Revision of Federal Court judgment on tax remission refused

2F_7/2007Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung27.07.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A.X. sought revision of a Federal Court judgment that had refused to enter into his tax-remission complaint. The Court held that the filing did not identify any statutory revision ground and consisted only of general criticism. The complaint that no legal-remedy instruction had been given failed because no ordinary remedy was available against either the federal or cantonal decision. The request for free legal aid was also refused as the revision attempt was hopeless. The applicant was ordered to pay court costs of CHF 300.

Omnilex-Regeste

Art. 121 ff. BGG, Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; revision of a Federal Court judgment is admissible only if a statutory ground is expressly invoked and substantiated. The judgment is final upon issuance, and a revision application may not serve as a disguised appeal or a renewed merits review. A complaint that no legal-remedy instruction was given cannot found revision where no ordinary remedy existed and thus no instruction was required. Art. 64 BGG: legal aid is to be denied when the requested proceeding is manifestly devoid of prospects; costs are imposed on the losing party under Art. 65 f. BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2F_7/2007 /ble

Urteil vom 27. Juli 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Wurzburger,
Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
A.X.________,
Gesuchsteller,

gegen

Steueramt der Stadt Zürich, Postfach, 8022 Zürich,
Finanzdirektion des Kantons Zürich,
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 26. Juni 2007 (2D_52/2007; Steuererlass),

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Das Steueramt der Stadt Zürich wies am 23. August 2006 ein Gesuch von A.X.________ und B.X.________ ab, ihnen die Staats- und Gemeindesteuern 2005 zu erlassen, was die Finanzdirektion des Kantons Zürich am 31. Oktober 2006 auf Rekurs hin bestätigte. Hiergegen gelangte A.X.________ am 9. April bzw. 25. Mai 2007 an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, welches seine Eingaben - nach Rücksprache mit ihm - an das Bundesgericht weiter leitete. Am 26. Juni 2007 trat der Abteilungspräsident im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) auf die Beschwerden nicht ein, da die Beschwerdefrist offensichtlich nicht eingehalten war und sich die Eingaben in pauschaler Kritik an der Berechnung der finanziellen Verhältnisse durch die kantonalen Behörden erschöpfte, ohne dass irgendwelche Gründe für eine Fristwiederherstellung geltend gemacht wurden.
2.
A.X.________ hat hiergegen am 23. Juli 2007 beim Bundesgericht für sich und seine Frau "Nichtigkeitsbeschwerde" eingelegt; er beantragt, das bundesgerichtliche Urteil aufzuheben und seine Angelegenheit neu zu beurteilen. Auf die Eingabe ist ohne verfahrensrechtliche Weiterungen nicht einzutreten:
2.1 Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der im Gesetz abschliessend aufgezählten Revisionsgründe (Art. 121 ff. BGG) vorliegt. Ein solcher ist ausdrücklich geltend zu machen; der Gesuchsteller muss zudem aufzeigen, inwiefern mit dem zu revidierenden Urteil ein Revisionsgrund gesetzt worden ist (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).
2.2 Die vorliegende Eingabe genügt diesen Voraussetzungen offensichtlich nicht: Der Gesuchsteller legt nicht dar, inwiefern darin, dass ihm weder das Bundesgericht noch die Finanzdirektion des Kantons Zürich eine Rechtsmittelbelehrung erteilt haben, ein Revisionsgrund liegen könnte; weder gegen das bundesgerichtliche Urteil noch gegen den bei ihm angefochtenen Entscheid stand ein ordentliches Rechtsmittel offen, weshalb keine Rechtsmittelbelehrung erteilt werden musste. Soweit der Gesuchsteller beanstandet, dass sein Antrag um unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht abgewiesen worden sei, erschöpft sich seine Eingabe in allgemeiner Kritik am bundesgerichtlichen Urteil. Das Revisionsgesuch ist somit offensichtlich unzulässig. Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben ähnlicher Art in derselben Angelegenheit nicht mehr in einem förmlichen Verfahren zu behandeln; gegebenenfalls werden sie unbeantwortet abgelegt.
3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG). Soweit der Hinweis "Alle Kosten, Gebühren und Entschädigungsfolgen fallen weg wegen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss BV Art 29/R" als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren zu verstehen sein sollte, wäre dieses wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. Art. 64 BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr wird den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers Rechnung getragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Steueramt der Stadt Zürich und der Finanzdirektion des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juli 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

revisiontax remissionnon-entrylegal aidfinalitycosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the revision request met the statutory requirements for a revision of a Federal Court judgment

Extrahierter Entscheid

The filing did not invoke any specific revision ground and therefore could not be entertained.

Extrahierte Begründung

Federal Court judgments become final on the day of issuance; reconsideration is only possible on exhaustively listed grounds under Art. 121 ff. BGG, which must be expressly alleged and substantiated. The applicant merely repeated general criticism and did not show any revision ground.

Kernrechtsfrage

Whether the lack of a legal-remedy instruction constituted a revision ground

Extrahierter Entscheid

No revision ground was shown.

Extrahierte Begründung

Neither the Federal Court judgment nor the challenged cantonal decision required a legal-remedy instruction because no ordinary remedy was available.

Kernrechtsfrage

Whether the applicant was entitled to free legal aid in the revision proceedings

Extrahierter Entscheid

The request was denied because the revision application was manifestly hopeless.

Extrahierte Begründung

Under Art. 64 BGG, legal aid is unavailable where the proceeding lacks prospects of success.

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