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2P.127/2003 ΓÇó Constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning
2P.127/2003Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung27.05.2003Inadmissible
A. challenged before the Federal Court a cantonal non-entry decision concerning child allowances. The family allowance fund had refused to pay allowances for his stepchildren, and the Solothurn insurance court had declined to hear his appeal for lack of standing. The Federal Court held that the constitutional complaint was manifestly inadmissible because it did not satisfy the duty to set out specific constitutional violations or an arbitrary application of cantonal procedural law. It therefore did not enter into the matter and imposed court costs on A., without awarding party compensation.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Art. 36a OG; admissibility of a constitutional complaint against a cantonal non-entry decision. The Federal Court does not examine constitutional objections ex officio; the complaint must set out the decisive facts and identify, in a concise and substantiated manner, the specific constitutional rights or legal norms allegedly infringed. Where the cantonal decision under review is solely a non-entry ruling, only arbitrariness in the application of the relevant cantonal procedural law may be invoked. A merely indirect practical effect of the underlying administrative decision on the complainant does not suffice to render the non-entry decision arbitrary (consid. 2).
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2P.127/2003 /kil
Urteil vom 27. Mai 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
Gerichtsschreiber Häberli.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
EXFOUR Familienausgleichskasse, Malzgasse 16, 4010 Basel,
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus I, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Kinderzulagen,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 29. April 2003.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit Verfügung vom 14. März 2003 teilte die Familienausgleichskasse EXFOUR B.________ mit, dass sie ihm die ab 1. Februar 2003 für seine Kinder C.________, D.________ und E.________ beanspruchten Kinderzulagen nicht ausrichten könne. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass die Kinder unter der Obhut ihrer Mutter und ihres Stiefvaters, A.________, ständen, wobei der Anspruch des Letzteren auf Kinderzulagen jenem von B.________ vorgehe.
Gegen diese Verfügung gelangte A.________ an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, welches darauf mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht eintrat (Entscheid vom 29. April 2003).
2.
Am 18. Mai 2003 hat A.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem sinngemässen Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Seine Beschwerde ist indessen offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten ist, ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären: Eine staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201, mit Hinweisen). Die vorliegende Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen offensichtlich nicht. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet allein der Nichteintretensentscheid des Versicherungsgerichts. Mithin kann hier nur gerügt werden, dieses sei auf das bei ihm eingereichte Rechtsmittel in verfassungswidriger Anwendung des einschlägigen kantonalen Rechts nicht eingetreten (BGE 126 II 377 E. 8d S. 395; vgl. auch die nicht veröffentlichte E. 1.2 von BGE 129 I 91). Entsprechende Rügen erhebt der Beschwerdeführer keine; zudem nennt er nicht einmal eine kantonale (Verfahrens-)Vorschrift, die verfassungswidrig gehandhabt worden sein sollte. Die Beschwerde wäre jedoch ohnehin auch unbegründet: Zwar mag diskutabel sein, ob der Beschwerdeführer tatsächlich gar kein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Überprüfung der angefochtenen Verfügung hat, ist er doch - soweit deren (indirekte) Folge - nunmehr gehalten, anstelle der leiblichen Eltern die Kinderzulagen für seine Stiefkinder zu verlangen (vgl. dazu § 6 Abs. 1 lit. b des kantonalen Kinderzulagengesetzes). Offensichtlich unhaltbar, wie dies für das Vorliegen eines Verstosses gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV; vgl. BGE 123 I 1 E. 4a S. 5, mit Hinweisen) - des einzigen hier in Frage kommenden verfassungsmässigen Rechts - erforderlich wäre, ist der Nichteintretensentscheid des Versicherungsgerichts jedoch keinesfalls. Dies, zumal sich die streitige Verfügung nur über Ansprüche von B.________ ausspricht und sich lediglich mittelbar auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers auswirkt, indem sie diesen faktisch in "Zugzwang" bringt.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG); Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Mai 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: