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2D_83/2009 ΓÇó No entry on subsidiary constitutional complaint over residence permit
2D_83/2009Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung15.12.2009Dismissed
The Federal Supreme Court held that the Turkish applicant, married to a Swiss citizen but no longer living with her, failed to provide any substantiated constitutional or statutory basis for challenging the non-renewal of his residence permit and removal order. The filing could not be treated as a valid subsidiary constitutional complaint or as a public law appeal because the relevant appeal routes were excluded and the pleading lacked sufficient reasoning. The Court therefore declared no entry in summary procedure and charged the complainant with court costs of CHF 500.
Art. 113, 116, 42 Abs. 1-2, 83 lit. c Ziff. 2 und 4, 108 BGG; Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde und des öffentlich-rechtlichen Rechtsmittels bei ausländerrechtlichen Bewilligungs- und Wegweisungsentscheiden. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde setzt eine hinreichend begründete Rüge verfassungsmässiger Rechte voraus; fehlt es daran, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen ohne bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch sowie gegen Wegweisungen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen. Ein Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat den Bewilligungsanspruch nur bei gemeinsamem Wohnen bzw. bei gesetzlich anerkannten Ausnahmen; nach Auflösung der Familiengemeinschaft bleibt der Anspruch nur unter den Voraussetzungen von Art. 50 AuG bestehen. Werden diese Voraussetzungen nicht wenigstens rudimentär dargetan, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (consid. 2).
{T 0/2}
2D_83/2009
Urteil vom 15. Dezember 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Aargau.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 30. Oktober 2009.
Erwägungen:
1.
Der türkische Staatsangehörige X.________, geboren 1976, heiratete am 16. Januar 2006 in der Türkei eine Schweizer Bürgerin. Am 5. April 2006 reiste er in die Schweiz ein und erhielt am 13. April 2006 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei der Ehefrau.
Anfangs 2007 wurde die Wohngemeinschaft zwischen X.________ und seiner Frau aufgegeben; sie ist nie mehr wiederaufgenommen worden. Das Migrationsamt des Kantons Aargau lehnte am 7. August 2008 die Verlängerung der am 31. März 2008 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung von X.________ ab und wies diesen aus der Schweiz weg. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wurde am 7. Januar 2009 im Wesentlichen abgewiesen; einzig die Ausreisefrist, gerechnet ab Rechtskraft der Verfügung, wurde von 30 auf 60 Tage erstreckt. Mit Urteil vom 30. Oktober 2009 wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid des Migrationsamtes erhobene Beschwerde ab.
Mit Schreiben vom 28. November (Postaufgabe 2. Dezember) 2009 hat X.________ beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts erhoben. Innert ihm angesetzter Nachfrist hat er am 11. Dezember 2009 das angefochtene Urteil nachgereicht. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1 Gemäss Art. 113 BGG beurteilt das Bundesgericht Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 zulässig ist. Die Verfassungsbeschwerde ist mithin subsidiär gegenüber dem ordentlichen Rechtsmittel, der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Da sodann mit der Verfassungsbeschwerde bloss die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG) und die Rechtsschrift keine derartigen Rügen enthält (vgl. zur diesbezüglichen spezifischen Rügepflicht Art. 106 Abs. 2 BGG), kann die Beschwerde ohnehin höchstens als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommen werden; dafür müssten die für dieses Rechtsmittel geltenden Eintretensvoraussetzungen erfüllt sein, was nachfolgend geprüft wird.
2.2 Gemäss Art. 83 lit. c BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Ziff. 2), und betreffend Wegweisung (Ziff. 4). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer sich zumindest rudimentär mit dem wesentlichen Inhalt der Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt.
Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet. Art. 42 Abs. 1 AuG räumt dem mit einer Schweizer Bürgerin verheirateten Ausländer einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur dann ein, wenn er mit ihr zusammenwohnt, es sei denn, wichtige Gründe erlaubten es, vom Erfordernis des Zusammenlebens abzusehen (Art. 49 BGG). Gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG besteht der Anspruch auf Bewilligung auch nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft weiter, wenn entweder die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b), wofür Art. 50 Abs. 2 AuG massgeblich ist. Der Beschwerdeführer wohnte weniger als ein Jahr mit seiner Ehefrau zusammen. Er legt nicht dar, dass bzw. inwiefern eine der vorgenannten gesetzlichen Bedingungen für das Fortbestehen des Bewilligungsanspruchs gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG erfüllt wäre. Er kommt, namentlich angesichts der diesbezüglichen umfassenden Erwägungen im angefochtenen Urteil, seiner Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht nach. Damit greift der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; in Bezug auf die Wegweisung derjenige von Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG.
2.3 Die Beschwerde entbehrt mithin offensichtlich einer hinreichenden Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) bzw. erweist sich als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Es ist darauf weder als subsidiäre Verfassungsbeschwerde noch als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten; das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Dezember 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Müller Feller