{T 0/2}
2P.160/2003 /kil
Urteil vom 16. Juni 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
Gerichtsschreiber Moser.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin
Heidi Koch-Amberg, Stauffacherstrasse 1,
6020 Emmenbrücke,
gegen
Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern.
Gegenstand
Art. 9 BV (Verweigerung der Niederlassungsbewilligung und des Familiennachzugs),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Wirtschaftsdepartements des Kantons Luzern
vom 9. Mai 2003.
Nach Einsicht
wird in Erwägung gezogen
und im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juni 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: