No entry on subsidiarity complaint against tax remission refusal

2D_53/2013Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung30.10.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The taxpayer challenged the refusal of tax remission for direct federal tax and cantonal taxes 2006-2011. The Federal Supreme Court held that no ordinary public-law appeal was available and that the subsidiary constitutional complaint was inadmissible because the complainant had no legally protected interest in obtaining remission. Purely substantive arguments and vague allegations of procedural irregularities did not establish admissible formal-denial-of-justice complaints, and the pleading was insufficiently reasoned. The Court therefore issued a non-entry order, waived court costs, and declared the legal-aid request moot.

Omnilex-Regeste

Art. 83 lit. m, 113 ff., 115 lit. b, 106 Abs. 2, 42 Abs. 2, 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Steuererlass als nicht anfechtbarer Anspruch: Gegen die Verweigerung des Steuererlasses fehlt mangels bundes- oder kantonalrechtlichen Rechtsanspruchs das rechtlich geschützte Interesse nach Art. 115 lit. b BGG. Zulässig bleiben bei fehlender Legitimation in der Sache nur Rügen formeller Rechtsverweigerung; unzulässig sind Einwände, die auf materielle Nachprüfung des Erlasses zielen. Solche Verfahrensrügen sind spezifisch zu begründen; andernfalls ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 BGG). Bei Aussichtslosigkeit entfällt die unentgeltliche Rechtspflege; Kosten können ausnahmsweise erlassen werden (Art. 64, 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

2D_53/2013

2D_54/2013

Urteil vom 30. Oktober 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Finanzdepartement des Kantons Solothurn, Erlassabteilung, Rathaus, 4509 Solothurn.

Gegenstand
Direkte Bundessteuer und Staatssteuern 2006-2011; Erlass,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn
vom 2. September 2013.

Nach Einsicht
in das Urteil des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 2. September 2013, welches Rekurs und Beschwerde von X.________ gegen die ihm den Erlass der Staats- und Bundessteuern 2006 bis 2011 verweigernde Verfügung der Erlassabteilung des Finanzdepartements des Kantons Solothurn vom 2. Mai 2013 abweist,
in die gegen dieses Urteil erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde von X.________ vom 20. Oktober (Postaufgabe 25. Oktober) 2013,

in Erwägung,
dass Gegenstand des Urteils des Steuergerichts der Erlass von Abgaben ist, weshalb dagegen nicht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden kann (Art. 83 lit. m BGG), sondern - höchstens - subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG),
dass mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG), wobei entsprechende Rügen spezifischer Geltendmachung und Begründung bedürfen (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 BGG),
dass zur Verfassungsbeschwerde berechtigt ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 lit. b BGG),
dass weder das Recht des Kantons Solothurn noch das Bundesrecht einen Rechtsanspruch auf Steuererlass einräumt, sodass kein rechtlich geschütztes Interesse an der Beurteilung der Verweigerung des Steuererlasses in materieller Hinsicht und insofern an der Aufhebung oder Änderung des angefochtene Entscheids im Sinne von Art. 115 lit. b BGG besteht (vgl. BGE 133 I 185; zum solothurnischen Recht [Erlass der Staatssteuer] und zum Bundesrecht [Erlass der direkten Bundessteuer] zuletzt Urteil 2D_39/2013 und 2D_40/2013 vom 28. August 2013 mit Hinweisen),
dass trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst die Verletzung von Verfahrensrechten gerügt werden kann, deren Verletzung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft, wobei aber Rügen unzulässig bleiben, die im Ergebnis auf die Überprüfung des Sachentscheids hinauslaufen (vgl. BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 313; 129 I 217 E. 1.4 S. 222; 126 I 81 E. 7b S. 94; 118 Ia 232 E. 1c S. 236; zur Weiterführung dieser so genannten "Star-Praxis" unter der Herrschaft des Bundesgerichtsgesetzes s. BGE 133 I 185 E. 6.2. S. 198 f.; 137 II 305 E. 2 S. 308; 135 II 430 E. 3.2 S. 436 f.; s. auch BGE 138 IV 78 E. 1.3 S. 80),
dass der Beschwerdeführer Rügen zur materiellen Beurteilung des Erlassgesuchs erhebt und darüber hinaus - allgemein und unter Hinweis auf verschiedene Verfahren, in die er involviert ist - auf den "katastrophalen Gesamtzusammenhang" und auf angeblich erlittene Verfahrensunregelmässigkeiten hinweist,
dass er auch mit diesen Ausführungen im Wesentlichen die materiellrechtliche Begründetheit seines Erlassgesuchs darlegen will, wozu er nicht legitimiert ist, und sich diesen im Übrigen auch nicht ansatzweise entnehmen lässt, inwiefern im hier einzig massgeblichen Steuererlassverfahren und namentlich vor dem Steuergericht Verfahrensgarantien missachtet worden wären,
dass es der Beschwerde im beschränkten Rahmen allenfalls zulässiger Rügen offensichtlich an einer hinreichenden Begründung gebricht (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass kein Anlass besteht, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur allfälligen Beschwerdeergänzung einzuräumen, wobei dem ohnehin Art. 47 Abs. 1 BGG entgegenstünde,
dass sich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in jeder Hinsicht als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
dass die Umstände es rechtfertigen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, dem wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht zu entsprechen wäre (vgl. Art. 64 BGG), gegenstandslos wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Schlagwörter

tax remissionstandingsubsidiary constitutional complaintformal denial of justiceinadmissibilitycourt costslegal aid

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the subsidiary constitutional complaint was admissible against the tax remission decision

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible and the Court did not enter into the case.

Extrahierte Begründung

Tax remission decisions cannot be challenged by ordinary public-law appeal, only by subsidiary constitutional complaint. However, there is no legally protected interest because neither cantonal nor federal law grants a right to tax remission; the complainant therefore lacked standing on the merits.

Kernrechtsfrage

Whether alleged procedural violations justified review despite lack of standing on the merits

Extrahierter Entscheid

The allegations were insufficient and were largely aimed at rearguing the merits of the remission request.

Extrahierte Begründung

Even without standing on the merits, only genuine procedural complaints amounting to a formal denial of justice are admissible. The appellant did not show any specific violation of procedural guarantees before the tax court, so the complaint was not sufficiently reasoned.

Kernrechtsfrage

Whether a time limit extension for supplementing the complaint should be granted

Extrahierter Entscheid

No extension was granted.

Extrahierte Begründung

There was no reason to allow a supplementary filing, and in any event Article 47 paragraph 1 BGG stood against it.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged and legal aid granted

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged; the request for legal aid became moot.

Extrahierte Begründung

The circumstances justified waiving court costs; since the complaint was hopeless, legal aid would in any event not have been granted.

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