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2D_7/2007 ΓÇó Constitutional complaint withdrawn; proceedings terminated and costs imposed
2D_7/2007Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung04.05.2007Withdrawn
The appellant filed a subsidiary constitutional complaint to the Federal Supreme Court concerning the denial of suspensive effect in a school-enrollment dispute. After receiving a deadline to pay the advance on costs, he declared on 2 May 2007 that he was withdrawing the complaint. The Federal Supreme Court therefore struck the matter off as terminated. It ordered a court fee of CHF 200 against the appellant and did not award any party compensation. The disposition was issued by the President of the II. Public Law Division.
Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG; Abschreibung des Verfahrens nach Rückzug der Beschwerde; Kosten- und Entschädigungsfolgen. Wird die Beschwerde zurückgezogen, kann der Instruktionsrichter bzw. Abteilungspräsident das Verfahren ohne materielle Erledigung abschreiben. Die Gerichtskosten werden grundsätzlich der beschwerdeführenden Partei auferlegt (Art. 65, Art. 66 Abs. 1 bis 3 BGG). Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht im Abschreibungsfall nur, soweit die Voraussetzungen von Art. 68 BGG erfüllt sind; fehlt es daran, ist keine Entschädigung zuzusprechen.
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2D_7/2007 /leb
Verfügung vom 4. Mai 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident;
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schulpflege X.________,
Beschwerdegegnerin,
Regierungsrat des Kantons Aargau,
Staatskanzlei, 5000 Aarau,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.
Gegenstand
Einschulung (Entzug der aufschiebenden Wirkung),
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau,
4. Kammer, vom 23. Januar 2007.
hat nach Einsicht
in die subsidiäre Verfassungsbeschwerde von A.________ vom 20. Februar (Postaufgabe 21. Februar) 2007 betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung im vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hängigen Beschwerdeverfahren über die Einschulung seines Sohnes B.________,
in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2007, worin dieser innert der ihm zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzten Nachfrist erklärt, die Beschwerde zurückzuziehen,
in Erwägung,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann, wobei dieser über die Gerichtskosten entscheidet und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung bestimmt (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG),
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 bis 3 BGG),
dass kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht (Art. 68 Abs. 1 bis 3 BGG),
verfügt:
1.
Der Rechtsstreit wird infolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt erklärt.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Mai 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts:
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: