Revision request inadmissible for lack of substantiation

2F_9/2007Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung08.10.2007Inadmissible

Zusammenfassung

The applicant challenged a prior Federal Supreme Court judgment by seeking revision, alleging revision grounds under Art. 121 lit. d and Art. 122 BGG. The Court held that a revision request must be specifically reasoned with reference to the decisive grounds of the challenged judgment. Because the filing merely repeated earlier arguments and did not explain how the earlier non-entry ruling was affected by any statutory revision ground, the request was inadmissible. The Court did not enter into the matter and imposed a court fee of CHF 1,000 on the applicant.

Regest

Art. 42 Abs. 2, 121-123 BGG; Revision eines bundesgerichtlichen Urteils wegen ungenügender Begründung des Revisionsgesuchs. Das Revisionsgesuch hat die angerufenen Revisionsgründe sachbezogen und bezogen auf die tragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils darzulegen; blosse Wiederholung früherer Vorbringen genügt nicht. Wird nicht aufgezeigt, inwiefern gerade die massgeblichen Entscheidgründe einen Revisionsgrund verwirklichen sollen, ist auf das Gesuch nicht einzutreten. Art. 127 BGG erlaubt in einem solchen Fall den Verzicht auf Schriftenwechsel und weitere Instruktionsmassnahmen.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2F_9/2007 /leb

Urteil vom 8. Oktober 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Gesuchsteller,

gegen

Institut für berufliche Weiterbildung Graubünden, Höhere Fachschule für Technik, Postfach, 7004 Chur,
Gesuchsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt
Remo Cavegn, Postfach 101, 7001 Chur,
Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement des Kantons Graubünden, Quaderstrasse 17,
7000 Chur.

Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils
vom 2. August 2007 (2D_29/2007), Diplomprüfung,

Das Bundesgericht hat nach Einsicht
in das an das Bundesverwaltungsgericht adressierte und von diesem an das Bundesgericht weitergeleitete Schreiben von X.________ vom 28. August 2007, worin er erklärt, mit dem Urteil 2D_29/2007 vom 2. August 2007 (Nichteintreten auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements des Kantons Graubünden vom 17. Januar 2007 betreffend Nichtbestehen der Diplomprüfung) nicht einverstanden zu sein,
in das Antwortschreiben des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 7. September 2007, worin erläutert wurde, dass auf das Urteil vom 2. August 2007 nicht zurückgekommen werden könne, es sei denn ein Revisionsgrund werde geltend gemacht, was nicht der Fall sei,
in die Rechtsschrift von X.________ vom 14. September (Postaufgabe 17. September) 2007, worin er unter Bezugnahme auf sein früheres Schreiben vom 28. August 2007 im Wesentlichen dessen Inhalt nochmals wiedergibt und die Revisionsgründe von Art. 121 lit. d und 122 lit. c BGG erwähnt,

in Erwägung,
dass die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils verlangt werden kann, wenn einer der vom Gesetz in Art. 121 - 123 BGG genannten Revisionsgründe geltend gemacht wird,
dass im Revisionsgesuch darzulegen und zu begründen ist, inwiefern mit dem angefochtenen Urteil ein Revisionsgrund gesetzt worden sein soll (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG),
dass die Begründung sachbezogen sein muss, d.h. der Gesuchsteller sich mit den massgeblichen Entscheidgründen des Urteils, dessen Revision er beantragt, auseinandersetzen muss und darzulegen hat, inwiefern gerade in Bezug auf diese Entscheidgründe ein Revisionsgrund vorliege,
dass das Bundesgericht mit seinem Urteil vom 2. August 2007 in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde vom 19. Februar 2007 nicht eingetreten ist, weil darin in keiner Weise aufgezeigt wurde, inwiefern der angefochtene Entscheid das Willkürverbot verletze, die Beschwerde mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung enthielt,
dass sich den Ausführungen des Gesuchstellers nicht entnehmen lässt, warum bzw. inwiefern durch diese Nichteintretensbegründung der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG (versehentliches Nichtberücksichtigen von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen) oder gar jener von Art. 122 BGG (Beseitigen einer durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellten Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention) erfüllt sein könnte,
dass das Revisionsgesuch mangels formgerechter Begründung unzulässig ist und darauf ohne Schriftenwechsel (vgl. Art. 127 BGG) oder andere Instruktionsmassnahmen nicht einzutreten ist,

erkannt:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement des Kantons Graubünden, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Oktober 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

revisioninadmissibilitysubstantiationnon-entrycourt costsdiploma examination