No standing for constitutional complaint against residence permit refusal

2D_64/2011Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung22.11.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Algerian appellant challenged the non-renewal of his residence permit and removal order after his marriage to a Portuguese resident had broken down. The Federal Supreme Court held that he had shown no enforceable right to a permit extension under the FZA, the AuG, or Article 8 ECHR, so an ordinary public-law appeal was unavailable. As he also lacked a legally protected interest for a subsidiary constitutional complaint and raised no admissible residual claims, the court refused to enter into the matter in simplified procedure. Court costs of CHF 800 were charged to him.

Omnilex-Regeste

Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 3 BGG; Art. 115 lit. b BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und der subsidiären Verfassungsbeschwerde. Fehlt dem Ausländer ein durch Bundesrecht oder Völkerrecht begründeter Bewilligungsanspruch, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verweigerung der Bewilligungsverlängerung sowie gegen die Wegweisung ausgeschlossen. Ohne rechtlich geschütztes Interesse ist auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der materiellen Bewilligungsfrage unzulässig; zulässig bleiben nur selbständige verfahrensrechtliche Rügen, die hier nicht erhoben wurden. Ist die Unzulässigkeit offensichtlich, ist im vereinfachten Verfahren des Einzelrichters nicht einzutreten (vgl. Art. 108 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2D_64/2011

Urteil vom 22. November 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern,

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Oktober 2011.

Erwägungen:

1.
Der 1966 geborene algerische Staatsangehörige X.________ reiste am 15. Mai 2002 als Asylbewerber in die Schweiz ein. Der mit dem negativen Asylentscheid verbundenen Wegweisung leistete er keine Folge; namentlich verhinderte er deren Vollzug bzw. die Beschaffung von Reisepapieren durch falsche Personenangaben. Am 2. Juli 2008 heiratete er eine um zwölf Jahre ältere in der Schweiz niedergelassene Portugiesin, woraufhin er eine bis 1. Juli 2010 befristete Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA erhielt. Die Ehegatten lösten die Wohngemeinschaft im Februar 2010 auf; mit Urteil vom 17. März 2010 wurde die Ehe gerichtlich getrennt.
Am 22. September 2010 lehnte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab; zugleich wies es X.________ aus der Schweiz weg. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern blieb erfolglos, und mit Urteil vom 17. Oktober 2011 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion vom 31. März 2011 erhobene Beschwerde ab.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 17. November 2011 beantragt X.________ dem Bundesgericht, die Verfügung des Amtes für Migration und Personenstand des Kantons Bern vom 22. September 2010 bzw. das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Oktober 2011 seien aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung um zwei Jahre zu verlängern; eventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung des Gesuchs um Bewilligungsverlängerung an das Amt für Migration und Personenstand zurückzuweisen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer erhebt ausdrücklich subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Gemäss Art. 113 BGG beurteilt das Bundesgericht Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 zulässig ist. In Betracht fällt vorliegend die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 83 lit. c BGG unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Ziff. 2), und betreffend die Wegweisung (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Anspruch auf Bewilligungsverlängerung. Träfe dies zu, wäre sein Rechtsmittel als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat erläutert, dass und warum vorliegend unter keinem Titel ein Rechtsanspruch auf Bewilligungsverlängerung gegeben sei. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, ein solcher Anspruch stehe ihm angesichts der nach wie vor bestehenden Ehe mit einer Portugiesin zu; weder liege eine Scheinehe vor noch berufe er sich in missbräuchlicher Weise auf diese Ehe. Er vermag indessen nicht in vertretbarer Weise aufzuzeigen, inwiefern sich im Falle einer nach rund 20 Monaten Ehedauer gerichtlich getrennten Ehe aus dem Freizügigkeitsabkommen (vgl. Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA, "bei ihr Wohnung nehmen"; was der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 23 Anhang I FZA mit dem vorliegenden Fall zu tun hat, bleibt unerfindlich) oder aus Bundesrecht (s. namentlich Art. 43 in Verbindung mit Art. 49 AuG, Art. 50 AuG; die vom Beschwerdeführer angeführte Rechtsprechung betrifft das hier nicht anwendbare alte Recht [ANAG]) oder gar aus Art. 8 EMRK (erwähnt auf S. 10 der Beschwerdeschrift) ein Bewilligungsanspruch ableiten liesse (s. zur Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG bei nicht evidenten Zulässigkeitsvoraussetzungen BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404). Keine Ansprüche ergeben sich aus Art. 30 AuG. Das ordentliche Rechtsmittel ist vorliegend nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

2.2 Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 lit. b BGG). Da der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Bewilligungsverlängerung hat, ist er zur Verfassungsbeschwerde (namentlich zur Willkürrüge) in Bezug auf die materielle Bewilligungsfrage nicht legitimiert (vgl. BGE 133 I 185). Trotz Fehlens der Legitimation in der Sache selbst zulässige Rügen (vgl. BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 198 f.) werden nicht erhoben. Damit ist die Rechtsschrift auch als Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig.

2.3 Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Schlagwörter

immigrationresidence permitconstitutional complaintadmissibilitystandingfamily reunificationremoval ordercosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether an ordinary public-law appeal was admissible despite the lack of a residence-permit entitlement

Extrahierter Entscheid

No. The appellant failed to show any enforceable right to a permit extension under the FZA, federal law, or Article 8 ECHR; the ordinary appeal was therefore manifestly inadmissible.

Extrahierte Begründung

The court found no plausible basis for a claim from the FZA, Articles 43, 49 or 50 AuG, Article 30 AuG, or Article 8 ECHR, especially given the judicial separation after about 20 months of marriage.

Kernrechtsfrage

Whether subsidiary constitutional complaint was available to challenge the refusal of permit renewal on the merits

Extrahierter Entscheid

No. Without a legally protected interest, the appellant lacked standing to raise constitutional complaint on the substantive permit issue.

Extrahierte Begründung

Because no enforceable entitlement to renewal existed, substantive review was barred; no admissible residual constitutional claims were raised.

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Supreme Court should enter into the complaint in simplified procedure

Extrahierter Entscheid

No entry was made; the complaint was dismissed at the threshold by the single judge under simplified procedure.

Extrahierte Begründung

The filing was manifestly inadmissible under Article 108 BGG.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.