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2D_59/2012 ΓÇó Subsidiary constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning
2D_59/2012Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung17.10.2012Inadmissible
X. challenged the Bern Administrative Court’s non-entry judgment in a tax-remission matter by subsidiary constitutional complaint. The Federal Supreme Court held that only this remedy was available, but the complaint did not satisfy the strict constitutional reasoning requirements. It also noted that X. could not directly contest the remission issue because he had not obtained a final cantonal merits decision after failing to pay the required advance. The Court therefore did not enter into the complaint. It waived court costs, rendering the request for legal aid moot.
Art. 113 ff., Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 BGG; subsidiary constitutional complaint against a cantonal non-entry decision in a tax-remission matter: constitutional grievances must be expressly invoked and substantiated with respect to the challenged decision; absent such reasoning, the complaint is manifestly inadmissible. Where the cantonal merits decision was not obtained because the appellant failed to pay the required advance, a direct challenge to the remission question is barred. If the Federal Supreme Court waives costs under Art. 66 Abs. 1 BGG, a pending legal-aid request becomes moot; in any event, legal aid requires arguable prospects of success (consid. 2).
{T 0/2}
2D_59/2012
2D_60/2012
Urteil vom 17. Oktober 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde Y.________,
Steuerverwaltung des Kantons Bern.
Gegenstand
Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2008 sowie der direkten Bundessteuer 2008,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter,
vom 12. September 2012.
Erwägungen:
1.
X.________ ersuchte erfolglos um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2008. Gegen die zwei diesbezüglichen Rechtsmittel-Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern gelangte er am 5. Juli 2012 mit vom 4. Juli 2012 datierter Rechtsschrift an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, welches er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte. Er unterliess es, das Gesuch innert der ihm hierfür angesetzten Frist zu belegen (Bedürftigkeitsnachweis), weshalb er am 6. August 2012 aufgefordert wurde, bis 21. August 2012 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. Am 27. August 2012 wurde ihm diesbezüglich eine Nachfrist bis 7. September 2012 angesetzt, unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass auf die Beschwerden nicht eingetreten würde, sollten innert Nachfrist weder der Kostenvorschuss bezahlt noch die Beschwerden zurückgezogen werden. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2012 wies das Verwaltungsgericht das am 27. August 2012 gestellte Gesuch um Wiederherstellung bzw. Erstreckung der (längst abgelaufenen) Frist zum Belegen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ab, soweit es darauf eintrat; es hielt dafür, dass keine Fristwiederherstellungsgründe vorlägen bzw. spezifisch dargelegt worden seien. Weiter bestätigte es ausdrücklich die Verfügung vom 27. August 2012 (Nachfristansetzung mit Androhung der Säumnisfolge des Nichteintretens). In der Folge wurde der Kostenvorschuss nicht bezahlt; vielmehr ersuchte X.________ am 6. September 2012 das Verwaltungsgericht, den Kostenvorschuss in fünf monatlichen Raten zahlen zu dürfen. Das Verwaltungsgericht hielt dafür, dass eine zweite Nachfrist - schon mangels valabler diesbezüglicher Begründung - nicht gewährt werden könne. Es trat daher mangels Leistung des Kostenvorschusses gestützt auf Art. 105 Abs. 4 des Gesetzes des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) auf die Beschwerden (bei Vereinigung der beiden Verfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer) nicht ein.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 14. Oktober 2012 beschwert sich X.________ beim Bundesgericht über das Urteil des Verwaltungsgerichts. Er beantragt, seinem Gesuch, einen Steuererlass von ca. Fr. 7'000.- zu gewähren, sei zu entsprechen; es sei ihm das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zuzugestehen; für den Fall, dass dies nicht möglich sei, stellt er das Gesuch um Ratenzahlung des Gerichtskostenvorschusses, was ihm nie vorgeschlagen oder gewährt worden sei.
2.
Der Beschwerdeführer wirft die Frage der Zuständigkeit des Bundesgerichts auf. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. September 2012 stellt einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid dar, welcher das Erlassverfahren auf kantonaler Ebene, wenn auch mit einem Nichteintretensentscheid, abschliesst. Es kann dagegen mit Beschwerde ans Bundesgericht gelangt werden (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Indessen kommt als bundesrechtliches Rechtsmittel einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Betracht (Art. 113 ff. BGG), ist doch das ordentliche Rechtsmittel, die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben (Art. 83 lit. m BGG).
Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer nennt kein verfassungsmässiges Recht bzw. zeigt nicht auf, inwiefern das Verwaltungsgericht mit seinem Nichteintretensentscheid ein solches Recht verletzt haben könnte. Die Beschwerde enthält mithin keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Ohnehin ist nach der Aktenlage nicht ersichtlich, inwiefern sich wirksam rügen liesse, das Verwaltungsgericht habe bei der Anwendung der kantonalrechtlichen Verfahrensnormen dem Beschwerdeführer zustehende verfassungsmässige Rechte verletzt. Soweit der Beschwerdeführer die Gewährung des Steuererlasses beantragt, ist die Beschwerde von vornherein unzulässig, hat er doch zur Frage des Steuererlasses mangels Leistung des Kostenvorschusses gerade keinen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid erwirken können.
Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Umstände rechtfertigen es, vorliegend auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Damit wird das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welchem wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden könnte (s. Art. 64 BGG), gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Oktober 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller