Non-entry on constitutional complaint for lack of standing

2D_85/2009Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung12.01.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the appellant, a Macedonian national whose residence permit renewal had been refused after a criminal conviction, had no entitlement to renewal and therefore lacked standing to bring a subsidiary constitutional complaint on the merits. His hearing complaint was inadmissible because it attacked the cantonal court's weighing of the facts and thus sought substantive review. The Court declined legal aid as the complaint was hopeless and imposed court costs of CHF 500 on the appellant. The complaint was not entered upon under the simplified procedure.

Omnilex-Regeste

Art. 83 lit. c Ziff. 2, Art. 113 ff., Art. 115 lit. b und Art. 108 BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen die Verweigerung der Erneuerung einer ausländerrechtlichen Bewilligung ohne Rechtsanspruch. Der ausländische Gesuchsteller, dem kein Anspruch auf die Bewilligung zusteht, ist in der Bewilligungsfrage selbst nicht zur Verfassungsbeschwerde legitimiert; zulässig bleiben einzig Rügen formeller Rechtsverweigerung, namentlich der Verletzung von Parteirechten. Unzulässig sind demgegenüber Vorbringen, die sich gegen die Begründung, Tatsachenwürdigung oder Interessenabwägung richten und damit eine materielle Überprüfung des Bewilligungsentscheids bezwecken. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten; unentgeltliche Rechtspflege entfällt bei Aussichtslosigkeit.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2D_85/2009

Urteil vom 12. Januar 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Bern, vertreten durch die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei
der Stadt Bern, Predigergasse 5, 3000 Bern 7,
Regierungsrat des Kantons Bern, 3000 Bern 8.

Gegenstand
Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung; Ermessensbewilligung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dezember 2009.

Erwägungen:

1.
Der mazedonische Staatsangehörige X.________, geboren 1974, reiste 1991 als Sechzehneinhalbjähriger im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt die Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde in der Folge, mehrmals nur unter Auflagen, verlängert, zuletzt bis am 20. März 2007. Seine Ehefrau und seine fünfjährige Tochter leben in Mazedonien, seine Eltern und Schwiegereltern sowie seine Schwester leben in der Schweiz.

Mit Urteil vom 12. September 2006 wurde X.________ namentlich wegen mehrfachen banden- und gewerbsmässig begangenen Diebstahls zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2007 lehnte die Ausländerbehörde der Einwohnergemeinde Bern sein Gesuch um weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Beschwerden an die Polizei- und Militärdirektion, den Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern blieben erfolglos. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2009 hat X.________ am 30. Dezember 2009 (Postaufgabe) beim Bundesgericht eine vom 29. Dezember 2009 datierte subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht; er stellt den Hauptantrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.
Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass ihm kein Rechtsanspruch auf Bewilligungserneuerung zusteht. Damit ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Anwendung von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig. Als bundesrechtliches Rechtsmittel kommt höchstens die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte in Betracht (Art. 113 ff. BGG). Zur Verfassungsbeschwerde ist gemäss Art. 115 lit. b BGG indessen bloss berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Der Ausländer, der keinen Rechtsanspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung hat, wird durch deren Verweigerung nicht in rechtlich geschützten Interessen betroffen; ihm fehlt damit weitgehend die Legitimation zur Verfassungsbeschwerde in der Bewilligungsfrage selber (vgl. BGE 133 I 185). Berechtigt ist er hingegen, ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst, zur Rüge, es seien ihm zustehende Parteirechte verletzt worden, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft (BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 198 f., mit Hinweisen); namentlich kann die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt werden. Allerdings sind solche Rügen nicht zulässig, wenn sie im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des Bewilligungsentscheids abzielen, so wenn geltend gemacht wird, die Begründung des angefochtenen Entscheids sei unvollständig oder zu wenig differenziert ausgefallen oder die massgeblichen Tatsachen seien ungenügend berücksichtigt worden (vgl. BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 313; 126 I 81 E. 7b S. 94; 118 Ia 232 E. 1c S. 236). Der Beschwerdeführer rügt zwar die Verletzung des rechtlichen Gehörs, kritisiert dabei aber die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung seiner angeblich unvollständig berücksichtigten persönlichen Verhältnisse sowie deren Gewichtung bei der ausländerrechtlichen Interessenabwägung. Damit ist er nach dem Gesagten nicht zu hören.

Die Verfassungsbeschwerde erweist sich damit mangels Legitimation des Beschwerdeführers als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), und es ist darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit diesem Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller

Schlagwörter

residence permitstandingconstitutional complaintlegal aidformal denial of justiceright to be heardinadmissibilitycosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the subsidiary constitutional complaint was admissible despite the absence of any entitlement to permit renewal.

Extrahierter Entscheid

No; without a legally protected interest, X. lacked standing to challenge the permit refusal on the merits.

Extrahierte Begründung

The case fell outside Art. 83 lit. c no. 2 BGG for an appeal in public law matters. Under Art. 115 lit. b BGG, a foreign national without a right to renewal may only raise procedural grievances amounting to formal denial of justice, not arguments that in substance seek review of the balancing of interests in the permit decision.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint of violation of the right to be heard could be examined.

Extrahierter Entscheid

No; the alleged hearing violation targeted the substance of the cantonal court's assessment rather than an autonomous procedural defect.

Extrahierte Begründung

Rulings about allegedly incomplete consideration of personal circumstances and their weighting in the immigration balancing exercise are not admissible as formal-rights complaints when they effectively seek a merits review.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted.

Extrahierter Entscheid

No, because the complaint was manifestly hopeless.

Extrahierte Begründung

Since the complaint was obviously inadmissible for lack of standing, the request for legal aid failed on account of lack of prospects of success.

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