Inadmissibility of constitutional complaint against tax remission refusal

2D_73/2010Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung05.01.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The complainant challenged the refusal to grant remission of 2006 cantonal and municipal taxes and direct federal tax. The Bern tax administration, the municipality, the tax appeal commission, and the cantonal administrative court had all rejected her request. The Federal Supreme Court held that only a subsidiary constitutional complaint was available and that the complainant failed to invoke or substantiate any constitutional right. It therefore did not enter into the complaint in simplified proceedings and ordered court costs of CHF 500 against her.

Omnilex-Regeste

Art. 113 ff., 116 and 108 Abs. 1 lit. b BGG; admissibility of the subsidiary constitutional complaint: the remedy is confined to the invocation and substantiation of constitutional rights, and the Federal Supreme Court examines such grievances only if they are specifically raised and reasoned. Failure to designate any constitutional right constitutes a manifestly insufficient statement of grounds and leads to non-entry in simplified procedure under Art. 108 BGG. Ancillary remarks about the appellant’s disagreement with the reasoning rather than the judgment do not alter admissibility; costs follow the outcome under Art. 65 and 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2D_73/2010

Urteil vom 5. Januar 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde Uetendorf, Präsidialabteilung,
Steuerverwaltung des Kantons Bern.

Gegenstand
Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2006,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter,
vom 9. November 2010.

Erwägungen:

1.
Am 19. Februar 2009 wiesen die Steuerverwaltung des Kantons Bern sowie die Einwohnergemeinde Uetendorf das Gesuch von X.________ um Erlass der rechtskräftig festgesetzten Kantons- und Gemeindesteuern 2006 in der Höhe von Fr. 8'459.05 sowie der direkten Bundessteuer in der Höhe von Fr. 501.35 mit der Begründung ab, ihre Einkommensverhältnisse erlaubten ihr, die ausstehenden Steuerbeträge ratenweise abzuzahlen. Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern blieben erfolglos. Mit Urteil des Einzelrichters vom 9. November 2010 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die gegen die Entscheide der Rekurskommission vom 3. November 2009 erhobenen Beschwerden ab.

Dagegen gelangte X.________ mit Beschwerde vom 9. Dezember 2010 ans Bundesgericht, wobei sie erklärte, sie "erhebe Einspruch gegen die Beurteilung - nicht gegen das Urteil".

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.
Wie in der Rechtsmittelbelehrung des verwaltungsgerichtlichen Urteils zutreffend festgehalten, kann dieses bloss mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG angefochten werden (vgl. Art. 83 lit. m BGG). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerdeführerin nennt kein verfassungsmässiges Recht. Es fehlt mithin offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und auf die Beschwerde ist schon darum mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Damit kann offen bleiben, wie es sich mit der Bemerkung im Ingress zur Beschwerdeschrift verhält, gegen das Urteil werde nicht Einspruch erhoben, und ob die Beschwerdeführerin sich allenfalls nur über die Urteilsbegründung beschweren will, wozu sie nicht legitimiert wäre (BGE 111 II 398 E. 2 S. 399 f.).
Ergänzend ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern gegen das umfassend begründete Urteil des Verwaltungsgerichts mit Erfolg Verfassungsrügen erhoben werden könnten.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller

Schlagwörter

tax remissionconstitutional complaintadmissibilityreasoned complaintnon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint was sufficiently reasoned to be admissible.

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible because no constitutional right was invoked and the required reasoning was missing.

Extrahierte Begründung

A constitutional complaint must allege and substantiate a violation of constitutional rights. The complainant named no constitutional right, so the reasoning requirement was not met.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be imposed on the complainant.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the complainant in light of the outcome.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings.

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