Revision of Federal Court judgment inadmissible as time-barred and unfounded

2F_9/2013Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung27.05.2013Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court considered a revision request against its earlier judgment 2C_435/2012 of 15 May 2012. The applicant relied on Art. 121 lit. d BGG and Art. 123(1) BGG, but the former ground was clearly time-barred and the latter was not substantiated by any criminal proceeding showing influence on the prior judgment. The Court therefore refused to enter into the revision request without exchanging written submissions and ordered the applicant to pay court costs of CHF 1,200.

Omnilex-Regeste

Art. 121 lit. d, Art. 123 Abs. 1, Art. 124 Abs. 1 lit. b und Art. 127 BGG; Revision eines bundesgerichtlichen Urteils. Das Revisionsgesuch ist bei Geltendmachung von Art. 121 lit. d BGG innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung einzureichen; nach Fristablauf ist das Gesuch verspätet. Der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 BGG setzt voraus, dass ein Strafverfahren ergibt, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen auf den Entscheid eingewirkt wurde; erforderlich ist ein substantiierter Kausalzusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und dem bundesgerichtlichen Urteil. Fehlt es an einem tauglichen Revisionsgrund oder an dessen Darlegung, ist auf das Gesuch ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2F_9/2013

Urteil vom 27. Mai 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,

gegen

Universität Zürich Universitätsleitung, Künstlergasse 15, 8001 Zürich,
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, Walcheplatz 2, 8090 Zürich Amtsstellen Kt ZH,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, Militärstrasse 36, 8004 Zürich.

Gegenstand
Ausschluss von der Universität; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_435/2012 vom 15. Mai 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ studierte seit dem Herbstsemester 2008 an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich. Am 18. Oktober 2011 exmatrikulierte ihn die Universität per sofort, was zu verschiedenen Verfahren betreffend vorsorgliche Zulassung zum Weiterstudium usw. führte. Das Bundesgericht trat mit Urteil 2C_435/2012 vom 15. Mai 2012 auf eine in diesem Kontext erhobene Beschwerde nicht ein. In der Folge gelangte X.________ fortlaufend mit Eingaben ans Bundesgericht, obwohl ihm mehrfach erläutert worden war, dass die Angelegenheit für das Bundesgericht erledigt sei und es namentlich mangels Vorliegens eines neuen letztinstanzlichen kantonalen Entscheids, wogegen nach Art. 82 ff. BGG Beschwerde geführt werden könne bzw. formgültig erhoben worden wäre, nicht tätig werden könne (Schreiben vom 20. Juni 2012, 6. September 2012, 2. Oktober 2012 und 5. November 2012).

In einer Eingabe vom 18. April 2013 ersuchte X.________ das Bundesgericht darum, "die Revision ihres Urteils vom letzten Mai bald vorzulegen". In Beantwortung eines bundesgerichtlichen Schreibens vom 19. April 2013 bestätigte er am 27. April 2013, dass er förmlich Revision des Urteils 2C_435/2012 vom 15. Mai 2012 beantrage. Ab dem 29. April 2013 erfolgten weitere Zusendungen an das Bundesgericht. Gestützt auf diese Eingaben ist ein Revisionsverfahren eröffnet worden.

2.
Der Gesuchsteller beruft sich auf die Revisionsgründe von Art. 121 lit. d BGG und Art. 123 Abs. 1 BGG. Das Revisionsgesuch wegen des Revisionsgrundes von Art. 121 lit. d BGG ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG). Diesbezüglich ist das Revisionsgesuch offensichtlich verspätet. Gestützt auf Art. 123 Abs. 1 BGG sodann kann Revision nur verlangt werden, "wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den bundesgerichtlichen Entscheid eingewirkt wurde". Abgesehen davon, dass dieser Revisionsgrund grundsätzlich ein Strafurteil voraussetzt (vgl. auch Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG), lässt sich nicht erkennen, inwiefern strafrechtlich relevante Handlungen Auswirkungen auf das bundesgerichtliche Urteil vom 15. Mai 2012 gehabt hätten, d.h. das Bundesgericht bei der Erkenntnis geleitet hätten, dass der Gesuchsteller im ursprünglichen bundesgerichtlichen Verfahren keine formgültigen Rügen erhoben hatte.

Das Revisionsgesuch entbehrt jeglicher Grundlage und ist offensichtlich unzulässig, weshalb darauf ohne Schriftenwechsel (vgl. Art. 127 BGG e contrario) nicht einzutreten ist.

Die Gerichtskosten, bei deren Festsetzung der Art der Prozessführung Rechnung zu tragen ist (Art. 65 BGG), sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Es bleibt vorbehalten, weitere Eingaben ähnlicher Art - nach Prüfung - unbeantwortet abzulegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Universität Zürich Universitätsleitung, der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Schlagwörter

revisioninadmissibilitytime limitcriminal influencecourt costsuniversity expulsion

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the revision request based on Art. 121 lit. d BGG was filed in time.

Extrahierter Entscheid

The request was manifestly late because it was not filed within 30 days of service of the complete judgment.

Extrahierte Begründung

Art. 124(1)(b) BGG sets a 30-day deadline for this ground; the applicant missed it.

Kernrechtsfrage

Whether revision could be granted under Art. 123(1) BGG for a criminal offense influencing the Federal Court judgment.

Extrahierter Entscheid

No revision ground was shown; the applicant did not demonstrate any criminal act that influenced the prior judgment.

Extrahierte Begründung

This ground generally presupposes a criminal judgment and, in any event, no causal impact on the judgment of 15 May 2012 was identifiable.

Kernrechtsfrage

Whether the revision request was admissible at all.

Extrahierter Entscheid

The request was manifestly inadmissible, so the Court did not enter into it without exchange of pleadings.

Extrahierte Begründung

Because the asserted grounds were either time-barred or unsubstantiated, the request lacked any legal basis.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs of the revision proceedings.

Extrahierter Entscheid

The applicant must bear the costs, taking account of the manner of litigation.

Extrahierte Begründung

Art. 65 and Art. 66(1) BGG authorize allocation of costs to the unsuccessful applicant.

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