No standing for subsidiary constitutional complaint in residence case

2D_60/2007Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung11.07.2007Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against a Lucerne cantonal decision refusing renewal of a residence permit and setting a departure deadline. It held that an ordinary public-law appeal was excluded because the appellant had no enforceable entitlement to a permit and the case also concerned removal. In the subsidiary constitutional complaint, he lacked standing to challenge the merits and could not use constitutional or Convention arguments to obtain a substantive review. The alleged denial of the right to be heard was likewise inadmissible, since it attacked anticipatory assessment of evidence and relied on a new medical document. The court therefore declined to enter, refused legal aid, and charged costs.

Omnilex-Regeste

Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG; Art. 115 lit. b BGG; Art. 99 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen ausländerrechtliche Bewilligungs- und Wegweisungsentscheide. Fehlt ein bundes- oder völkerrechtlicher Bewilligungsanspruch, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen; mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann der Ausländer die materielle Bewilligungsfrage nicht überprüfen lassen. Die Rüge der Verletzung von Verfahrensrechten bleibt zwar grundsätzlich offen, soweit sie unabhängig von der Sache geltend gemacht werden kann; sie darf jedoch nicht auf eine materielle Überprüfung hinauslaufen und ist nicht dazu geeignet, unter dem Titel der Gehörsverletzung Beweiswürdigung oder fehlenden Bewilligungsanspruch zu attackieren. Neue Tatsachen und Beweismittel sind unzulässig. Aussichtslosigkeit schliesst unentgeltliche Rechtspflege aus.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2D_60/2007 /leb

Urteil vom 11. Juli 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg,

gegen

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Postfach 4168, 6002 Luzern.

Gegenstand
Aufenthalt und Wegweisung,

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
des Kantons Luzern vom 6. Juni 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
X.________, geboren 1973, Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 5. Juli 2002 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches rechtskräftig abgewiesen wurde. Am 26. Juli 2003 heiratete er in Spanien eine Schweizer Bürgerin; er reiste anfangs Januar 2004 in die Schweiz ein und erhielt in der Folge gestützt auf Art. 7 ANAG im Kanton Luzern eine Aufenthaltsbewilligung, einmal verlängert bis zum 16. September 2006. Die Ehefrau starb am 17. August 2006.

Das Amt für Migration des Kantons Luzern wies am 18. Oktober 2006 das Gesuch von X.________ um weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm eine Frist zur Ausreise aus dem Kanton. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vorerst zur Behandlung an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern überwiesen, welches das Bestehen eines Anspruchs auf Aufenthaltsbewilligung verneinte und deshalb mit Urteil vom 23. Februar 2007 auf die Beschwerde nicht eintrat. Zugleich überwies es die Akten dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern zur Prüfung der Frage, ob die Aufenthaltsbewilligung trotz fehlenden Rechtsanspruchs zu verlängern sei. Das Departement wies die Beschwerde am 6. Juni 2007 ab, bestätigte die Verfügung des Amtes für Migration vom 18. Oktober 2006 und setzte die Frist zum Verlassen des Kantons Luzern neu auf den 31. Juli 2007 an.

X.________ gelangte am 9. Juli 2007 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, von der Wegweisung abzusehen und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

Mit dem vorliegenden Urteil wird das im Hinblick auf die mit dem angefochtenen Entscheid verbundene Ausreiseverpflichtung gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.
2.1 Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, sowie gegen die Wegweisung. Der Beschwerdeführer hat das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 23. Februar 2007, womit kantonal letztinstanzlich das Fehlen eines Bewilligungsanspruchs festgestellt wurde, nicht angefochten. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern hatte im nunmehr angefochtenen Entscheid vom 6. Juni 2007 nur noch zu prüfen, ob die Verweigerung einer Bewilligung, auf die kein Rechtsanspruch besteht, sowie die damit verbundene Wegweisung rechtmässig sei. Zur Anfechtung dieses Entscheids steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zur Verfügung; er kann nur mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) angefochten werden.
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 115 lit. b BGG ist zur Verfassungsbeschwerde berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zur subsidiären Verfassungsbeschwerde ist nur derjenige legitimiert, der eine Norm anrufen kann, die ihm im Bereich seiner betroffenen oder angeblich verletzten Interessen einen Rechtsanspruch einräumt oder deren Schutz bezweckt (BGE 2D_2/2007 vom 30. April 2007, zur Publikation bestimmt). Fehlt dem Ausländer ein Anspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung, kann er im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde eine Überprüfung des materiellen Bewilligungsentscheids durch das Bundesgericht nicht erwirken; insbesondere ist er zur Willkürrüge nicht legitimiert (ebenda).
2.2.2 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 10 BV sowie Art. 8 und 2 EMRK rügt, macht er letztlich geltend, es stehe ihm ein Anspruch auf eine Bewilligung zum Verbleib in der Schweiz zu. Mit diesen Rügen ist er schon darum nicht zu hören, weil er das ihm einen Bewilligungsanspruch absprechende Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 23. Februar 2007 nicht angefochten hat. Im Übrigen basieren diese Rügen ausschliesslich auf dem Arztzeugnis vom 3. Juli 2007, welches ein Novum darstellt. Neue Sachvorbringen und Beweismittel sind aber unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, das Bundesgericht könne gemäss Art. 118 BGG die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG (Verletzung verfassungsmässiger Rechte) beruhe. Die Verletzung von Parteirechten wie die Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann auch bei Fehlen der Legitimation in der Sache selber gerügt werden (BGE 2D_2/2007 vom 30. April 2007 E. 6.2). Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe, obwohl ein entsprechender Antrag gestellt worden sei, auf die Einholung eines Arztzeugnisses verzichtet. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat in E. 2.6 seines Entscheids in der Tat festgehalten, die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens sei nicht erforderlich; es kam zu diesem Schluss aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung, die zu rügen der Beschwerdeführer bei fehlender Legitimation in der Sache selbst nicht berechtigt ist, weil eine solche Rüge im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des Bewilligungsentscheids abzielt (vgl. BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 313; 126 I 81 E. 7b S. 94). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, was den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer davon abgehalten haben könnte, im Zeitraum seit der Erhebung der kantonalen Beschwerde (8. November 2006) bis zum Entscheid des Departements (6. Juni 2007) von sich aus ein Arztzeugnis einzureichen, wenn er einem solchen massgebliche Bedeutung beigemessen haben sollte. Die Gehörsverweigerungsrüge wäre deshalb ohnehin nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG) genügenden Weise begründet. Auf die Beschwerde ist auch in dieser Hinsicht nicht einzutreten.
2.3 Nach dem Gesagten ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Legitimation bzw. wegen offensichtlich ungenügender Beschwerdebegründung in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.
2.4 Dem Gesuch, dem Beschwerdeführer sei für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren, kann wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 BGG).

Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident
im Verfahren nach Art. 108 BGG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juli 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

residence permitremoval ordersubsidiary constitutional complaintstandinglegal aidnew evidenceright to be heardcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint in public law matters was admissible against the cantonal decision on residence permit refusal and removal.

Extrahierter Entscheid

The complaint in public law matters was not available because no enforceable entitlement to a residence permit existed and the challenged decision also concerned removal.

Extrahierte Begründung

Under Art. 83 lit. c nos. 2 and 4 BGG, such matters are excluded from the ordinary public-law appeal. Only the subsidiary constitutional complaint could be used.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant had standing to raise the alleged violation of constitutional and Convention rights in the subsidiary constitutional complaint.

Extrahierter Entscheid

He lacked standing to seek a material review of the permit refusal, because the Federal Supreme Court cannot examine the merits where no legal entitlement exists.

Extrahierte Begründung

Art. 115 lit. b BGG requires a legally protected interest. Relying on Art. 10 BV and Arts. 8 and 2 ECHR was in substance an attempt to assert a permit entitlement, which had already been denied by the cantonal court and was not challenged.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint could be based on a denial of the right to be heard for failing to obtain a medical certificate or psychiatric report.

Extrahierter Entscheid

The hearing-right complaint was not admissible in the circumstances.

Extrahierte Begründung

The evidentiary complaint amounted to a challenge to the cantonal authority’s anticipatory assessment of evidence and, in effect, to a material review of the permit decision. It was also insufficiently reasoned and relied on a new medical document, which is inadmissible as a novum.

Kernrechtsfrage

Whether free legal aid and counsel should be granted for the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The request was denied because the complaint had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Art. 64 BGG requires non-frivolous chances of success; this condition was not met.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The appellant was ordered to pay the court costs.

Extrahierte Begründung

Because the complaint was inadmissible, costs were imposed on the appellant under Art. 66 BGG.

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