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2F_1/2007 ΓÇó Revision request inadmissible for lack of stated revision grounds
2F_1/2007Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung19.01.2007Dismissed
The Federal Supreme Court treated the applicants’ reconsideration request as a revision request against its judgment of 23 June 2006 on revocation of a residence permit. It held that the BGG applied because the revision proceedings were initiated after 1 January 2007. However, the applicants did not invoke any statutory ground for revision; they merely challenged the substantive assessment again. The request was therefore manifestly inadmissible and not entered into. The motion for suspensive effect became moot. Legal aid was denied, and a court fee of CHF 400 was imposed jointly and severally on the applicants.
Art. 121 ff. BGG, Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; revision of a Federal Supreme Court judgment requires the express invocation of one of the exhaustively enumerated statutory grounds and must relate to the subject matter of the original judgment. Transitional law: for revision proceedings initiated after 1 January 2007, the BGG applies even if the attacked judgment was rendered before that date, since revision is not an appeal within the meaning of Art. 132(1) BGG. A filing that merely reargues the merits without alleging a revision ground is manifestly inadmissible. Legal aid is refused where the request is hopeless; costs follow the outcome under Arts. 65 and 66 BGG.
{T 0/2}
2F_1/2007 /hsf
Urteil vom 19. Januar 2007
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Gesuchsteller,
Y.________,
Gesuchstellerin,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich,
Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils
vom 23. Juni 2006 (2A.208/2006),
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit Urteil vom 23. Juni 2006 wies das Bundesgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde des algerischen Staatsangehörigen X.________ (geb. 1974) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. März 2006 betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung ab.
Am 15. Januar 2007 gelangte Y.________ namens und im Auftrag ihres Ehemannes X.________ mit einem vom 12. Januar 2007 datierten Wiedererwägungsgesuch ans Bundesgericht. Sie stellt die Anträge, das bundesgerichtliche Urteil vom 23. Juni 2006 in Wiedererwägung zu ziehen und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Landesverweisung festzustellen, weil sich diese Massnahme als unverhältnismässige Härte erweise, eventualiter den Vollzug der Landesverweisung aus humanitären Gründen zu sistieren und diese Nebenstrafe erneut bedingt auszusprechen.
Das Wiedererwägungsgesuch ist als Revisionsgesuch entgegengenommen worden.
2.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205 ff., S. 1242). Dieses Gesetz ist gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. Andernfalls finden noch die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG) Anwendung.
Das Wiedererwägungsgesuch, das einzig als Revisionsgesuch verstanden werden kann, ist im Januar 2007, also nach Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes, eingeleitet worden. Es zielt auf eine Aufhebung des vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes gefällten bundesgerichtlichen Urteils vom 23. Juni 2006 ab. Angesichts der Besonderheiten des Revisionsverfahrens, unter anderem in Anbetracht der je nach Konstellation sehr langen Revisionsfristen gemäss Art. 124 BGG, ist es unter übergangsrechtlichen Aspekten nicht als Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 132 Abs. 1 BGG zu betrachten. Übergangsrechtlich massgeblich ist somit allein der Zeitpunkt der Anhängigmachung des Revisionsverfahrens (vgl. Hansjörg Seiler, Nicolas von Werdt, Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Kommentar zu Art. 128 N. 6 S. 543). Für die Beurteilung der Eingabe vom 12./15. Januar 2007 kommen die Verfahrensregeln des Bundesgerichtsgesetzes zur Anwendung.
3.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG; vgl. Art. 38 OG). Das Gericht kann darauf nur zurückkommen, wenn einer der im Gesetz abschliessend angeführten Revisionsgründe (Art. 121 ff. BGG; vgl. Art. 136 ff. OG) vorliegt und ausdrücklich geltend gemacht wird (s. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Der Revisionsgrund muss sich auf den Gegenstand des ursprünglichen bundesgerichtlichen Urteils beziehen.
Die Anträge des Revisionsgesuchs beziehen sich auf den "Vollzug der Landesverweisung". In der Gesuchsbegründung werden die gesetzlichen Bestimmungen über die Ausweisung erwähnt. Gegenstand des bundesgerichtlichen Urteils vom 23. Juni 2006 war der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Gesuchstellers. Insgesamt lässt sich der Rechtsschrift der Gesuchsteller aber mit genügender Bestimmtheit entnehmen, dass sie eine erneute Überprüfung des Bewilligungswiderrufs erwirken wollen; insofern bezieht sich ihre Eingabe auf den Gegenstand des früheren bundesgerichtlichen Urteils. Die Gesuchsteller begnügen sich indessen damit, dem Bundesgericht die materiellrechtliche Streitfrage wie in einem Beschwerdeverfahren nochmals vorzulegen. Einen Revisionsgrund nennen sie nicht, und ihren Äusserungen lässt sich nichts entnehmen, was auch nur sinngemäss auf das Vorliegen eines solchen schliessen liesse.
Das Revisionsgesuch erweist sich als offensichtlich unzulässig, und es ist darauf nicht einzutreten. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
4.
Die Gesuchsteller stellen das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten. Dem Begehren ist wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs nicht zu entsprechen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Damit sind die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend den Gesuchstellern unter Solidarhaft aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 und 5 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird den Gesuchstellern unter Solidarhaft auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Gesuchstellern, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Januar 2007
Im Namen der II. Öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: