No standing for subsidiary constitutional complaint in direct federal tax remission

2D_5/2008Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung01.04.2008Inadmissible

Zusammenfassung

The taxpayer sought remission of direct federal tax for 2006. The Bern tax administration partially granted the request, reducing the debt from CHF 133.25 to CHF 65.25. She challenged only the refusal to remit the remainder by subsidiary constitutional complaint. The Federal Supreme Court held the complaint inadmissible because no legally protected interest exists in the remission of direct federal tax; the taxpayer has no statutory right to remission and therefore cannot invoke arbitrariness alone. Due to a misleading appeal instruction in the cantonal decision, the Court exceptionally waived court costs and did not award party compensation.

Regest

Art. 115 lit. b BGG, Art. 116 BGG; subsidiary constitutional complaint against a remission decision concerning direct federal tax: admissibility requires a legally protected interest. Since Art. 167 Abs. 1 DBG grants no claim to remission but leaves the matter to the authority’s discretion, the taxpayer is not legitimised to complain of arbitrariness alone. A merely reflexive or factual interest is insufficient. Where the ordinary appeal is excluded under Art. 83 lit. m BGG, this does not dispense with the standing requirement for the subsidiary constitutional complaint (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2D_5/2008/leb

Urteil vom 1. April 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern, Schwarztorstrasse 31, 3000 Bern 14.

Gegenstand
Direkte Bundessteuer 2006 (Steuererlass),

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen
den Erlassentscheid der Steuerverwaltung
des Kantons Bern vom 10. Dezember 2007.

Erwägungen:

1.
X.________, welche für das Jahr 2006 noch direkte Bundessteuern in der Höhe von 133.25 Franken schuldete, ersuchte die Steuerverwaltung des Kantons Bern um Gewährung eines Steuererlasses. Ihr Gesuch wurde teilweise gutgeheissen und die Steuerforderung um 70 auf 65.25 Franken reduziert (Verfügung vom 10. Dezember 2007).

2.
Am 30. Dezember 2007 hat X.________ gegen diesen Entscheid, soweit ihr Erlassgesuch abgewiesen wurde, subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären; die Urteilsbegründung kann sich dabei auf eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe beschränken (vgl. Art. 108 Abs. 3 BGG):

3.
Das Rechtsmittel der subsidiären Verfassungsbeschwerde steht gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zur Verfügung, wenn keine ordentliche Beschwerde nach Art. 72-89 BGG zulässig ist. Weil vorliegend die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist (vgl. Art. 83 lit. m BGG) und kein anderes ordentliches Rechtsmittel in Frage kommt, wäre an sich denkbar, dass die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen steht. Die Legitimation zu diesem Rechtsmittel setzt jedoch ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (Art. 115 lit. b BGG). Nachdem mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann (vgl. Art. 116 BGG), kommt zur Anfechtung eines Entscheids der Erlassbehörde regelmässig nur eine Anrufung des Willkürverbots in Frage. Dieses verschafft für sich allein kein derartiges rechtlich geschütztes Interesse. Zur Willkürrüge ist deshalb bloss derjenige legitimiert, der sich auf eine gesetzliche Norm berufen kann, die ihm im Bereich seiner betroffenen und angeblich verletzten Interessen einen Rechtsanspruch einräumt (BGE 133 I 185). Diese Voraussetzung ist bei Entscheiden der kantonalen Erlassbehörde betreffend die direkte Bundessteuer nicht erfüllt, kommt dem Steuerpflichtigen doch kein Rechtsanspruch auf deren Erlass zu (vgl. die "Kann-Formulierung" in Art. 167 Abs. 1 DBG sowie Urteil 2P.390/1998, in: ASA 68 S. 77, E. 1). Das führt für die Berner Steuerpflichtigen - die bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen über einen Rechtsanspruch auf Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern verfügen (vgl. Art. 240 Abs. 1 StG/BE in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 und Art. 42 der kantonalen Bezugsverordnung vom 18. Oktober 2000) - dazu, dass sie zwar den Erlassentscheid über die kantonalen Steuern mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht anfechten können (vgl. Urteil 2D_40/2007 vom 25. Mai 2007 i.S. J.), nicht aber jenen betreffend die direkte Bundessteuer (vgl. Urteil 2D_138/2007 vom 21. Februar 2008).

4.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG). Sie wurde vorliegend jedoch durch die falsche Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids zur Einreichung des unzulässigen Rechtsmittels verleitet, weshalb ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist. Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Steuerverwaltung des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. April 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Häberli

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