Premature constitutional complaint against cantonal law was inadmissible

2P.311/2006Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung04.12.2006Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The complainant challenged a Wallis cantonal law by constitutional complaint before the law had been confirmed after the optional referendum period. The Federal Supreme Court held that the complaint was premature because, for referendable enactments, the filing period begins only with publication of the Erwahrungsbeschluss. Although premature complaints are normally suspended, the court refused suspension due to the imminent entry into force of the BGG and the risk of parallel proceedings under different procedural regimes. It therefore declined to enter on the complaint, declared the request for suspensive effect moot, and waived court fees.

Omnilex-Regeste

Art. 89 Abs. 1 OG; Art. 36a OG; Art. 132 Abs. 1 BGG; staatsrechtliche Beschwerde gegen einen dem fakultativen Referendum unterstehenden Erlass vor Publikation des Erwahrungsbeschlusses: Die Beschwerdefrist beginnt erst mit der Erwahrungspublikation zu laufen. Eine vorher erhobene Beschwerde ist grundsätzlich nicht unzulässig, sondern wird sistiert; ausnahmsweise kann bei besonderen verfahrensrechtlichen Umständen, namentlich beim bevorstehenden Wechsel der Verfahrensordnung und drohenden Parallelverfahren, auf sie nicht eingetreten werden (vgl. Erw. 1). Mit dem Nichteintreten wird ein Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Die Kostenauflage kann bei besonderer prozessualer Lage ausnahmsweise unterbleiben.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2P.311/2006 /leb

Urteil vom 4. Dezember 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Grosser Rat des Kantons Wallis,
Postfach 478, 1951 Sitten.

Gegenstand
Art. 5, 8, 9, 26, 28, 35, 36, 49, 54, 110 und 113 BV (Verfassungsmässigkeit des Gesetzes über die staatlichen Vorsorgeeinrichtungen vom 12. Oktober 2006),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Gesetz des Grossen Rats des Kantons Wallis vom 12. Oktober 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Am 12. Oktober 2006 verabschiedete der Grosse Rat des Kantons Wallis das Gesetz über die staatlichen Vorsorgeeinrichtungen. Die Publikation erfolgte im Amtsblatt des Kantons Wallis vom 27. Oktober 2006. Das Gesetz unterliegt gemäss seinem Art. 44 Abs. 1 dem fakultativen Referendum; die Referendumsfrist läuft am 25. Januar 2007 ab.

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 27. November 2006 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Gesetz über die staatlichen Vorsorgeeinrichtungen sei wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte aufzuheben. Zugleich stellt er das Gesuch, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Gemäss Art. 89 Abs. 1 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde binnen 30 Tagen, von der nach kantonalem Recht massgebenden Eröffnung oder Mitteilung des Erlasses oder der Verfügung an gerechnet, dem Bundesgericht schriftlich einzureichen.

Unterliegt der Erlass dem fakultativen Referendum, beginnt die Frist nicht mit der Publikation des Erlasstextes zu laufen. Erforderlich ist zusätzlich die Publikation des Erwahrungsbeschlusses, d.h. der Feststellung, dass entweder die Referendumsfrist nicht benützt oder der Erlass in der Volksabstimmung angenommen worden ist und er auf einen bestimmten (oder noch zu bestimmenden) Termin in Kraft gesetzt werden kann (BGE 130 I 82 E. 1.2 S. 84 f., 306 E. 1 S. 309: 124 I 145 E 1b S. 148; 121 I 187 E. 1a S. 189 mit Hinweisen). Die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde ist mithin verfrüht eingereicht worden. Dies führt im Prinzip nicht zum Nichteintreten auf die Beschwerde (BGE 124 I 159 E. 1d S. 162; 121 I 291 E. 1b S. 293; 117 Ia 328 E. 1a S. 330; 110 Ia 7 E. 1c S. 12; 108 Ia 126 E. 1a S. 130); vielmehr wird das Verfahren in solchen Fällen bis zur Publikation des Erwahrungsbeschlusses sistiert (BGE 109 Ia 61 E. 1c S. 66). Von dieser Vorgehensweise kann abgewichen werden, wenn wie vorliegend besondere Umstände gegeben sind (vgl. Urteil 2P.52/2005 vom 4. Februar 2005 E. 4):

Am 1. Januar 2007 wird das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) in Kraft treten und das heute geltende Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG) ersetzen. Das Bundesgerichtsgesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass gegen das umstrittene Gesetz vom 12. Oktober 2006 nach dessen frühestens im Laufe des Jahres 2007 - also nach Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes - möglichen Erwahrung weitere Beschwerden eingereicht werden. Diese wären nach den Verfahrensbestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes zu behandeln. Die gleichzeitige Behandlung mehrerer Beschwerden gegen das gleiche Gesetz nach verschiedenen Verfahrensbestimmungen würde das Verfahren vor dem Bundesgericht unnötig verkomplizieren und erschweren. Die Sistierung eines bundesgerichtlichen Verfahrens wegen verfrühter Beschwerdeerhebung setzt letztlich voraus, dass die aktuellen verfahrensrechtlichen Regeln über die ganze Verfahrensdauer hinweg in Kraft bleiben, was vorliegend nicht zutrifft. Es erscheint unter diesen Umständen im Interesse klarer verfahrensrechtlicher Verhältnisse naheliegend, die verfrüht erhobene Beschwerde, für welche auch ein Gesuch um aufschiebende Wirkung gestellt worden ist, als unzulässig zu betrachten. Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, zu gegebener Zeit eine neue Beschwerde - nach den dannzumal geltenden Verfahrensvorschriften - einzureichen.

Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG nicht einzutreten (vgl. BGE 118 Ia 124 E. 1 mit Hinweisen). Mit diesem Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Angesichts der besonderen verfahrensrechtlichen Situation rechtfertigt es sich, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Grossen Rat und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Dezember 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

constitutional complaintoptional referendumadmissibilitypremature filingsuspensive effectcourt costsnon-entrytransitional procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a constitutional complaint against a cantonal law subject to optional referendum was filed too early and thus inadmissible.

Extrahierter Entscheid

Because the law had not yet been confirmed by the required Erwahrungsbeschluss, the complaint was premature; given the transitional procedural situation, the court treated it as inadmissible and did not stay the proceedings.

Extrahierte Begründung

For laws subject to optional referendum, the time limit runs only from publication of the Erwahrungsbeschluss, not from publication of the text. Although premature filing usually leads to suspension, the coming change to the BGG and the risk of parallel proceedings under different procedural regimes justified non-entry.

Kernrechtsfrage

Whether the request for suspensive effect should be granted.

Extrahierter Entscheid

The request became moot once the complaint was held inadmissible.

Extrahierte Begründung

No separate review was required after non-entry on the main complaint.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged.

Extrahierter Entscheid

No court fee was levied because of the special procedural situation.

Extrahierte Begründung

The court exercised its discretion to waive fees in view of the unusual procedural posture.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.