Challenge to attorney fee based on dispute value

2P.18/2003Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung28.01.2003Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed, insofar as it entered into the matter, a constitutional complaint against the Aargau Government's award of party costs after a successful notary-exam appeal. The applicant argued that the dispute value for attorney fees should reflect the full lifetime economic benefit of the notary diploma, not merely the loss over the exam period. The Court held that the complaint was partly inadmissible because relief beyond annulment is not available, and otherwise unfounded: the cantonal authority had wide discretion when estimating indirect financial effects, and its fee calculation was not arbitrary. Court costs of CHF 3,000 were imposed on the applicant.

Regest

Art. 9 BV; Art. 36a OG; party compensation in constitutional complaint proceedings: the cantonal authority enjoys a broad margin of appreciation when estimating the indirect pecuniary consequences of a failed professional admission examination and the corresponding dispute value for attorney fees. A fee assessment is not arbitrary merely because another method of valuation is conceivable; review is limited to whether the chosen method rests on defensible assumptions and yields a manifestly excessive result. In addition, the constitutional complaint is cassatory in nature; requests exceeding annulment are inadmissible (consid. 3.1–3.4).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2P.18/2003 /bie

Urteil vom 28. Januar 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

X.________, Rechtsanwalt und Notar, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Merki, Zelglistrasse 15, Postfach, 5001 Aarau,

gegen

Regierungsrat des Kantons Aargau, Staatskanzlei, 5000 Aarau.

Art. 9 BV (Parteientschädigung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Aargau vom 11. Dezember 2002.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Mit Beschluss vom 20. Februar 2002 hiess der Regierungsrat eine Beschwerde von Fürsprecher X.________, der bei der aargauischen Notariatsprüfung zum zweiten Mal gescheitert war, gut und wies die Notariatskommission an, ihm das Diplom als Notar zu erteilen; die Zusprechung einer Parteientschädigung an den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer lehnte der Regierungsrat ab, da er den Beizug eines Rechtsvertreters durch den selber als Rechtsanwalt tätigen Beschwerdeführer im Sinne von § 36 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes als offensichtlich unbegründet erachtete.

Mit Urteil vom 11. Juli 2002 (2P.76/2002) hob das Bundesgericht auf staatsrechtliche Beschwerde des Betroffenen hin diesen Kostenspruch wegen willkürlicher Anwendung der genannten Verfahrensbestimmung auf.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Mathias Merki, reichte in der Folge zuhanden des Regierungsrates eine Kostennote über Fr. 45'972.60 ein. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2002 sprach der Regierungsrat X.________ zu Lasten des Staates eine Parteientschädigung von Fr. 17'536.60 zuzüglich Zins zu.
2.
X.________ führt am 24. Januar 2003 hiegegen erneut staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV). Er stellt den Antrag, den Entscheid des Regierungsrates aufzuheben "und die Parteientschädigung im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts festzusetzen".
3.
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG ohne Beizug von Akten und Einholung einer Vernehmlassung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist:
3.1 Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, ist sein Begehren unzulässig (kassatorische Natur der staatsrechtlichen Beschwerde).
3.2 Die zu leistende Parteientschädigung bestimmt sich nach dem aargauischen Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif). Der Regierungsrat wie auch der Beschwerdeführer gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich bei der Beschwerde gegen den negativen Prüfungsentscheid der Notariatskommission (indirekt) um eine vermögensrechtliche Streitigkeit gehandelt habe, weshalb das Anwaltshonorar gemäss § 3 Abs. 1 lit. b des Tarifes nach dem Streitwert zu bestimmen sei. Der Regierungsrat übernahm die Darstellung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, wonach ein Anwalt, der zugleich Notar sei, im Durchschnitt jährlich Fr. 137'000.- zusätzlich verdiene, und anerkannte als Streitwert zunächst die Verdiensteinbusse während der rund einjährigen Zeitspanne vom negativen Prüfungsentscheid bis zur Gutheissung der Beschwerde durch den Regierungsrat. Da im Falle einer Abweisung der Beschwerde der Betroffene noch einmal rund ein Jahr für den dritten (und letzten) Anlauf zur Notariatsprüfung hätte einsetzen müssen, sei der Verdienstausfall als Notar (Fr. 274'000.-) von zwei Jahren als Streitwert zu betrachten. Davon ausgehend und in Anwendung gewisser weiterer, hier nicht streitiger Berechnungsfaktoren setzte der Regierungsrat das Anwaltshonorar auf Fr. 17'536.60 (inkl. Mehrwertsteuer) fest.
3.3 Der Beschwerdeführer beanstandet die Bestimmung des Streitwertes. Massgebend sei der aus dem Notariatspatent insgesamt resultierende Vermögensvorteil, der bezogen auf die gesamte künftige Berufstätigkeit des Inhabers zu ermitteln und entsprechend der Regel von § 20 Abs. 2 der Zivilprozessordnung auf den zwangzigfachen Jahresbetrag, d.h. vorliegend auf Fr. 2'740'000.- festzusetzen sei, woraus eine Parteientschädigung von Fr. 47'936.- resultiere. Es dürfe nicht unterstellt werden, dass er beim dritten Versuch das Notariatsdiplom erhalten hätte. Die Durchfallsquote der Kandidaten liege heute bei 90 %. Im Übrigen könne der Wert des Notariatspatentes nicht von der Anzahl der noch zur Verfügung stehenden Prüfungsversuche abhängen.
3.4 Diese Einwendungen sind nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid als willkürlich erscheinen zu lassen. Bei der Schätzung der indirekten Vermögensfolgen einer nicht bestandenen Berufszulassungsprüfung geniesst die zuständige Behörde einen erheblichen Spielraum. Die Schätzung des Regierungsrates beruht auf vernünftigen, ja sogar grosszügigen Annahmen und führt zu einem Anwaltshonorar, das bereits recht hoch erscheint. Die vom Beschwerdeführer postulierte Streitwertberechnung lässt sich allenfalls theoretisch vertreten, doch erscheint der daraus resultierende Honoraranspruch gemessen am tatsächlichen Aufwand, auch wenn die Abfassung der fraglichen Prüfungsbeschwerde mit überdurchschnittlich viel Arbeit verbunden gewesen sein mag, als offensichtlich übersetzt. Hätte der Staat bei Prüfungsbeschwerden gescheiterter Notariatskandidaten mit derartigen Parteientschädigungen zu rechnen, dürfte und müsste er - in Befolgung des Kostendeckungsprinzips - auch die Prüfungs- und Zulassungsgebühren für diesen Bereich entsprechend hoch ansetzen. Der angefochtene Entscheid beruht auf einer durchaus zulässigen Handhabung des Anwaltstarifes, und die dagegen erhobene Willkürrüge erscheint unbegründet, ja geradezu abwegig.
4.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 156 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3000.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Regierungsrat des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Januar 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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