{T 0/2}
2P.181/2005
2A.438/2005 /vje
Urteil vom 8. Februar 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Wurzburger, Müller, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Hatzinger.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Postfach 1232, 6431 Schwyz,
und
Steuerkommission des Kantons Schwyz,
Postfach 1232, 6431 Schwyz,
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, Postfach 2266, 6431 Schwyz.
Gegenstand
2A.438/2005
Veranlagungsverfügung 1999/2000 (Besteuerung
von a.o. Einkünften in einer Bemessungslücke),
2P.181/2005
Art. 9 und 29 BV (Veranlagungsverfügung 1999/2000; Besteuerung von a.o. Einkünften in einer Bemessungslücke),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde (2A.438/2005) und staatsrechtliche Beschwerde (2P.181/2005) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, vom 19. Mai 2005.
Sachverhalt:
A.
Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz veranlagte am 19. Sep-tember 2003 X.________ für 1999 und 2000 mit separaten Jahressteuern auf ausserordentlichen Einkünften; sie setzte das steuerbare Einkommen für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer auf je Fr. 114'300.-- (1999) und Fr. 1'725'400.-- (2000) fest. Begründet wurden diese beiden Veranlagungsverfügungen vorab mit Erträgen aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung und einem Einkommenszufluss aus der Ausübung von "Mitarbeiteraktien" (recte: -optionen). Eine Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 1999 hiess die Kantonale Steuerkommission Schwyz/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer Schwyz am 31. Dezember 2004 teilweise gut und legte das steuerbare Einkommen für die kantonalen und die eidgenössischen Steuern auf je Fr. 114'000.-- fest. Mit demselben Einspracheentscheid wies die kantonale Instanz die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2000 indes ab und setzte das steuerbare Einkommen (Kanton und Bund) auf je Fr. 1'742'800.-- fest.
B.
Gegen diesen Einspracheentscheid gelangte X.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Dieses wies die Beschwerde am 19. Mai 2005 ab (Versand: 13. Juni 2005).
C.
X.________ hat am 8. Juli 2005 gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt er zudem, ausserordentliche Einkünfte von Fr. 19'100.-- (Steuerjahr 1999) bzw. Fr. 7'500.-- (2000) zu veranlagen. Eventualiter sei die Besteuerung der 1995 zugeteilten Mitarbeiteroptionen als ausserordentliche Einkunft im Steuerjahr 2000 entsprechend zu erfassen.
Das Verwaltungsgericht, die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer und die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Mit Bezug auf die staatsrechtliche Beschwerde beantragt das Verwaltungsgericht deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. Die Kantonale Steuerkommission beantragt, auf dieses Rechtsmittel nicht einzutreten. Eventuell sei die Eingabe als Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Eintreten, Art des Rechtsmittels, Kognition
1.
1.1 Der Beschwerdeführer hat sowohl Verwaltungsgerichtsbeschwerde als auch staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Die beiden Rechtsmittel richten sich gegen denselben Entscheid und werfen im Wesentlichen übereinstimmende Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich deshalb, sie gemeinsam zu behandeln und zu diesem Zweck die Verfahren zu vereinigen.
1.2 Verfahrensgegenstand bilden die kantonalen Steuern sowie die direkte Bundessteuer je der Übergangsjahre 1999 und 2000. Soweit es um letztere geht, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ohne weiteres zulässig (vgl. Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 VwVG sowie Art. 98 lit. g OG und Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Sie ist es nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) ausnahmsweise aber auch in Bezug auf die kantonalen und kommunalen Steuern. Nach Art. 69 StHG muss das kantonale Recht insoweit bereits ab dem 1. Januar 1999 und somit vor Ablauf der allgemeinen achtjährigen Übergangsfrist (per 1. Januar 2001; vgl. Art. 72 Abs. 1 und 2 StHG) harmonisiert sein (vgl. StR 59/2004 S. 367, 2P.199/2003, E. 2, S. 361, 2P.181/2003, E. 1; siehe auch Urteil 2P.202/2002 vom 16. September 2003, E. 2). Auf die staatsrechtliche Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer den Entscheid des Verwaltungsgerichts offenbar hinsichtlich der kantonalen Steuern anficht, kann daher nicht eingetreten werden (vgl. Art. 84 Abs. 2 OG; BGE 128 II 56 E. 1c S. 59 f.; siehe auch Urteil 2A.291/2004 vom 21. Oktober 2004, E. 2); sie ist indes als Verwaltungsgerichtsbeschwerde (im Sinne von Art. 73 StHG) entgegenzunehmen.
1.3 Das Bundesgericht überprüft das angefochtene Urteil auf Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich einer Überschreitung oder eines Missbrauchs des Ermessens, sowie auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 OG). An diesen ist es gebunden, wenn ihn eine richterliche Behörde als Vorinstanz nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG). Damit wird die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und neue Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt. Das Bundesgericht lässt diesfalls nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zu, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und deren Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 131 II 548 E. 2.4 S. 552, mit Hinweis).
1.4 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend die direkte Bundessteuer wendet das Bundesgericht das massgebende Bundesrecht von Amtes wegen an, ohne an die Begründung der Parteibegehren gebunden zu sein (Art. 114 Abs. 1 zweiter Halbsatz OG). Das Bundesgericht kann auch hinsichtlich der kantonalen Steuern mit freier Kognition prüfen, ob das kantonale Recht und dessen Anwendung durch die kantonalen Instanzen mit den Vorgaben des Steuerharmonisierungsgesetzes übereinstimmen. Soweit der Bundesgesetzgeber dem kantonalen Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum einräumt, richtet sich die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts allerdings nach den für die staatsrechtliche Beschwerde geltenden Grundsätzen, mithin nach dem Gesichtswinkel der Willkür, auch wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde das richtige Rechtsmittel ist (BGE 130 II 202 E. 3.1 S. 205 f., mit Hinweisen).
Direkte Bundessteuer
2.
2.1 Der Kanton Schwyz ist am 1. Januar 2001 vom System der zweijährigen Vergangenheitsbemessung auf dasjenige der einjährigen Gegenwartsbemessung übergegangen; damit gelten die Art. 208 bis 220 DBG (vgl. Art. 41 DBG i.V.m. § 12a der Schwyzer Vollzugsverordnung vom 20. Dezember 1994 zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer). Nach Art. 218 DBG wird die Einkommenssteuer der natürlichen Personen für die erste Steuerperiode nach dem Wechsel gemäss Art. 41 DBG nach neuem Recht veranlagt (Abs. 1). Ausserordentliche Einkünfte, die in den beiden Vorjahren oder in einem Geschäftsjahr erzielt werden, das in diesen Jahren abgeschlossen wird, unterliegen für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer vollen Jahressteuer zu dem Satz, der sich für diese Einkünfte allein ergibt (Abs. 2). Umgekehrt fallen ordentliche Einkünfte in die Bemessungslücke, weil die zeitliche Bemessung von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung wechselt.
2.2 Als ausserordentliche Einkünfte gelten nach Art. 218 Abs. 3 DBG insbesondere Kapitalleistungen, aperiodische Vermögenserträge und Lotteriegewinne; hinzu treten, in sinngemässer Anwendung von Art. 206 Abs. 3 DBG, ausserordentliche Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Mitarbeiteroptionen werden nicht ausdrücklich erwähnt; indessen ist die Aufzählung in Art. 218 Abs. 3 DBG nicht abschliessend, sondern bloss beispielhaft. Gemäss Kreisschreiben Nr. 6 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 20. August 1999 betreffend den Übergang von der zweijährigen Pränumerando- zur einjährigen Postnumerandobesteuerung bei natürlichen Personen (in ASA 68 S. 384 ff.) kann die Ausserordentlichkeit der Einkünfte aus folgenden Kriterien abgeleitet werden:
Kantonale Steuern
4.
4.1 In Bezug auf den Begriff der "ausserordentlichen Einkünfte" weichen Art. 218 Abs. 3 DBG und Art. 69 Abs. 3 StHG sowie § 240 Abs. 2 des Schwyzer Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 (StG/SZ) - soweit hier massgeblich - nicht voneinander ab; im kantonalen Recht werden im Übrigen explizit aperiodische Lohnzahlungen im Sinne von § 18 StG/SZ genannt. Solche Einkünfte unterliegen einer Sondersteuer aufgrund des Wechsels der zeitlichen Bemessung (vgl. Art. 218 Abs. 2 DBG, Art. 69 Abs. 2 StHG, § 240 Abs. 1 StG/SZ). Die Regelung von Art. 69 StHG will aus Gründen der Rechtsgleichheit und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ebenfalls sicherstellen, dass im Jahr vor dem Systemwechsel nicht Einkünfte der Besteuerung entgehen, die (aus welchen Gründen auch immer) ausserhalb des üblichen Rahmens liegen und deshalb nicht als mit der Vorjahresbemessung hinreichend erfasst gelten können (vgl. StR 59/2004 S. 361, 2P.181/2003, E. 3.1, 3.2 in fine, S. 367, 2P.199/2003, E. 4.1.2, 4.3, S. 135, 2A.439/2002, E. 2.1.2; Urteil 2P.202/2002 vom 16. September 2003, E. 5, mit Hinweisen). Ein solcher Fall liegt hier vor; mit Bezug auf die kantonalen Steuern ist grundsätzlich dasselbe wie das zur direkten Bundessteuer Gesagte massgebend.
4.2 Dies gilt auch für die beiden Obligationen.
Nach Art. 7 Abs. 1 StHG unterliegen der Einkommenssteuer alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte, insbesondere solche aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, aus Vermögensertrag, eingeschlossen die Eigennutzung von Grundstücken, aus Vorsorgeeinrichtungen sowie aus Leibrenten. Damit sind die Einkunftsarten im Vergleich zu Art. 17 bis 23 DBG nur rudimentär vorgegeben. Die Kantone können aber von der Lösung des Bundesgesetzgebers insofern nicht abweichen, als es um deren Inhalt (Steuerbarkeit/Steuerbefreiung) und die Differenzierung von steuerfreiem Kapitalgewinn und Vermögensertrag geht. Dass diese Art von Einkommen (namentlich auch aus Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung) in der Schweiz einheitlich besteuert wird, war eines der Ziele der Steuerharmonisierung (vgl. Markus Reich, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, 2. Aufl., Basel etc. 2002, N. 30, insbes. N. 50 zu Art. 7 StHG). So kennt das schwyzerische Steuerrecht mit § 21 Abs. 1 lit. b StG/SZ bzw. § 19 Abs. 1 lit. c des alten Schwyzer Steuergesetzes vom 28. Oktober 1958 (aStG/SZ) eine gleiche Regelung bezüglich Erträgen aus beweglichem Vermögen wie das Bundesrecht (Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG; vgl. E. 3.1; siehe auch § 17 Abs. 3 StG/SZ bzw. § 19 Abs. 3 lit. g aStG/SZ und Art. 16 Abs. 3 DBG betreffend die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne). Auch in diesem Punkt kann somit auf die Ausführungen betreffend die direkte Bundessteuer verwiesen werden.
4.3 Schliesslich hat das Verwaltungsgericht den massgeblichen Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig festgestellt; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass es wesentliche Verfahrensbestimmungen verletzt hätte. Die Beschwerde erweist sich auch insofern als unbegründet.
Kosten und Entschädigung
5.
Im Ergebnis sind die beiden Verfahren zu vereinigen. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist nicht einzutreten, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 153, 153a und 156 Abs. 1 OG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 2P.181/2005 und 2A.438/2005 werden vereinigt.
2.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, dem Verwaltungsgericht, Kammer II und der Steuerkommission des Kantons Schwyz sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Februar 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: