Constitutional complaint inadmissible against permit non-renewal and removal

2P.232/2002Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung11.10.2002Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the constitutional complaint was manifestly inadmissible. The appellants had no entitlement to renewal of their residence permits, so they lacked standing to contest the substance of the cantonal decision. Their hearing-right argument mainly attacked the refusal to take further evidence and thus the merits, not an independent procedural denial. A separate challenge to the removal order also failed because the complaint did not meet the reasoning requirements. The court decided the matter under the simplified procedure and charged the appellants CHF 1,000 in costs jointly and severally.

Omnilex-Regeste

Art. 84 Abs. 2 OG, Art. 88 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; constitutional complaint against non-renewal of a residence permit and removal order. Where the applicant has no enforceable entitlement to a residence permit, he lacks standing to challenge the merits of the refusal by constitutional complaint. A plea of denial of the right to be heard is inadmissible if it in substance seeks review of anticipatory assessment of evidence or other merits-related factual findings. A separate attack on a removal order is subject to the strict reasoning requirements of Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; absent sufficient substantiation, the complaint is not entered into. In such a case the court may decide in summary procedure under Art. 36a OG and allocate costs accordingly.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2P.232/2002 /kil

Urteil vom 11. Oktober 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Bundesrichter Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Uebersax.

A.________,
B.________,
C.________,
Beschwerdeführer,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess, Franz-Zelgerstrasse 7, Postfach 256, 6023 Rothenburg,

gegen

Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern,
Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern.

Art. 9 BV (Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung/Wegweisung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Wirtschaftsdepartements des Kantons Luzern vom
28. August 2002.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 16. November 2001 lehnte es das Amt für Migration des Kantons Luzern ab, die Aufenthaltsbewilligungen des Ehepaares A.________ und B.________ und dessen Kindes C.________ zu verlängern, und verfügte gleichzeitig deren Wegweisung. Am 28. August 2002 wies das Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern eine dagegen erhobene Beschwerde ab.
1.2 Mit Eingabe vom 30. September 2002 führen A.________, B.________ und C.________ staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, den Entscheid des Wirtschaftsdepartements aufzuheben und diesem die Sache zu neuer Beurteilung zurückzuweisen. Sie machen geltend, der angefochtene Entscheid sei willkürlich und verstosse gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.
2.
2.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist subsidiärer Natur (Art. 84 Abs. 2 OG), weshalb vorab zu prüfen ist, ob nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig wäre. Indessen haben die Beschwerdeführer dieses Rechtsmittel zu Recht nicht ergriffen, wäre dafür doch Voraussetzung, dass sie Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen hätten (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG). Dies ist vorliegend nicht der Fall und wird von den Beschwerdeführern auch nicht behauptet. Damit fällt als Rechtsmittel ans Bundesgericht einzig die staatsrechtliche Beschwerde in Betracht. Mangels Anspruchs auf eine Bewilligung fehlt es den Beschwerdeführern insofern aber an der Beschwerdebefugnis nach Art. 88 OG (vgl. BGE 121 I 267 E. 2 S. 268 f.), was namentlich auch gilt, soweit sie sich auf das Willkürverbot nach Art. 9 BV berufen (BGE 126 I 81). In der Sache, d.h. hinsichtlich der Verweigerung der Bewilligungsverlängerung, können die Beschwerdeführer damit den Entscheid des Wirtschaftsdepartements nicht beim Bundesgericht anfechten.
2.2 Trotz fehlender Legitimation in der Sache kann mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Parteirechten gerügt werden, die den Beschwerdeführern im kantonalen Verfahren zustanden und deren Verletzung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Unzulässig sind hingegen Rügen, die auf eine materielle Prüfung hinauslaufen, namentlich die Anfechtung der - auch der antizipierten - Beweiswürdigung (BGE 123 I 25 E. 1; 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.).

Die Beschwerdeführer machen geltend, das Wirtschaftsdepartement habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten der an Multiplen Sklerose leidenden B.________ in deren Heimatland Jugoslawien (insbesondere in Montenegro) den Sachverhalt ungenügend abgeklärt sowie keinen unabhängigen Sachverständigen konsultiert habe, zu dessen Erläuterungen sich die Beschwerdeführer hätten äussern können. Bei der Frage, ob sich die Tatsachenfeststellungen, namentlich wegen Unvollständigkeit, als willkürlich erweisen, handelt es sich indessen um eine solche, die auf eine materielle Prüfung des Falles hinausläuft. Zwar mag der Anspruch auf rechtliches Gehör mit berührt sein; im Vordergrund steht aber der Verzicht auf die Abnahme zusätzlicher Beweise in antizipierter Beweiswürdigung. Im Übrigen geht aus dem angefochtenen Entscheid hervor, dass sich die Beschwerdeführer vor dem Wirtschaftsdepartement zu den von ihnen in Frage gestellten Ausführungen des Bundesamts für Flüchtlinge zu den Behandlungsmöglichkeiten der Multiplen Sklerose in Montenegro hatten äussern können, was von ihnen auch gar nicht bestritten wird. Geht es damit im Ergebnis nicht um den Gehörsanspruch als Parteirecht, sondern um die materielle Prüfung des Falles unter Willkürgesichtspunkten, erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als ausgeschlossen.
2.3 Schliesslich fragt es sich, ob die Beschwerdeführer allenfalls die Wegweisung, namentlich diejenige von B.________, separat und unabhängig vom Bewilligungsentscheid mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechten könnten, wozu ihnen die Legitimation wohl nicht abzusprechen wäre. Der Kanton konnte insofern freilich lediglich eine Wegweisung aus dem Kantonsgebiet und nicht aus der Schweiz verfügen (vgl. Art. 12 Abs. 3 ANAG). Der Zumutbarkeit einer Ausreise aus der Schweiz kommt somit an sich noch keine Bedeutung zu, zumal es sich fragt, ob eine solche nicht ohnehin erst beim Vollzug der Wegweisung beachtlich würde. Wie es sich damit verhält, kann aber offen bleiben, denn jedenfalls genügt die Beschwerdeschrift, soweit die Beschwerdeführer tatsächlich die Wegweisung unabhängig von der Verweigerung der Bewilligungsverlängerung anfechten wollten, den Anforderungen an die Beschwerdebegründung gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht (vgl. dazu BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.).
3.
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf ohne weiteren Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten ist.

Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Oktober 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

immigrationresidence permitremovalstandingconstitutional complaintright to be heardanticipated evidence assessmentinadmissibilitycosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint is admissible against the refusal to renew the residence permits

Extrahierter Entscheid

It is inadmissible because the appellants had no legal entitlement to the renewal of the permits and therefore lacked standing to challenge the merits.

Extrahierte Begründung

Without a right to permit renewal, administrative judicial review was unavailable; a constitutional complaint could not be used to attack the substance of the decision under the guise of arbitrariness.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint could succeed on an alleged violation of the right to be heard through incomplete factual inquiry and refusal of an independent expert

Extrahierter Entscheid

No; the argument targeted the assessment of evidence and the merits rather than an autonomous procedural denial of hearing rights.

Extrahierte Begründung

The asserted failure to clarify treatment possibilities for the ill appellant was essentially an attack on anticipatory assessment of evidence, which is not reviewable absent standing on the merits; moreover, the appellants had been able to comment on the disputed materials before the cantonal department.

Kernrechtsfrage

Whether the removal order could be attacked separately by constitutional complaint

Extrahierter Entscheid

The court left open whether a separate challenge would in principle be possible, but found the complaint insufficiently reasoned in any event.

Extrahierte Begründung

The cantonal authority could order only removal from the canton, not from Switzerland, and the submission did not satisfy the reasoning requirements for a constitutional complaint.

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