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2D_9/2009 ΓÇó No-entry on constitutional complaint against cost waiver denial
2D_9/2009Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung09.03.2009Inadmissible
X.________ requested waiver of CHF 300 in court costs imposed by a prior cantonal judgment. The Obergerichtsschreiber rejected the waiver request for lack of financial documentation, and the cantonal administrative court upheld that refusal. The Federal Court held that the matter was not open to a public-law appeal because decisions on waiver of charges are excluded under the BGG; only a subsidiary constitutional complaint was conceivable. The submission failed because it did not address the decisive cantonal reasoning and therefore lacked a sufficient, issue-specific motivation. The Court did not charge federal court costs, given the possibly misleading lower-court remedy notice.
Art. 83 lit. m BGG; Art. 42 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 115 lit. b BGG; admissibility and reasoning requirements in proceedings concerning waiver of court costs. Decisions on the waiver or deferral of charges fall outside the scope of the public-law appeal. Where only the subsidiary constitutional complaint is available, the complainant must demonstrate a violation of constitutional rights in a manner directed against the decisive reasoning of the cantonal judgment. A filing that does not engage with the dispositive considerations is manifestly insufficiently reasoned and allows for summary non-entry in the simplified procedure. Federal costs may exceptionally be waived where the incorrect remedy notice could have prompted the filing (consid. 2.1-2.3).
{T 0/2}
2D_9/2009
Urteil vom 9. März 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Solothurn, Obergerichtsschreiber, Amthaus I, Amthausplatz, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Kostenerlass,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 9. Januar 2009.
Erwägungen:
1.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies mit Urteil vom 11. Juni 2008 eine Beschwerde von X.________ betreffend die Auferlegung von im Zusammenhang mit einem Spitaltransport entstandenen Kosten ab; die Kosten des Verfahrens von Fr. 300.-- auferlegte es X.________. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.
X.________ stellte am 10. November 2008 ein Gesuch um Erlass der vorerwähnten Gerichtskosten. Der Obergerichtsschreiber des Obergerichts des Kantons Solothurn wies das Erlassgesuch am 16. Dezember 2008 mit der Begründung ab, dass die für die Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Informationen über die finanziellen Verhältnisse nicht beigebracht worden seien. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 9. Januar 2009 ab.
Am 22. Januar 2009 gelangte X.________ mit Beschwerde gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil ans Bundesgericht; er stellt zahlreiche Anträge.
2.
2.1 Vorliegend ist streitig der Erlass von Verfahrenskosten, mithin der Erlass von Abgaben. Gemäss Art. 83 lit. m BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen "Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben" unzulässig. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Januar 2009 unterliegt, entgegen der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung, nicht der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Als bundesrechtliches Rechtsmittel käme höchstens die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte in Betracht (Art. 113 ff. BGG).
2.2 Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die für dessen Ergebnis ausschlaggebend sind, auseinandersetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Entscheid des Obergerichtsschreibers über die Verweigerung des Kostenerlasses mit der Begründung bestätigt, dass der Beschwerdeführer dem Obergericht die einverlangten Auskünfte und Belege nicht unterbreitet habe. Hierzu lässt sich der Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2009 nichts entnehmen. Sie enthält offensichtlich keine sachbezogene, hinreichende Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Ohnehin fehlte dem Beschwerdeführer weitgehend die Legitimation zur subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 115 lit. b BGG), räumt ihm doch das kantonale Recht keinen Anspruch auf Kostenerlass ein (vgl. Urteil 2C_684/2008 vom 23. September 2009 E. 2.2 zu § 14 des Solothurner Gebührentarifs vom 24. Oktober 1979).
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.3 Dem Verfahrensausgang entsprechend wären die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Da er möglicherweise - zusätzlich - durch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung im Urteil des Verwaltungsgerichts zur Beschwerdeerhebung veranlasst wurde, rechtfertigt es sich, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Obergericht und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. März 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Müller Feller