Non-entry for failure to pay advance on costs

2E_1/2011Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung07.09.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The plaintiff brought a damages action against the Swiss Confederation before the Federal Supreme Court. After his request for legal aid was refused, he was ordered to pay an advance on costs and given a non-extendable grace period, which he did not meet. The court held that his letters of 15 and 26 August 2011 did not affect the advance-on-costs obligation or the sanction for non-payment. The action was therefore not entered into, and the plaintiff had to bear court costs of CHF 500.

Omnilex-Regeste

Art. 62 Abs. 1 und 3 BGG; Kostenvorschuss und Nichteintreten wegen Säumnis: Wird der vom Abteilungspräsidenten angesetzte Kostenvorschuss nach Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auch innert der nicht erstreckbaren Nachfrist nicht geleistet, tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein. Spätere Eingaben des Gesuchstellers vermögen an der Kostenvorschusspflicht und an den Säumnisfolgen nichts zu ändern. Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2E_1/2011

Urteil vom 7. September 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Kläger,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,
Beklagte,
vertreten durch das Eidgenössische Finanzdepartement.

Gegenstand
Schadenersatzbegehren,

Klage.

Nach Einsicht
in die Klageschrift von X.________ vom 6. Juni 2011,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 15. Juni 2011, womit das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abgewiesen wurde,
in die Verfügung vom 23. Juni 2011, womit der Kläger aufgefordert wurde, bis spätestens am 16. August 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- einzubezahlen,
in die Verfügung vom 17. August 2011, womit dem Kläger eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 29. August 2011 angesetzt wurde, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall,
in die Schreiben des Klägers vom 15. und 26. August 2011,
in Erwägung,
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG),
dass der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren ungenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG),
dass der Kläger den ihm - nach Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege - auferlegten Kostenvorschuss auch innert der ihm angesetzten Nachfrist nicht bezahlt hat,
dass die klägerischen Schreiben vom 15. und 26. August 2011, namentlich nach Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, für die Frage der Kostenvorschusspflicht bzw. die Säumnisfolgen bei Nichtwahrung der diesbezüglichen Nachfrist unerheblich sind,

dass somit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Klage nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Kläger aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Kläger auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. September 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Schlagwörter

advance on costslegal aidnon-entrydeadlinescourt costsdamages action

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the action could be entered into despite non-payment of the advance on costs after expiry of the extended deadline.

Extrahierter Entscheid

No entry could be made because the plaintiff failed to pay the advance on costs within the non-extendable grace period.

Extrahierte Begründung

Under Art. 62(1) and 62(3) BGG, the party seizing the Federal Supreme Court must pay an advance on costs; if it is not paid within the set time limit and grace period, the court does not enter into the filing. The plaintiff's later letters did not alter this consequence.

Kernrechtsfrage

How the court costs should be allocated after non-entry.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the plaintiff in light of the outcome.

Extrahierte Begründung

Costs follow the procedural outcome under Art. 65 and Art. 66(1) and (3) BGG.

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