Revision of Federal Supreme Court judgment denied

2F_8/2012Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung02.07.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

B.X., C.X. and D.X. sought revision of a Federal Supreme Court judgment of 19 April 2012 concerning perimeter contributions, alleging overlooked facts under Art. 121 lit. d BGG. The Court held that the complaints merely repeated the previous factual dispute and challenged the legal assessment rather than identifying any genuinely overlooked decisive fact. It also held that alleged misapplication of its own case law is not a revision ground under Art. 121 lit. d BGG. The revision request was dismissed and the applicants were ordered to pay court costs of CHF 1,200 jointly and severally.

Omnilex-Regeste

Art. 61 BGG, Art. 121 lit. d BGG; revision of a Federal Supreme Court judgment for overlooked facts. Federal Supreme Court decisions enter into force on the day they are issued and are not subject to ordinary remedies; revision is available only if a statutory ground is invoked timely and properly. Under Art. 121 lit. d BGG, revision presupposes that the Court inadvertently failed to take into account a fact already contained in the record and relevant to the outcome. The provision does not permit a reassessment of evidence, a substitution of the party’s own version of the facts, or criticism of the legal appreciation of the facts. Nor may revision be based on alleged disregard of case law or legal reasoning (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2F_8/2012

Urteil vom 2. Juli 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Matter.

  1. Verfahrensbeteiligte
    B.X.________,
  2. C.X.________,
  3. D.X.________,
    Gesuchsteller,

gegen

Einwohnergemeinde A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Harald Rüfenacht,
Schätzungskommission des Kantons Solothurn, Bielstrasse 9, 4500 Solothurn,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4500 Solothurn.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_619/2011 vom 19. April 2012.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil 2C_619/2011 vom 19. April 2012 wies das Bundesgericht im Zusammenhang mit Perimeterbeiträgen eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von B., C. und D.X.________ gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 5. Juli 2011 ab, soweit es auf die Beschwerde eintrat.

B.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2012 stellen B., C. und D.X.________ ein Revisionsgesuch. Sie beantragen im Wesentlichen, das genannte Bundesgerichtsurteil aufzuheben.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen hat das Bundesgericht verzichtet.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 61 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden, welches auf eine Überprüfung der Rechtsanwendung (in materiell- oder verfahrensrechtlicher Hinsicht) durch das Bundesgericht abzielt. Sie sind hingegen der Revision zugänglich; Voraussetzung ist, dass einer der vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgründe vorliegt und frist- sowie formgerecht geltend gemacht wird.

2.
Die Gesuchsteller berufen sich frist- sowie formgerecht auf Art. 121 lit. d BGG und machen geltend, das Bundesgericht habe in zwei Punkten seines Urteils in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen unberücksichtigt gelassen.

2.1 Den ersten dieser beiden Punkte meinen die Gesuchsteller in E. 4.3.5 des Urteils vom 19. April 2012 zu erkennen: Die genannte Erwägung zeige, dass die in Beilage 34 ihrer damaligen Beschwerdeschrift aufgeführten erheblichen Tatsachen vom Bundesgericht aus Versehen unberücksichtigt gelassen oder unrichtig wahrgenommen worden seien.
Die Rüge ist unbegründet. Wie aus der betreffenden Erwägung deutlich hervorgeht, war sich das Bundesgericht bewusst, dass die Ermittlung der beitragspflichtigen Aufwendungen im zu beurteilenden Fall aufgrund spezifischer Umstände stark erschwert war. Dementsprechend prüfte es (im Rahmen der ihm durch das Gesetz auferlegten Schranken) den massgeblichen Sachverhalt mit der erforderlichen besonderen Sorgfalt. Dabei trug es durchaus auch der genannten Beilage Rechnung, hielt es doch fest, dass der Rechtsvertreter der Gemeinde auf die dort ausgeführten Einwendungen eingegangen sei und die Vorinstanz dessen Ausführungen übernommen habe. Der Faktendarstellung der Beschwerdeführer konnte nicht gefolgt werden, weil diese es unterliessen, rechtsgenüglich darzulegen, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als geradezu offensichtlich unzutreffend zu qualifizieren gewesen wären. Vielmehr vermochten sie den genannten Feststellungen lediglich ihre eigene Sichtweise der Sachlage entgegenzusetzen, was sich als unzureichend erwies. Das erwog das Bundesgericht namentlich deswegen, weil bei der von den Beschwerdeführern selbst vorgenommenen Berechnung massgebliche Faktoren ausser Acht blieben. Nicht das Bundesgericht, sondern die jetzigen Gesuchsteller liessen im damaligen Verfahren also wesentliche Aspekte unberücksichtigt. Ebenso wenig kann dem Bundesgericht eine "unrichtige Wahrnehmung" der erwähnten Beilage vorgeworfen werden, was übrigens mit Blick auf Art. 121 lit. d BGG ohnehin zu keiner Revision führen könnte.

2.2 Aus Versehen nicht berücksichtigte Tatsachen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG machen die Gesuchsteller auch im Zusammenhang mit E. 4.3.6 des Urteils vom 19. April 2012 geltend, d.h. bei den für die Beitragspflicht massgeblichen Gesamt- und Einzelbeträgen.
Soweit es dabei überhaupt um Sachverhaltsfragen geht (und nicht um deren rechtliche Würdigung, welche einer Revision unter der hier angerufenen Bestimmung nicht zugänglich wäre), ist das Gesuch aus dem schon oben in E. 2.1 genannten Grund unbegründet: Es gelang den Beschwerdeführern im damaligen Verfahren nicht, rechtsgenüglich darzulegen, dass die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts geradezu offensichtlich unzutreffend gewesen wären; vielmehr vermochten sie den angezweifelten Feststellungen nur ihre eigene Sichtweise in Bezug auf die Faktenlage entgegengehalten. Soweit die Gesuchsteller ausserdem kritisieren, das Bundesgericht habe in der gleichen E. 4.3.6 die Grundsätze seiner eigenen Rechtsprechung missachtet, so ist ein solcher Vorwurf unter dem Gesichtspunkt von Art. 121 lit. d BGG ebenfalls nicht zu hören.

3.
Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, mit den entsprechenden Kostenfolgen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 19. April 2012 wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Gesuchstellern, der Einwohnergemeinde A.________, der Schätzungskommission und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Matter

Schlagwörter

revisionoverlooked factsperimeter contributionscourt costsfederal supreme court judgment

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Supreme Court judgment of 19 April 2012 had to be revised under Art. 121 lit. d BGG for allegedly overlooked decisive facts.

Extrahierter Entscheid

No revision ground was established; the alleged omissions concerned either an already considered evidentiary context or a mere disagreement with factual assessment.

Extrahierte Begründung

The applicants only reargued the facts and their own calculation. The Court had been aware of the evidentiary difficulty, had considered the relevant appendix and the municipal submissions, and the applicants had failed to show that the lower court findings were manifestly incorrect.

Kernrechtsfrage

Whether the applicants could invoke alleged misapplication of the Court’s case law under Art. 121 lit. d BGG.

Extrahierter Entscheid

Such criticism is not reviewable under Art. 121 lit. d BGG.

Extrahierte Begründung

The provision concerns overlooked facts, not legal appraisal or alleged disregard of case law.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs for the revision proceedings.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed jointly and severally on the applicants.

Extrahierte Begründung

As the revision request failed, the applicants had to bear the costs.

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