Inadmissibility of constitutional complaint against property valuation

2P.257/2003Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung14.10.2003Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The complainant challenged the official valuation of her Bern property after the cantonal tax authorities and the Administrative Court upheld a reduced valuation. She then filed a constitutional complaint with the Federal Supreme Court. The Court held that the filing did not meet the reasoning requirements for a constitutional complaint because it did not substantiate any violation of constitutional rights. It therefore did not enter into the complaint in simplified procedure. The Court added that the valuation was in any event not arbitrary. The complainant was ordered to pay the court fee, and no party compensation was granted.

Omnilex-Regeste

Art. 84 Abs. 2 and Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; constitutional complaint against a cantonal property valuation decision: the Federal Supreme Court does not examine constitutional legality ex officio, but only specifically reasoned and, where possible, substantiated grievances. Mere criticism of the assessment of facts and of the outcome does not satisfy the substantiation requirement. In simplified procedure under Art. 36a OG, manifestly inadmissible complaints are not entered upon. On the merits, arbitrariness under Art. 9 BV is excluded unless the decision is untenable; a merely disputable or even preferable alternative does not suffice.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2P.257/2003 /kil

Urteil vom 14. Oktober 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Bern, vertreten durch die kantonale Steuerverwaltung, Münstergasse 3, 3011 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern.

Gegenstand
Amtliche Liegenschaftsbewertung per 1. Januar 1999,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
27. August 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
A.________ ist Eigentümerin eines abparzellierten Teils eines ehemaligen Säumerhauses in B.________. Im Rahmen einer allgemeinen Neubewertung der Grundstücke wurde der amtliche Wert ihrer Liegenschaft, welche neben dem Wohnhaus eine Garage und einen Wintergarten umfasst, von der Steuerverwaltung des Kantons Bern auf Fr. 199'260.-- festgesetzt. Im Rechtsmittelverfahren reduzierte die kantonale Steuerrekurskommission den amtlichen Wert auf 162'460 Franken (Entscheid vom 17. Dezember 2002), was das Verwaltungsgericht des Kantons Bern auf Beschwerde von A.________ hin schützte (Entscheid vom 27. August 2003).
2.
Am 21. und 25./26. September 2003 gelangte A.________ an das kantonale Verwaltungsgericht, dem es sinngemäss die Aufhebung des Entscheids vom 27. August 2003 beantragte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern verwies sie an das Bundesgericht, welchem sie in der Folge die selben Schreiben einreichte. Diese sind als staatsrechtliche Beschwerde entgegenzunehmen, weil eine amtliche Grundstücksbewertung für die Kantonssteuern und mithin kantonales Recht im Streit steht, so dass auf Bundesebene kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht (Art. 84 Abs. 2 OG). Die Beschwerde ist indessen offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten ist, ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären: Eine staatsrechtliche Beschwerde muss neben den wesentlichen Tatsachen insbesondere eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201, mit Hinweisen). Diesen Begründungsanforderungen vermag die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht zu genügen: Sie beschränkt sich darauf, den Entscheid und die diesem zugrundeliegende Sachverhaltsermittlung zu kritisieren, ohne darzulegen, inwiefern das Verwaltungsgericht gegen die Bundesverfassung verstossen haben soll.

3.
Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die staatsrechtliche Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen wäre, wenn auf die Rügen der Beschwerdeführerin eingetreten werden könnte: Im vorliegenden Zusammenhang kommt einzig eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) in Frage. Gegen dieses verfassungsmässige Recht verstösst ein Entscheid nicht bereits dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er geradezu unhaltbar ist (vgl. BGE 123 I 1 E. 4a S. 5; 118 Ia 28 E. 1b S. 30). Diese Voraussetzung ist hier offensichtlich nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat sich in seinem ausführlich begründeten Entscheid einlässlich mit jenen Einwendungen auseinandergesetzt, welche die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht wiederholt. Dabei ist nicht ersichtlich, inwiefern seine Ausführungen falsch, geschweige denn geradezu willkürlich sein sollten: Insbesondere lässt sich nicht beanstanden, dass dem offenbar über zweihundertjährigen Haus ein "wirtschaftliches Alter" von bloss 46 Jahren zugeschrieben wird, auch wenn dieser Umstand auf den ersten Blick verwirrlich erscheinen mag: Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es sich bei der betreffenden Altersangabe um eine rein rechtliche Grösse handelt, die nur sehr bedingt vom effektiven Alter des Gebäudes abhängig ist. Nicht erstaunlich ist sodann, dass der amtliche Wert der Liegenschaft im Laufe der Jahre zu- und nicht abgenommen hat. Neben dem allgemeinen Kaufkraftzerfall sind dafür vorab die verschiedenen baulichen Verbesserungen verantwortlich, welche die Beschwerdeführerin am Haus vorgenommen hat; ins Gewicht fallen dabei vor allem die neu erstellten Anbauten (Garage und Wintergarten), welche zusammen immerhin knapp 40 Prozent zum amtlichen Wert der Liegenschaft beitragen. Schliesslich kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin ursprünglich nicht die amtliche Bewertung der Liegenschaft anfechten, sondern sich zur Frage der Festsetzung des Eigenmietwerts äussern wollte: Das Rechtsmittelverfahren hat für sie insoweit positive Auswirkungen gezeitigt, als sie eine Reduktion des amtlichen Werts des Wohnhauses um immerhin gut 27 Prozent erreicht hat (die Bewertung von Garage und Wintergarten war nie umstritten). Im Übrigen hat sie den für sie günstigen Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission unbestrittenermassen an das Verwaltungsgericht weitergezogen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Steuerverwaltung sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Oktober 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

tax valuationofficial property valueconstitutional complaintreasoning requirementarbitrarinesscourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint against the cantonal property valuation judgment was admissible

Extrahierter Entscheid

The complaint was manifestly inadmissible because it lacked a sufficiently reasoned constitutional challenge.

Extrahierte Begründung

A constitutional complaint must identify the relevant facts and specify which constitutional rights were violated and how. The filing merely criticized the decision and factual findings without substantiating a constitutional breach.

Kernrechtsfrage

Whether the challenged valuation was arbitrary

Extrahierter Entscheid

The court stated that, even if it had considered the merits, the valuation was not arbitrary.

Extrahierte Begründung

The Administrative Court had addressed the complainant's arguments in detail; the economic age of the building, the value development over time, and the contribution of the garage and winter garden were not manifestly untenable.

Kernrechtsfrage

Court costs and party compensation

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the complainant and no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

The complainant failed in the proceedings, so she bore the costs; no compensation was due.

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