No standing for constitutional complaint against tax remission refusal

2D_63/2008Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung27.06.2008Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against the refusal of remission of Zürich cantonal and municipal taxes for 2006. It held that the appellant had no legally protected interest because the cantonal remission rule is discretionary and creates no enforceable claim. The complaint based on the right to a court failed because, during the transitional period under the BGG, cantons may still exclude judicial review. Reliance on Art. 6 ECHR and Art. 14 ICCPR was rejected. Legal aid was denied for lack of indigence, and court costs of CHF 250 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 115 lit. b, Art. 113, Art. 130 Abs. 3 BGG; Art. 29a BV; tax remission as discretionary measure and standing for subsidiary constitutional complaint. A cantonal tax-remission provision framed as a can-vorschrift and insufficiently determinate does not confer a legally protected entitlement; a complaint alleging arbitrariness is inadmissible absent such entitlement. During the transitional period for adapting cantonal court organization, statutory rules excluding judicial review remain permissible as transitional exceptions to Art. 29a BV. Decisions on tax debt, remission, and enforcement do not fall within Art. 6 Ziff. 1 EMRK as civil rights and obligations. Legal aid under Art. 64 BGG requires proven indigence; where available free funds cover the costs, the request is to be refused.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2D_63/2008/ble

Urteil vom 27. Juni 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steueramt der Stadt Zürich.

Gegenstand
Steuererlass,

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 13. Mai 2008.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 6. März 2008 wies das Steueramt der Stadt Zürich das Gesuch von X.________ und Y.________ (Ehefrau) um Erlass der noch offenen Staats- und Gemeindesteuern 2006 im Betrag von Fr. 1'130.70 ab. Einen Rekurs, mit dem die Steuerschuldner auf ihre schwierige finanzielle Situation aufmerksam machten, wies die Finanzdirektion des Kantons Zürich ab (Verfügung vom 13. Mai 2008). Kosten wurden nicht erhoben. Der Entscheid ist nach § 185 Abs. 3 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (StG ZH) endgültig, kann also an kein kantonales Gericht weitergezogen werden.
Mit Beschwerde vom 14. Juni 2008 beantragt X.________ dem Bundesgericht, die Verfügung der Finanzdirektion des Kantons Zürich sei aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, Ergänzungsleistungen zur AHV dürften bei der Bezahlung von Steuern jeglicher Art nicht berücksichtigt werden; die Verfügung der Finanzdirektion sei rechts- und verfassungswidrig. Zudem beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts steht grundsätzlich die Beschwerde nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) offen. Gemäss dem Ausnahmekatalog des Art. 83 BGG ist die Beschwerde jedoch ausgeschlossen gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben (Art. 83 lit. m BGG). In Betracht fällt vorliegend einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG. Dieses Rechtsmittel steht gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen offen, wenn die ordentliche Beschwerde nach Art. 72-89 BGG nicht zulässig ist (Art. 113 BGG). Die Vorschriften über die kantonalen Vorinstanzen bei der ordentlichen Beschwerde gelten sinngemäss (Art. 114 BGG). Erforderlich ist daher ein "oberes" kantonales Gericht, gegen dessen Entscheid beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann (Art. 86 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 114 BGG). Diese Voraussetzung erfüllt die kantonale Finanzdirektion nicht. Deren Entscheid kann auch an kein kantonales Gericht weitergezogen werden (§ 185 Abs. 3 StG ZH). Der Bundesgesetzgeber hat jedoch den Kantonen für die Anpassung ihrer Gerichtsorganisation an die neuen Bestimmungen der Bundesrechtspflege eine zweijährige Übergangsfrist eingeräumt (Art. 130 Abs. 3 BGG). Während der Dauer dieser Frist sind kantonale Regelungen, welche - wie hier § 185 Abs. 3 StG ZH - die gerichtliche Überprüfung eines Verwaltungsakts ausschliessen, als gesetzliche Ausnahmen von der Rechtsweggarantie des Artikels 29a BV zu verstehen (Urteil 2C_64/2007 vom 29. März 2007, E. 3.2, in Pra 2007 Nr. 134 S. 920; vgl. auch BBl 2006 3075 ff.).
Unter diesem Gesichtswinkel stünde dem Eintreten auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nichts entgegen. Auf diese kann aber aus einem anderen Grund nicht eingetreten werden.

1.2 Zur subsidiären Verfassungsbeschwerde ist gemäss Art. 115 lit. b BGG nur berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat; ein bloss tatsächliches Interesse genügt nicht. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde dient zudem einzig der Geltendmachung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte, hier namentlich des Rechts auf Schutz vor Willkür (Art. 9 BV). Das Willkürverbot für sich allein verschafft indes noch kein rechtlich geschütztes Interesse. Zur Willkürrüge ist daher nur berechtigt, wer sich auf eine gesetzliche Norm berufen kann, die ihm im Bereich seiner betroffenen und angeblich verletzten Interessen einen Rechtsanspruch einräumt oder die seinen Schutz bezweckt (BGE 133 I 185). Diese Voraussetzung ist bei Entscheiden der Finanzdirektion des Kantons Zürich über Gesuche um Steuererlass nicht erfüllt, weil § 183 StG ZH dem Steuerschuldner keinen Rechtsanspruch auf Steuererlass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einräumt. § 183 StG ZH ist als Kann-Vorschrift ausgestaltet und umschreibt die Erlassgründe zu wenig bestimmt, als dass sich daraus ein justiziabler Anspruch auf Steuererlass ableiten liesse. Es steht damit im pflichtgemässen Ermessen der Behörde, ob sie die Steuer erlassen will. Dass § 185 StG ZH eine Rekursmöglichkeit an die Finanzdirektion vorsieht, genügt nicht, um einen Rechtsanspruch annehmen zu können, da es auch im Rechtsmittelverfahren vorab um Ermessens- und nicht um Rechtsfragen geht (BGE 122 I 373 E. 1c). § 183 StG ZH umschreibt die Erlassgründe im Wesentlichen gleich wie bereits das Gesetz vom 8. Juli 1951 über die direkten Steuern des Kantons Zürich (aStG ZH), für welches das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung einen rechtlich geschützten Anspruch auf Steuererlass verneint hat (vgl. § 123 aStG ZH und dazu BGE 122 I 373 E. 1c).

1.3 Der Beschwerdeführer beruft sich auch auf den Anspruch auf Beurteilung durch ein Gericht. Diese Rüge ist zulässig, weil Art. 29a BV unmittelbar einen solchen Anspruch verschafft. Sie ist jedoch unbegründet, weil, wie gesehen, Art. 130 Abs. 3 BGG während der Übergangsfrist die Kantone von der Erfüllung dieser Pflicht dispensiert. Diese gesetzliche Ordnung ist für das Bundesgericht verbindlich, d.h. nicht auf deren Verfassungsmässigkeit zu untersuchen (Art. 190 BV).
Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 6 EMRK beruft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und der europäischen Organe auf Steuerverfahren keine Anwendung findet. Bei Entscheiden über Bestand, Höhe und Fälligkeit von Steuerforderungen geht es nicht um zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, sondern um öffentlichrechtliche Verpflichtungen (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Nichteintretensentscheid vom 3. Juni 2003 i.S. Morel gegen Frankreich, Recueil Cour EDH 2003-IX S. 297, und Urteil vom 12. Juli 2001 i.S. Ferrazzini gegen Italien, Recueil CourEDH 2001-VII S. 327 § 25 ff.; Bundesgericht, Urteil 2P.41/2003 vom 10. Juni 2003, in: Pra 2004 Nr. 2 S. 9 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Eine öffentlichrechtliche Schuld wird auch nicht deshalb zu einer "zivilrechtlichen Verpflichtung" (im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK), weil sie vollstreckt bzw. nicht erlassen wird (s. auch Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl. 1999, Rz. 390, für zivilrechtliche Ansprüche). Aus Art. 14 UNO-Pakt II ergibt sich in dieser Hinsicht nichts anderes.

2.
Die Beschwerde ist unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt nach Art. 64 Abs. 1 BGG Bedürftigkeit voraus. Wie aus der Berechnung der Finanzdirektion im angefochtenen Entscheid hervorgeht, verfügen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau über genügend freie Mittel, um auch die Gerichtskosten zu bezahlen. Diese Berechnung wurde nicht bestritten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher unbegründet. Der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist aber bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 250.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Finanzdirektion des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Wyssmann

Schlagwörter

tax remissionstandinglegally protected interestsubsidiary constitutional complaintright to a courtlegal aidcourt coststransitional law

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the subsidiary constitutional complaint was admissible against the refusal of tax remission

Extrahierter Entscheid

The complaint was not admissible because the appellant lacked a legally protected interest; the tax-remission provision created no enforceable entitlement.

Extrahierte Begründung

Art. 115 lit. b BGG requires a legally protected interest. Section 183 StG ZH is discretionary and too indeterminate to create a justiciable claim, so a mere arbitrariness complaint is insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant had a right to judicial review under Art. 29a BV

Extrahierter Entscheid

The right to a court was not violated in this transitional period.

Extrahierte Begründung

Art. 130(3) BGG temporarily allows cantons to maintain rules excluding judicial review; the cantonal scheme therefore remains valid during the transition.

Kernrechtsfrage

Whether Art. 6 EMRK or Art. 14 ICCPR required judicial protection in tax-remission proceedings

Extrahierter Entscheid

No such treaty-based right was recognized in tax matters.

Extrahierte Begründung

Tax assessment and remission concerns public-law obligations, not civil rights and obligations within Art. 6 EMRK; Art. 14 ICCPR does not change this.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted

Extrahierter Entscheid

Legal aid was refused because the appellant was not indigent in view of the couple's available free funds.

Extrahierte Begründung

Art. 64(1) BGG requires neediness, which was negated by the financial assessment adopted by the finance directorate and not disputed.

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