted.

Kernrechtsfrage

Whether the complainant was entitled to free legal aid before the Federal Supreme Court.

Extrahierter Entscheid

No. The request was rejected because the constitutional complaint was hopeless.

Extrahierte Begründung

Unsuccessful claims are a prerequisite against legal aid; since the complaint was inadmissible, it lacked prospects of success.

Kernrechtsfrage

Who bears the federal court costs.

Extrahierter Entscheid

The complainant must pay the costs, reduced in light of his financial situation.

Extrahierte Begründung

Costs follow the procedural outcome under the OG, with moderation of the fee reflecting the complainant's financial circumstances.

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