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2P.100/2004 /leb
Urteil vom 27. Juli 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Häberli.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich, c/o Obergericht, Hirschengraben 15, 8023 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, Hirschengraben 15,
8023 Zürich.
Gegenstand
Eintragung in das kantonale Anwaltsregister,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den
Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 9. Juli 2004.
Nach Einsicht
zieht das Bundesgericht in Erwägung,
Demgemäss wird im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
1.
Die Beschwerde vom 20. Juli 2004 wird als Verwaltungsgerichtsbeschwerde behandelt und abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juli 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: