State liability claim inadmissible; legal aid denied

2E_3/2012Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung12.12.2012Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court treated the plaintiff’s state-liability filing as unfounded and inadmissible. He failed to identify any concrete unlawful official act by a Federal judge causing damage, and the court stressed that final judgments cannot be attacked through state-liability proceedings. The request for legal aid was rejected because the action had no prospects of success. Court costs of CHF 3,000 were imposed on the plaintiff, also in view of the abusive litigation conduct.

Regest

Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 1 Abs. 1 lit. c, Art. 3, 10 Abs. 2 und 12 VG; Zulässigkeit einer Staatshaftungsklage gegen den Bund wegen angeblicher Amtshandlungen eines Bundesrichters. Eine Haftungsklage setzt die Darlegung eines konkreten, widerrechtlichen, schadenverursachenden Amtshandelns voraus; blosse Bezugnahmen auf frühere, rechtskräftige Urteile oder allgemeine Vorwürfe genügen nicht. Formell rechtskräftige Entscheide dürfen im Verantwortlichkeitsverfahren nicht auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden (consid. 2.1). Aussichtslosigkeit der Klage schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 64 BGG); die Kosten sind bei rechtsmissbräuchlicher Prozessführung dem Kläger aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2E_3/2012

Urteil vom 12. Dezember 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin, Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Kläger,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die Eidgenössische Finanzverwaltung, Rechtsdienst, Bundesgasse 3, 3003 Bern,
Beklagte.

Gegenstand
Feststellungsklage gestützt auf Verantwortlichkeitsgesetz.

Erwägungen:

1.
Mit Urteil 4F_9/2012 vom 21. August 2012 trat das Bundesgericht auf ein Revisionsgesuch von X.________ gegen ein früheres Revisionsurteil 4F_23/2011 nicht ein. Diesem Urteil waren weitere Revisionsurteile vorausgegangen. Am 25. September 2012 stellte X.________ unter Hinweis auf das Urteil 4F_9/2012 ein Wiedererwägungsgesuch; unter anderem nannte er eine in Betreibung gesetzte Summe von Fr. 34'562'900.-- und erwähnte auch das Bundesgericht als schadensverursachende Institution. In einem weiteren Schreiben vom 11. November 2012 äusserte sich X.________ erneut in gleichem Zusammenhang, wobei auf S. 2 unter B.4 Folgendes ausgeführt wurde: "Sofern das Bundesgericht dieser Zuschrift nicht unverzüglich widerspricht und gleichzeitig den Widerspruch nicht rechtmässig begründet, gelten die im 'Wiedererwägungsgesuch' genannten Rechtsbegehren als rechtmässig, was jeden Widerspruch ausschliesst."

Mit vom 27. November 2012 datierter Eingabe erhebt X.________ Feststellungsklage (Art. 88 ZPO) und BZPO und "Verantwortlichkeitsgesetz" (Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG); nebst gegen das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt richtet sich die Klage gegen einen Rechtsanwalt und Notar sowie gegen das Bundesgericht.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG beurteilt das Bundesgericht als einzige Instanz Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. a-cbis des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 (VG; SR 170.32). Art. 1 Abs. 1 lit. c VG nennt die Mitglieder und Ersatzmitglieder der eidgenössischen Gerichte. Gemäss Art. 3 Abs. 1 VG haftet der Bund für den Schaden, den ein Mitglied des Bundesgerichts in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt. Eine entsprechende Forderung auf Schadenersatz und Genugtuung kann, nach vorheriger Geltendmachung beim Bundesrat, beim Bundesgericht eingeklagt werden (Art. 10 Abs. 2 VG), wobei die Forderung spätestens innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens geltend zu machen ist (Art. 20 Abs. 1 VG). Dabei kann die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden (Art. 12 VG).
Der Kläger zeigt nicht auf, inwiefern der von ihm behauptete (und nicht näher substantiierte) Schaden durch eine Amtshandlung eines Bundesrichters verursacht worden sei. Es ist unschwer zu erkennen, dass er auf einen Rechtsstreit anspielt, den er schon im Jahr 2005, nach vielen Jahren, zum Anlass genommen hat, in seiner Eigenschaft als Liquidator der Y.________ AG in Liquidation für diese auf untaugliche Weise - unter anderem - gegen die Eidgenossenschaft zu klagen. Er ist diesbezüglich auf die Erwägungen der ihm bekannten Urteile 2C.2/2005 vom 8. Dezember 2005 und 2C.1/2006 vom 1. Februar 2006 zu verweisen, denen nichts beizufügen ist. Seine Klage entbehrt jeglicher nachvollziehbaren Grundlage, und es ist darauf nicht einzutreten. Dass seiner vorne wiedergegebenen "Fristansetzung" im Schreiben vom 11. November 2012 jegliche Rechtswirkung abgeht, bedarf keiner weiteren Erläuterung.

2.2 Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang und unter Berücksichtigung der rechtsmissbräuchlichen Art der Prozessführung dem Kläger aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). Dem steht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, dem wegen Aussichtslosigkeit der Klage nicht entsprochen werden kann (vgl. Art. 64 BGG), nicht entgegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Kläger auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Schlagwörter

state liabilityinadmissibilitylegal aidcostsabusive litigationfinal judgmentunlawful act