Tax remission appeal inadmissible; no costs

2D_73/2012Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung07.01.2013Inadmissible

Zusammenfassung

X. sought remission of 2007 cantonal and municipal taxes of CHF 3,378.70. After the Lucerne Administrative Court rejected his appeal, he turned to the Federal Supreme Court with further submissions. The court held that a tax-remission decision is not challengeable by the ordinary public-law appeal and that only a subsidiary constitutional complaint could be considered. Because X. did not invoke any constitutional right and failed to provide a constitutionally sufficient reasoning, the court did not enter into the matter. In view of the circumstances, it waived court costs.

Regest

Art. 83 lit. m BGG; Art. 113 ff., 116 and 106 Abs. 2 BGG; admissibility of a federal complaint against a decision on tax remission. Decisions on the remission of taxes are excluded from the public-law appeal; by the principle of unity of proceedings, this also applies to related rulings on free legal aid and counsel. Only a subsidiary constitutional complaint is available, and it is limited to grievances expressly raised and specifically reasoned as violations of constitutional rights. In the absence of a properly substantiated constitutional claim, the Federal Supreme Court does not enter into the matter. Court costs may be waived under Art. 66 Abs. 1 second sentence BGG in light of the circumstances (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2D_73/2012

Urteil vom 7. Januar 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Emmen,
Dienststelle Steuern des Kantons Luzern.

Gegenstand
Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern 2007),

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, vom 31. Oktober 2012.

Erwägungen:
X.________ sowie seine Ehefrau ersuchten vergeblich um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2007 im Betrag von Fr. 3'378.70. Mit Urteil vom 31. Oktober 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die gegen den diesbezüglichen Einspracheentscheid des Gemeinderates Emmen erhobene Beschwerde ab. Unter Bezugnahmen auf dieses Urteil wandte sich X.________ am 3. Dezember 2012 an das Verwaltungsgericht; seinem Schreiben waren zahlreiche Dokumente beigelegt. Der Präsident des Verwaltungsgerichts lud ihn am 7. Dezember 2012 ein, bis 17. Dezember 2012 bekannt zu geben, ob das Schreiben vom 3. Dezember 2012 als Rechtsmittel an das Bundesgericht zu betrachten sei. In einem weiteren Schreiben vom 17. Dezember 2012 beschwerte sich X.________ über das behördliche Handeln im Zusammenhang mit dem Erlassverfahren. Am 20. Dezember 2012 überwies das Verwaltungsgericht die Eingaben von X.________ mit Beilagen, ein Exemplar seines Urteils vom 31. Oktober 2012 sowie die dazu geführte Korrespondenz im Hinblick auf ein allfälliges Beschwerdeverfahren dem Bundesgericht. Weitere Korrespondenz von X.________ leitete es am 28. Dezember 2012 an das Bundesgericht weiter.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist ein Entscheid über den Erlass von Abgaben, wogegen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist (Art. 83 lit. m BGG); dies gilt nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses (s. BGE 134 V 138 E. 3 S. 144; 134 II 192 E. 1.3 S. 195; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.) auch in Bezug auf den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Als bundesrechtliches Rechtsmittel fällt mithin - höchstens - die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) in Betracht, womit - einzig - die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG); entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer nennt kein verfassungsmässiges Recht und erhebt keine zulässigen Rügen. Mangels Rechtsanspruchs auf Steuererlass (s. E. 3c des angefochtenen Urteils) fehlte ihm ohnehin weitgehend die Legitimation zur Verfassungsbeschwerde (Art. 115 lit. b BGG; s. auch BGE 133 I 185). Zu den - einleuchtenden - Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur (Ablehnung der) Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts für das letztinstanzliche kantonale Verfahren (E. 5d) enthalten die Schreiben des Beschwerdeführers nichts.
Soweit der Beschwerdeführer überhaupt zur Verfassungsbeschwerde legitimiert wäre, fehlt es offensichtlich an einer formgültigen Begründung. Auf das Rechtsmittel ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Umstände des Falles rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Schlagwörter

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